Elektrogesetz
Allgemeines zum ElektroG
Allgemeines zum ElektroG
Frage: Um was geht es beim ElektroG?
Das Elektrogesetz ist in das allgemeine Abfallrecht nach dem Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG vom 27.9.1994 BGBl I S. 2705) eingebettet und regelt einen speziellen Bereich des Abfalls, der durch Elektro- und Elektronikgeräte entsteht (vgl. Giesberts/Hilf, ElektroG, Einleitung 2). Es gilt gemäß seinem § 2 Abs. 1 für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter zehn aufgeführte Kategorien fallen, nämlich 1. Haushaltsgroßgeräte, 2. Haushaltskleingeräte, 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, 4. Geräte der Unterhaltungselektronik, 5. Beleuchtungskörper, 6. elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge, 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte, 8. Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte, 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente, 10. automatische Ausgabegeräte.
Elektro- und Elektronikgeräte im Sinn dieser Kategorien sind insbesondere die in Anhang I des Gesetzes aufgeführten Geräte ( § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ElektroG i.V.m. Anhang I).
Besitzer von Altgeräten ( § 3 Abs. 3 ElektroG) haben nach § 9 Abs. 1 ElektroG diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Dazu richten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer Pflichten nach § 15 KrW-/AbfG Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können ( § 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG) . Um solche Altgeräte aus privaten Haushaltungen ( § 3 Abs. 4 ElektroG, sog. B2C-Geräte) geht es hier. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit: 1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte, 2. Kühlgeräte, 3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik, 4. Gasentladungslampen, 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente ( § 9 Abs. 4 Satz 1 ElektroG) .
Abschließend: Das Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 15.04.2010, Az. BVerwG 7 9.09 zum Thema:
"Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG für Elektro- und Elektronikgeräte fest. Es bezweckt vorrangig die Vermeidung von Abfällen von Elektro- und Elektronikgeräten und darüber hinaus die Wiederverwendung, die stoffliche Verwertung und andere Formen der Verwertung solcher Abfälle, um die zu beseitigende Abfallmenge zu reduzieren sowie den Eintrag von Schadstoffen aus Elektro- und Elektronikgeräten in Abfälle zu verringern ( § 1 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) . Dabei wollte der Gesetzgeber Entsorgungsstrukturen schaffen, die so viele individuelle Elemente wie möglich und so wenige kollektive Elemente wie nötig enthalten sowie ein "Trittbrettfahren" und "Rosinenpicken" ausschließen."
Frage: Welche Pflichten sieht das ElektroG für Hersteller vor?
Im Wesentlichen geht es um folgende Dinge:
- Zum einen müssen die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sich und ihre Geräte ordnungsgemäß registrieren lassen. Die Registrierungspflicht soll verhindern, dass Hersteller wettbewerbswidrig Geräte in Verkehr bringen, ohne ihren Rücknahme- und Entsorgungspflichten nachzukommen (vgl. BRDrucks 664/04 S. 30). Sie ist die zentrale Pflicht der Hersteller. An die Registrierung knüpfen alle weiteren Herstellerpflichten und die Möglichkeit ihrer Kontrolle (BRDrucks 664/04 S. 45)
- zum anderen treffen die registrierten Hersteller die entsprechenden, auch im ElektroG geregelten Zntsorgungspflichten, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Wer als Hersteller übrigens Geräte im B2C-Bereich vertreibt, also Geräte an Endverbraucher verkauft, muss zudem jährlich eine sog. insolvenzsichere Garantie vorlegen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass ein Elektrogeräte-Hersteller auch dann für die Entsorgungskosten seiner Geräte aufkommen kann, wenn er insolvent geworden ist. Zudem bestehen nach § 7 ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflichten.
- Darüber hinaus müssen alle Hersteller gemäß § 13 ElektroG bestimmte Informationspflichten einhalten. So muss z.B. jeder Hersteller der zuständigen Stelle im Sinne von § 14 ElektroG – dies ist die Stiftung EAR – monatlich melden, wie viele neue Geräte er in Verkehr gebracht hat.
Frage: Was ist ein Elektrogerät?
Der Begriff des Elektrogeräts ist der zentrale Begriff des ElektroG. Er findet - nahezu wortgleich mit Art. 3 a) der Richtlinie 2002/96/EG - seine Legaldefinition in § 3 Abs. 1 ElektroG.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte
- Geräte, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen,
- Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme und Felder,
die für den Betrieb mit Wechselspannung von höchstens 1.000 Volt oder Gleichspannung von höchstens 1.500 Volt ausgelegt sind.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung soll ohne Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenfunktion oder Primär- und Sekundärfunktion auf einen ordnungsgemäßen Betrieb abgestellt werden, den der Hersteller des Produkts ausgehend von den Käufererwartungen vorgibt; kann ein von diesem vorgesehener Betriebsablauf mangels Strom nicht erfolgen, dürfte ein ordnungsgemäßer Betrieb in diesem Sinn ausscheiden (BVerwG, Urteil vom 21.02.2008, Az. 7 C 43.07; auch Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 11).
Nach obergerichtlicher Rechtsprechung sei auf die Zweckbestimmung des Geräts abzustellen, die sich aus einer ganzheitlichen Wertung unter besonderer Berücksichtigung der vom Hersteller bestimmten und vom Verbraucher erwarteten Funktionen ergebe (BayVGH, Urteil vom 30.6.2009, Az. 20 BV 08.2417; BayVGH, Beschluss vom 02.03 2010, Az. 7 B 37/09).
Das heißt also, dass das Gerät seine - ihm so zugedachte - Funktion (*„its basic - primary - function“* nach Ziffer 1.3 Nr. 1 der FAQ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission) nicht erfüllen kann, wenn ihm kein elektrischer Strom zugeführt wird.
Soll elektrischer Strom die Funktionen des Geräts nur unterstützen oder kontrollieren (*„used only for support or control functions“* nach Ziffer 1.3 Nr. 1 der FAQ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission), liegt kein Elektrogerät in diesem Sinne vor (VG Ansbach vom 16.7.2008, Az. AN 11 K 07.02233).
So fällt Spielzeug, das seine vom Hersteller vorgesehene Spielfunktion auch dann behält, wenn es nicht (oder nicht mehr) elektrisch betrieben wird, nicht in den Geltungsbereich des ElektroG (Giesberts/Hilf § 3 ElektroG RdNr. 12). Aber Achtung: Das gilt nicht, sollte der vom Hersteller vorgesehene Betriebsablauf mangels Stromes nicht mehr erfolgen können, s.u..
Zudem muss das Elektrogerät ein eigenständiges Gerät („finished product“ im Sinne der genannten FAQ) und nicht bloß ein unselbständig untergeordnetes einzelnes Bauteil sein; dies ist dann gegeben, wenn das abgegrenzte Produkt
- eine eigen- oder selbstständige Funktion erfüllt,
- ein eigenes Gehäuse und gegebenenfalls für den Endnutzer bestimmte Anschlüsse hat (OLG München, Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 U 3061/09)
- für einen Einbau durch den Endverbraucher vorgesehen ist (Fußnote 1 zu Ziffer 1.3 der vorgenannten FAQ) und der Einbau grundsätzlich auch ohne großen technischen Aufwand - wenn auch von technisch dazu befähigten Personen - erfolgen kann (BayVGH, Urteil vom 30.6.2009, Az. 20 BV 08.2417; VG Ansbach, Urteil vom 21.10. 2009, AN 11 K 07.02996; Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 16a).
Eigen- oder selbständige Funktion meint in diesem Sinn jede Funktion, die den durch die Hersteller und Endverbraucher beabsichtigten Gebrauch des Produkts erfüllt (Fußnote 1 zu Ziffer 1.3 der vorgenannten FAQ). Die durch den Hersteller vorgegebene Zweckbestimmung kann dabei oftmals der Gebrauchsanleitung des Geräts für den Endbenutzer entommen werden.
In Anlehnung hieran wird in vom Bundesumweltministerium stammenden "Hinweisen zum Anwendungsbereich des Elektrogesetzes" vom 24.06.2005, die mittlerweile nicht mehr beim Bundesumweltministerium selbst, sondern nur noch über Dritte abrufbar sind, von einer "eigenständigen Funktion entsprechend den vom Hersteller berücksichtigten Erwartungen des Endbenutzers" gesprochen, wonach beispielsweise die Hauptplatine ("Motherboard") eines Computers eine eigenständige Funktion habe, elektronische Bauelemente in Schaltkreisen hingegen nicht. Allein die Möglichkeit oder die Bestimmung, in ein anderes Elektrogerät eingebaut zu werden, führt nicht zwangsläufig zur Einordnung als bloßes Bauteil, da sonst die Ausnahme in " 2 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz ElektroG unnötig wäre.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG sind Elektrogeräte im Sinne des Satzes 1 insbesondere die in Anhang I des ElektroG aufgeführten Gerätearten. Durch das Wort „insbesondere“ wird klargestellt, dass diese Aufzählung der Geräte nicht abschließend ist. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Anwendung der Vorschriften auf neue Produkte möglich bleibt, die nicht ausdrücklich in der Liste genannt sind. Ob ein Gerät, das in der Liste nicht erscheint, in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, entscheidet die zuständige Stelle.
Was gilt, wenn auch bei Wegfall der elektrischen Funktion noch eine sinnvolle, vom Einsatzzweck des Geräts umfasste Verwendung bleibt?
Dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof stellte sich dieses Problem im Zusammenhang mit der Frage, ob Kapselgehörschutzgeräte Elektrogeräte im Sinne des ElektroG sind (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.3242). So schützten die streitgegenständlichen Ohrkapseln das menschliche Gehör des Trägers vor Lärm auch dann, wenn die elektronische Funktion abgeschaltet wird oder aus anderen Gründen ausfällt.
Die Entbehrlichkeit elektrischer Energie allein für einen selbständig funktionierenden Teilbereich des Gegenstandes entzieht diesen aber nicht zwinend den Bestimmungen des Elektrogesetzes - so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof:
Denn nicht jede denkbare Verwendung umschreibt bereits gänzlich den Tatbestand des ordnungsgemäßen Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG. Dieser ist weiter gefasst und das Erfordernis elektrischen Stroms ist – neben der im verwaltungsgerichtlichen Urteil unter Benennung von Quellen (vgl. Seite 14/15) besonders herausgestellten Abgrenzung zu anderen Energieträgern, die in diesem Zusammenhang nicht weiter führt – auf eine Gesamtbetrachtung des Gerätes auszurichten.
Hierauf deutet zunächst der ergänzende Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts(U.v. 21.2.2008 7 C 43.07; vom 24.6.2004) hin, der einen am Wortlaut des Gesetzes ausgerichteten Ansatz weist. Hiernach kommt es allein darauf an, ob für den ordnungsgemäßen Betrieb des Gerätes, den der Hersteller des Produktes bestimmt, elektrischer Strom erforderlich ist. Kann ein vom Hersteller vorgesehener Betriebsablauf mangels Stromes nicht erfolgen, dürfte ein ordnungsgemäßer Betrieb ausscheiden. Überträgt man diesen Gedanken auf den vorliegenden Fall, ergibt sich ohne weiteres, dass die streitgegenständlichen Gehörschutzkapseln Elektrogeräte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ElektroG sind. Damit wird kein dem Gesetz fremdes, subjektives Willenselement des Herstellers involviert, nach dem sich jeweils die Eigenschaft als Elektrogerät bejahen oder verneinen ließe. Vielmehr ist das finale Moment, wofür sich ein Gerät eignen soll, durchaus objektivierbar. Das zeigt der vorliegende Fall deutlich, denn die Geräte sollen unzweifelhaft Kommunikation durch Worte unter Geräuschbedingungen gewährleisten oder Gefahrenhinweise ermöglichen, die ohne die in den Gehörschutz eingebauten Mikrofone und Lautsprecher nicht stattfinden könnten.
Der Strombedarf ist auch deshalb in den Kontext einer Gesamtbetrachtung der verschiedenen Funktionen zu stellen, weil die auf Teilfunktionen begrenzte Sicht gerade willkürlich am jeweils nach Interessenlage gewünschten Ergebnis ausgerichtet werden könnte, je nachdem man im vorliegenden Fall den Blick auf den Gehörschutz durch schlichte Umhüllung des Ohres oder auf die elektronische Geräuschfilterung lenkte. Beide Sichtweisen sind für sich gesehen richtig, verstellen aber in ihrer Unvollständigkeit den Blick auf eine ganzheitliche Wertung, die durchaus nach objektiven Kriterien durchgeführt werden kann. Diese ergeben sich für die Beurteilung eines ordnungsgemäßen Betriebes im Wesentlichen daraus, was der Zweck der jeweiligen Gerätes ist, umgekehrt ausgedrückt heißt das, dass sich ohne die Zweckbestimmung die Frage nach einem ordnungsgemäßen Betrieb nicht beantworten lässt.
Damit ist die rechtliche Beurteilung der Eigenschaft eines Elektrogerätes nicht der subjektiven Bestimmung des Herstellers überantwortet. Denn der Zweck eines Gerätes ist durchaus objektiv danach zu beurteilen, wofür es geschaffen ist und was der Erwerber vernünftigerweise von ihm erwarten kann. Eine Zweckbestimmung in diesem Sinne kann im Einzelfall durch irreführende und übertriebene Werbung einerseits sowie durch falsche Vorstellungen des Erwerbers andererseits unscharf erscheinen und schwierig festzustellen sein. Im vorliegenden Fall ist derartiges aber nicht zu besorgen. Denn die durchaus sachliche Information der Klägerin in ihrer Darstellung (Bl. 17 der VG-Akte) erläutert verständlich die Funktionsweise der Produkte und beschreibt sie als aktiven Kapselgehörschutz. Dabei liegt zwangsläufig der Schwerpunkt der Darstellung auf der Möglichkeit der Kommunikation ohne Verzicht auf die Schonung des Gehörs. Der Erwerber, der gegenüber einem Gerät ohne die elektronische Vorrichtung einen erheblich höheren Preis zahlt (16,65 € für ein Gerät ohne elektronische Vorrichtung und 154,85 €, 218,20 € bzw. 394,85 € für ein Gerät mit elektronischem Gehörschutz) ist offenkundig wegen dieser elektronischen Funktion hierzu bereit, weil er diesem Zweck erhebliche Bedeutung zumisst.
Durch eine schlicht an der Lebenswirklichkeit ausgerichtete Sichtweise lässt sich der Zweck der Kapselgehörschutzgeräte erkennen und - danach ausgerichtet - die Beurteilung ihres ordnungsgemäßen Betriebes. So verstanden bedürfen die Kapselgehörschutzgeräte zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrischer Energie.
Schließlich erweist sich eine Gesamtsicht auf das Gerät zu dessen Zweckbestimmung nicht mehr anfällig für subjektive Momente, als das vom Verwaltungsgericht vertretene Kriterium der Primär- und Sekundärfunktion. Aber selbst wenn man die Entscheidung über die Elektrogeräteeigenschaft hiernach ausrichten wollte (vgl. BayVGH U.v. 22.3.2007 23 BV 06.3012 ) vermöchte der Senat dem Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als dass es sich bei der aktiven Geräuschfilterung der Kapselgehörschutzgeräte jeweils nur um eine Sekundärfunktion handelte. Die elektrische Funktion hat maßgeblichen Einfluss auf den Preis, was schon deutlich dagegen spricht, dass ihr gegenüber dem Gehörschutz ohne elektronisch gesteuerte Korrektur nur eine untergeordnete Rolle zukommt. Jedenfalls aber bestimmt sie die vielseitige Verwendbarkeit der Geräte und schließlich ermöglicht sie die Kommunikation und Warnsignale ohne den Verzicht auf Gehörschutz, die in Arbeitsabläufen von ganz erheblicher Bedeutung sein können.
Frage: Welche Funktion hat die Stiftung EAR ("Gemeinsame Stelle")?
Dazu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil 13.03.2008 (Az. 20 BV 07.2360) Folgendes ausgeführt:
Die Gemeinsame Stelle wurde von den Herstellern eingerichtet ( § 6 Abs. 1 Satz 1 ElektroG) . Sie ist eine im Interesse aller Hersteller tätige juristische Person, die von den Herstellern errichtet und getragen wird, bei ihrer Tätigkeit aber von den Wünschen einzelner Hersteller unabhängig ist, um einen gesetzeskonformen und effizienten Vollzug des Elektrogesetzes sicherzustellen; sie ist neben der zuständigen Behörde zentrale Steuerungs- und Kontrollstelle beim Vollzug des Gesetzes (vgl. Giesberts/Hilf, a.a.O.,Pschera/Enderle, ElektroG, in Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, § 6 RdNr. 49 ff.).
Am 19. August 2004 wurde sie als rechtsfähige Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Fürth gegründet (vgl. u. a. die Aufstellung der Hersteller als Stifter in Pschera/Enderle, a.a.O., § 6 RdNr. 50 Fußnote 2) und mit Beleihungsbescheid des Umweltbundesamtes vom 6. Juli 2005 nach § 17 ElektroG als Gemeinsame Stelle bestimmt. Die Satzung in ihrer derzeit gültigen Fassung trat mit Genehmigung durch die Regierung von Mittelfranken am 5. September 2005 in Kraft ( § 80 Abs. 1 BGB; Art. 6, 9 BayStG; vgl. auch § 21 EAR-Satzung). Gleichzeitig wurden der Stiftung die Befugnisse zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 Abs. 5 Satz 4 und § 16 Abs. 2 bis 5 ElektroG einschließlich der Vollstreckung der hierzu ergehenden Verwaltungsakte übertragen, was den Erlass von Bereitstellungs- und Abholungsanordnungen und die Registrierung der Hersteller ( § 6 Abs. 2 ElektroG) sowie den Widerruf der Registrierung umfasst.
Der Katalog der übertragenen hoheitlichen Befugnisse ist abschließend (vgl. die Aufgaben der zuständigen Behörde, § 16 ElektroG) . Als Gemeinsame Stelle hat die Beklagte jedoch neben den Aufgaben als Beliehene auch einen eigenen Tätigkeitsbereich ( § 14 ElektroG; vgl. Pschera/ Enderle, a.a.O., § 6 RdNr. 52).(…)
Es werden Kuratoriums-Mitglieder für zehn Produktbereiche bestellt, die mit den zehn Kategorien des § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG identisch sind (vgl. § 9.3 der EAR-Satzung). Die Produktbereiche entsprechen den Produktkategorien des Elektrogesetzes (§ 14.1 Satz 2 der EAR-Satzung). Kuratoriums-Mitglied kann nur sein, wer in geschäftsleitender Funktion bei einem registrierten Hersteller oder bei einem mit einem registrierten Hersteller im Sinn von § 15 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen oder bei einem Verband, dessen Mitglieder von den Regelungen des Elektrogesetzes betroffen sind, tätig ist (§ 9.2 EAR-Satzung). Im Beirat, der über grundsätzliche Angelegenheiten der Stiftung berät und gegenüber Vorstand und Kuratorium Empfehlungen ausspricht (§ 12 EAR-Satzung), und aus bis zu 22 Mitgliedern bestehen kann, sind unter anderem Hersteller im Sinn des Elektrogesetzes mit zehn Personen und Vertreiber im Sinn des Elektrogesetzes mit zwei Personen vertreten (§ 11.1 EAR-Satzung).