Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV)

Ermächtigung eines Bevollmächtigten

Ermächtigung eines Bevollmächtigten

Frage: Unter welchen Voraussetzungen kann der Hersteller einen Bevollmächtigten einsetzen?

Der Hersteller kann gemäß § 6 I ElektroStoffV schriftlich einen Bevollmächtigten beauftragen. Dieser wird ermächtigt, ihm durch den Hersteller übertragene Aufnahmen wahrzunehmen. Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 ElektroStoffV mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:

  • Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die zuständigen Behörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des letzten Stücks der Elektro- oder Elektronikgeräteserie.
  • auf begründetes Verlangen der zuständigen Behörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an diese Behörde zum Nachweis der Konformität des Elektro- oder Elektronikgeräts mit dieser Verordnung und
  • auf Verlangen der zuständigen Behörde Zusammenarbeit mit dieser Behörde bei allen Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass das Elektro- oder Elektronikgerät die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt.

Der Bevollmächtigte muss die ihm übertragenen Aufgaben gemäß § 6 Abs. 4 ElektroStoffV gegenüber den Marktüberwachungsbehörden wahrnehmen. Damit soll soll sichergestellt werden, dass die Marktüberwachungsbehörden ein durchsetzbares Recht gegenüber dem Bevollmächtigten auf die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben haben.

[Hinweis: Der Bevollmächtigte ist kein Bevollmächtigter im Sinne der zivilrechtlichen Regelungen. Er
wird durch den Hersteller lediglich zum tatsächlichen Handeln ermächtigt. Er hat jedoch keine Vollmacht, Rechtswirkungen für oder gegen den repräsentierten Hersteller durch sein Handeln herbeizuführen. Er tritt nicht an die Stelle des Herstellers, sondern ist nur neben ihm tätig und soll als Ansprechpartner für die nationalen Behörden dienen. Er ist insoweit auch kein Bevollmächtigter im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. § 14 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Umfang der übertragenen Aufgaben hängt von den zivilrechtlichen Vereinbarungen zwischen dem Hersteller und dem Bevollmächtigten ab.]

Frage: Welche Aufgaben können nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden?

Nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden kann vom Hersteller gemäß § 6 Abs. 3 ElektroStoffV

  • die Verpflichtung gemäß § 4 Absatz 1 ElektroStoffV ("Einhaltung der zulässigen Höchstkonzentrationen bestimmter Stoffe")
  • die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 4 Absatz 2 ElektroStoffV in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ElektroStoffV.
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