Elektrogesetz
Anwendungsbereich des ElektroG
Anwendungsbereich des ElektroG
Frage: Welche Elektrogeräte unterfallen dem Anwendungsbereich des ElektroG?
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ElektroG gilt dieses Gesetz für Elektrogeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21.2.2008, 7 C 43.07, NVwZ 2008, 697 f.), sofern sie nicht Teil eines anderen Geräts sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt:
- Kategorie: Haushaltsgroßgeräte
- Kategorie: Haushaltskleingeräte
- Kategorie: Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik
- Kategorie: Geräte der Unterhaltungselektronik
- Kategorie: Beleuchtungskörper
- Kategorie: Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge
- Kategorie: Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte
- Kategorie: Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte
- Kategorie: Überwachungs- und Kontrollinstrumente
- Kategorie: Automatische Ausgabegeräte.
Wichtig: Die Liste dieser Kategorien ist abschließend (BT-Drs. 15/3930 S. 20).
Systematisch ergibt sich also aus der abschließenden Auflistung der zehn Kategorien, dass Produkte, die sich keiner dieser Kategorien zuordnen lassen, keine Registrierungspflicht auslösen. Durch die umgekehrt nicht abschließenden Beispielsnennungen erfahren die einzelnen Kategorien also keine Ausweitung; vorausgesetzt ist vielmehr immer die Zuordenbarkeit der Produkte zu den Oberbegriffen der zehn Kategorien.
Daraus folgt auch, dass durch eine weite Auslegung der Beispielsfälle nicht der Inhalt der Oberbegriffe ausdehnend bestimmt werden kann (BayVGH, Uteil vom 30.6.2009, Az. 20 BV 08.2417). Allerdings können mit den Beispielsnennungen vergleichbare Geräte den Oberbegriff der betreffenden Kategorie erfüllen, auch wenn sie in den Beispielsnennungen ausdrücklich nicht enthalten sind. Die Auslegung der Beispielsbegriffe soll an den allgemeinen Sprachgebrauch anzuknüpfen sein (BayVGH, Uteil vom 30.6.2009, Az. 20 BV 08.2417), wobei auch die Sprachfassungen der anderen Mitgliedsstaaten der EU von Bedeutung sein können (Urteil des VG Ansbach vom 13.03.2013, Az. AN 11 K 12.00721).
Interessant ist in dem Zusammenhang die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 26.08.2009, Az.20 BV 08.951):
(..)Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, ein Gerät als solches im Sinne des Elektrogesetzes unter Zurückstellung der Einordnung in eine Kategorie des § 2 Abs. 1 Satz 1 anzusehen. Das ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 ElektroG (vgl. auch Giesberts/Hilf, ElektroG, Komm., 2. Aufl. 2009, RdNr. 16). Denn zur Bestimmung des Elektrogerätes muss es einer konkreten Kategorie zugewiesen sein, weil ohne Einordnung in eine Kategorie nach § 2 Abs. 1 ElektroG keine Registrierung des Herstellers möglich ist. Die Registrierungsfähigkeit des Herstellers eines Elektrogerätes wiederum steht in einem zwingenden wechselseitigen Zusammenhang mit der rechtlichen Qualität desjenigen Gerätes, für das die Bestimmungen des Elektrogesetzes gelten. Das ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG. Gemäß § 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ist jeder Hersteller verpflichtet, sich registrieren zu lassen, wobei der Registrierungsantrag die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, sowie die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten muss. Die Registrierung selbst enthält gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG zusätzlich noch die Geräteart und Registrierungsnummer. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner vertiefenden Erörterung, ob und welche gerätebezogenen Angaben bereits bei Antragstellung erforderlich sind (vgl. hierzu Giesberts/Hilf, a.a.O., RdNr. 32 zu § 6; Bullinger/Fehling, ElektroG, Handkommentar, 1. Aufl. 2005, RdNr. 20 zu § 6). Denn jedenfalls die Registrierung muss nach dem eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 ElektroG die Geräteart festhalten, die wiederum notwendig einer Kategorie zugeordnet sein muss. Mangels entsprechender Konkretisierungsmöglichkeiten handelt es sich bei den Netzteilen der Klägerin, jedenfalls zu dem Zeitpunkt, da sie diese in Verkehr bringt, nicht um Elektrogeräte, für die das Elektrogesetz anwendbar ist.(…)
Frage: Was gilt, wenn ein Gerät Teil eines anderen Geräts ist, das seinerseits nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt?
Das ElektroG enthält auch Ausnahmen von seinem Anwendungsbereich. Die in § 2 Abs. 1 ElektroG enthaltene, eine allgemeine Ausnahme darstellende Ausnahmevorschrift ist dann zu prüfen, wenn ein (unselbständiges) Gerät Teil eines anderen Geräts (in diesem Sinn) ist, das (seinerseits) nicht in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt.
Mit dieser Bestimmung sollen praktische Probleme vermieden werden, die entstehen würden, wenn einzelne Bestandteile nicht erfasster Geräte zur Entsorgung aus diesen wieder entfernt werden müssten (Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 19; Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 10).
Für ein eigenständiges Gerät gilt die oben genannte Ausnahmevorschrift nicht (BayVGH, Urteil vom 30.6.2009,Az. 20 BV 08.2417; Prelle/Thärichen/ Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 10). Nach der Rechtsprechung ist ein bestimmtes Gerät nämlich dann nicht Teil eines anderen Geräts in diesem Sinne, wenn es über eine eigene spezifische Funktionalität verfügt und von dem anderen Gerät ohne unverhältnismäßigem Aufwand wieder getrennt werden kann (VG Ansbach, Urteil vom 2.7.2008, Az. AN 11 K 06.02339); Giesberts/Hilf § 2 ElektroG RdNr. 19).
Bez. des Merkmals "Trennung ohne unverhältnismäßigem Aufwand" kommt es laut BayVGH (Beschluss vom 28.06.2010, Az. 20 ZB 10.401) darauf an, dass das jeweilige Produkt nicht derart mit dem Gerät, dem es dient in Verbindung steht, dass seine Entfernung von jenem nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten oder technischen Schwierigkeiten möglich wäre. Ausreichend ist, dass für einen verständigen Laien wie auch einem Fachmann der Ausbau ohne größere Pobleme zu bewerkstelligen ist (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 13.3.2013, Az. AN 11 K 12.00721). Nur ein solches Verständnis der Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 1 S. 1 ElektroG sei mit dem Zweck des Gesetzes, möglichst viele Elektrogeräte zu erfassen und ihre abfallrelevante Trennung zu sichern, in Einklang zu bringen.
Erst recht werden Produkte, die nicht einmal körperlich mit dem anderen Gerät verbunden sind, sondern lediglich eine funktionale Verbindung aufweisen, vom Anwendungsbereich des ElektroG erfasst (VG Ansbach, Urteil vom 13.03.2013, Az. AN 11 K 12.00721).
Im Falle des "*eigenständigen Geräts* wird nicht das um das Elektrogerät erweiterte Produkt insgesamt zum Elektrogerät. Vielmehr sind das ursprüngliche Produkt und das Elektrogerät getrennt zu betrachten, das Elektrogerät ist dann auszubauen und getrennt zu entsorgen (Giesberts/ Hilf § 2 ElektroG RdNr. 20; Prelle/Thärichen/ Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 13). Auch nach dem Ausbau behält das eigenständige Produkt eine eigene Funktionalität im Sinn eines „finished product“ und konnte damit nicht „(Bestand-) Teil“ des anderen Gerätes sein; diese Abgrenzung findet ihre Begründung in der abfallrechtlichen Zielsetzung des ElektroG: Nur dann, wenn der Aufwand zur Trennung mehrerer Geräte unverhältnismäßig ist, nimmt das Bestandteilsgerät am Entsorgungsregime des anderen Gerätes teil, ist hingegen ohne unverhältnismäßigen Aufwand eine Trennung möglich, greift das spezifische Entsorgungsregime des ElektroG ein (BayVGH, B.v. 19.8.2008, 20 ZB 08.1647).
Eine derart getrennte Betrachtungsweise eines einheitlichen Geräts wird aber nur bei späterem Einbau oder späterem Zusatz von Elektrogeräten erwogen (BT-Drs. 15/3930 Seite 20).
Das VG Ansbach hat in dem Zusammenhang entschieden (Urteil vom 13.03.201, Az. AN 11 K 12.00721), dass es sich bei einem sog. "FIS Control"-Gerät, das nicht im Auslieferungszustand eines Fahrzeugs, sondern vielmehr als Nachrüsteile separat in Verkehr gebracht wird, um eine „selbständige, abgegrenzte Einheit“ im oben genannten Sinne handelt. Schließlich erfülle es eine eigenständige Funktion, sei für einen Einbau in die Kfz gerade vorgesehen und dieser Einbau wie auch umgekehrt sodann der Ausbau könne ohne großen technischen, insbesondere unverhältnismäßigen Aufwand erfolgen. Dass das Produkt seine ihm zugedachte Funktion der vermehrten Datenanzeige in der Armatur des Pkw erst nach Einbau in das Kfz erfüllte, ändere nichts daran, dass bereits vor dem Einbau im hiesig allein einschlägigen Sprach- und Rechtssinn ein „selbständiges oder eigenständiges Gerät“ vorläge.
Frage: Was gilt, wenn Geräte der Wahrung wesentlicher Sicherheitsinteressen dienen oder für militärische Zwecke bestimmt sind?
Gemäß § 2 Abs. 2 ElektroG gilt das Elektrogesetz nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die der Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublick Deutschland dienen.
Frage: Sind Geräte per se vom ElektroG ausgenommen, die bei Behörden sicherheitsrelevanten Zwecken dienen?
Nein, eine solche generelle Ausnahme besteht nicht (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417). Entscheidend ist vielmehr, ob ein Gerät "als solches
- speziell für die Sicherheitsorgane konzipiert wurde,
- seine Nutzung ihnen vorbehalten ist und
- damit ausschließlich Sicherheitsinteressen dient" (so der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417).
Frage: Unterfallen sog. "Dual-Use-Geräte", deren Nutzung nicht nur in militärischen, sondern auch in außermilitärischen Einrichtungen stattfindet, dem Anwendungsbereich des ElektroG?
Ja, Geräte die weder ausschließlich staatlichen Sicherheitsinteressen dienen noch für eigens militärische Zwecke bestimmt sind, unterfallen generell dem Elektrogesetz (vgl. Prelle/Thärichen/A. Versteyl, ElektroG, Rn. 28ff.). (Wichtiges Indiz hierfür ist häufig die Vermarktung der Geräte)
Frage: Können außenwirtschaftliche Vereinbarungen oder US-amerikanische Ausfuhrbestimmungen ein Abrücken von der Registrierungspflicht nach dem ElektroG begründen?
Dies ist nicht der Fall, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417):
"Soweit die Klägerin auf außenwirtschaftliche Vereinbarungen (Wassenaar Arrangement) oder US-amerikanische Ausfuhrbestimmungen (Code of Federal Regulations/Export Administration Regulations) verweist, sind diese Normen nicht geeignet, ein Abrücken von der Registrierungspflicht nach dem Elektrogesetz zu begründen. Die genannten außenwirtschaftlichen Vorgaben und Ausfurbestimmungen betreffen einen von der mit dem Elektrogesetz verfolgten Zielsetzung einer Registrierungspflicht von Elektro- bzw. Elektronikgeräten unabhängigen Regelungskreis. Selbst wenn Geräte gegebenfalls von internationalen Ausfuhrbestimmungen erfasst werden, lassen diese die nach dem Elektrogesetz gebotene Registrierungspflicht unberührt. Auch die Europäischen Richtlinien oder das uas Art. 10 EGV folgende Prinzip des effet utile führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, insbesondere zu keiner dem Sinn des Gesetzestextes wiedersprechenden erweiternden Auslegung der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 ElektroG dahingehend, dass für vom Außenwirtschaftsrecht betroffene Geräte das Elektrogesetz nicht gilt. Das Elektrogesetz steht einer Einfurmöglichkeit thermischer Sichtgeräte in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich nicht entgegen, verlangt jedoch dessen Registrierung."
Frage: Was gilt bei ortsfesten industriellen Großwerkzeugen?
In Kategorie 6 des Anhangs I zum ElektroG und wortgleich in Anhang IB der WEEE-Richtlinie sind ortsfeste industrielle Großwerkzeuge ausdrücklich vom Anwendungsbereich des ElektrOG ausgenommen.
In der Begründung des Gesetzesentwrufs der Fraktionen der SPD und Bündnis90/DieGrünen (BT-Drucksache 15/3930 S. 20) heißt es hierzu:
"Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind solche Geräte, die Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Hierzu zählt z.B. ein Mess-, Steuer- oder Regelsystem, das fest in ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug eingebaut wird und notwendig ist für das Funktionieren des Großgeräts."
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 30.06.2009, Az. 20 BV 08.2417) zum Begriff "ortsfeste individuelle Großwerkzeuge":
"Als Interpretationshilfe für die Definition des Begriffs des ortsfesten industriellen Großwerkzeugs wird in der Literatur auf den Leitfaden zur Richtlinie 89/336/EWG vom 3 Mai 1989 über die elektromagnetische Verträglichkeit zurückgegriffen. Danach besteht eine ortsfeste Anlage aus einer Kombination mehrerer Systeme, Endprodukte und/oder Bauteile; diese Kombination soll aber nicht als einzelne funktionale oder Handelseinheit in Verjehr gebracht werden. Erforderlich ist auch, dass die Maschinen oder Systeme zu industriellen Zwecken benutzt werden, dauerhaft ortsgebunden sind und durch Fachpersonal an einem bestimmte Ort installiert werden müssen, um in einem zu erwartenden Umfeld zusammenzuarbeiten und eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen. Eine Benutzung zu industriellen Zwecken liegt vor, wenn die Geräte nach ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung für die gewerbliche, handwerkliche oder industrielle Produktion eingesetzt werden (vgl. Frequently Asked Questions - FAQ - on Directive 2002/95/EC (RoHS) and Directive 2002/96/EC (WEEE) 2005, S.6). Die Voraussetzung einer dauerhaften Ortsgebundenheit beurteilt sich nach der Mobilität der Anlage. Insoweit ist entscheidend darauf abzustellen, ob das Großwerkzeug aufgrund seiner Größe und Schwere nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von dem Ort entfernt werden kann und die Anschlüsse von Fachleuten montiert werden müssen, also nicht einfach gelöst werden können. Daneben hat das erstinstanzliche Gericht eine dauerhafte Verbindung aber nicht nur bei einer festen mechanischen Verbindung der Teile als gegeben erachtet, sondern auch dann, wenn ein Elektrogerät bestimmungsgemäß als Teil in dem ortsfesten industriellen Großwerkzeug wegen seiner festen funktionalen Verbindung verbleiben soll (vgl. VG Ansbach vom 20.09.2006 Az. AN 11 K 06.1850)."
Das VG Ansbach (Urteil vom 13.01.2010, Az. AN 11 K 09.01985) zum Begriff "ortsfeste industrielle Großwerkzeuge":
"Der Begriff des ortsfesten industriellen Großwerkzeugs umfasst die Maschinen oder Systeme, die zu industriellen Zwecken benutzt werden, dauerhaft ortsgebunden sind und durch Fachpersonal an einem bestimmten Ort installiert werden müssen, um in einem zu erwartenden Umfeld zusammenzuarbeiten und eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen (Ziffer 1.3 Nr. 3 der FAQ der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission). Die Maschinen oder Systeme werden zu industriellen Zwecken benutzt, wenn sie nach ihrer vornehmlichen Zweckbestimmung für die handwerkliche, gewerbliche oder industrielle Produktion eingesetzt werden. Die Voraussetzung der dauerhaften Ortsgebundenheit ist nicht erst dann erfüllt, wenn ein Werkzeug mit dem Grund und Boden fest verbunden ist, sondern auch dann wenn es aufgrund seiner besonderen Schwere oder seiner Größe nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand von seinem vorhandenen Platz entfernt werden kann ( Prelle/Thärichen/Versteyl § 2 ElektroG RdNr. 17)."
Das VG Ansbach führt in dem Zusammenhang mit Urteil vom 01.12.2010 (Az. AN 11 K 10.00426) weiter aus:
" Insoweit kann auf die Definition des Begriffs „ortsfeste Anlage“ in Art. 2 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2004/108/EG zurückgegriffen werden. Nach dieser Definition ist Voraussetzung für die Ortsfestigkeit lediglich, dass die betreffende Anlage ihrer Zweckbestimmung nach dauerhaft an einem vorbestimmten Ort betrieben werden soll (Giesberts/ Hilf a.a.O.)"
Achtung: Das ElektroG sieht keine generelle Ausnahme von seinem Anwendungsbereich für ortsfeste Anlagen vor - so das VG Ansbach (Urteil vom 02.07.2008, Az. AN 11 K 06.02339):
Dies lässt sich bereits aus dem Normtext ableiten, der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 ElektroG hinsichtlich der Kategorie „ Elektrische und elektronische Werkzeuge “ ausdrücklich „ ortsfeste industrielle Großwerkzeuge “ aus dem Anwendungsbereich ausnimmt. Einer derartigen Regelung hätte es dann nicht bedurft, wenn „ ortsfeste Anlagen “ dem Normbereich des ElektroG von Haus aus nicht unterfallen wären (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 28.4.2008, AN 11 K 06.00922).
Nichts anderes ergibt sich insoweit auch der dem ElektroG zugrunde liegenden Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 37, S. 24 ff., sog. WEEE-Richtlinie). Weder aus der Begriffsbestimmung des Elektrogerätes in Art. 3 a. der Richtlinie noch aus der Definition des Geltungsbereiches in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie ergibt sich eine generelle Ausnahme für „ ortsfeste Anlagen “. Ebenso wie das ElektroG enthält Anhang I A der Richtlinie den Ausnahmetatbestand der ortsfesten industriellen Großwerkzeuge in der Gerätekategorie 6 „ Elektrische und elektronische Werkzeuge “. Dass auch bei anderen Gerätearten oder gar generell eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie im Hinblick auf „ ortsfeste Anlagen “ gemacht wird, lässt sich aus der Richtlinie folglich ebenfalls nicht ableiten.