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Elektrogesetz

LG München I: „Powerbank“ kann dem ElektroG unterfallen

In Zeiten stromhungriger mobiler Geräte gehören „Powerbanks“ zu den Verkaufsschlagern. Mit diesen mobilen Energiespeichern lassen sich Smartphones oder Tablets unterwegs aufladen, wenn deren Akku zur Neige geht. Beim Verkauf solcher „Powerbanks“ sollten sich Händler jedoch in Acht nehmen: Diese können registrierungspflichtige Elektronikgeräte darstellen.

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Die Produktkonzeption nach § 4 Satz 2 ElektroG – Ein zahnloser Tiger?

Immer häufiger finden sich in Geräten der Unterhaltungselektronik fest verbaute Akkus. Die Energiespeicher sind dann mit dem Smartphone, dem Tablet oder dem Notebook verlötet, verklebt oder zumindest mittels Spezialschrauben gesichert. Unabhängig von der konkreten technischen Realisierung ist dieser „Zwangsehe“ meist eines gemeinsam: Der Gerätenutzer ist nicht im Stande, den Akku zu tauschen, was häufig zum Ärgernis wird und auch im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben des ElektroG bezüglich der Konzeption von Elektro- und Elektronikgeräten zu stehen scheint.

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Achtung: Leuchten mit fest verbundenen Lichtquellen ab sofort registrierungspflichtig

Die Stiftung EAR hat zum 1. Februar 2013 ihre Verwaltungspraxis zur Abgrenzung von Lampen und Leuchten an die europäischen Ökodesign-Vorschriften angepasst. Diese enthalten sehr genaue und umfassende Begriffsbestimmungen für die verschiedenen Arten von Lampen und Leuchten. Seit dem 01.02.2013 fallen somit auch Leuchten (mit Ausnahme von Glühlampen) mit fest verbundenen, nicht austauschbaren Lichtquellen unter die Registrierungspflicht des ElektroG.

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ElektroG: Chipkarten sind registrierungspflichtig

Die take-e-way GmbH, Kooperationspartner der IT-Recht Kanzlei, teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass Chipkarten unter das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) fallen. Die Information, dass Chipkarten in den Bereich des ElektroG fallen, basiert auf einem kürzlich zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) abgestimmten Ergebnis einer intensiven Prüfung der Registrierungspflicht von Chipkarten.

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ElektroG: Ab sofort ist das bloße Anbieten nicht registrierter Elektrogeräte wettbewerbswidrig

Das "Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts" wurde am 29. Februar 2012 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S.212) veröffentlicht und tritt heute in Kraft. Es löst im Wesentlichen das bestehende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz durch das in Art. 1 enthaltene neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ab. Darüberhinaus sieht es einige wesentliche Änderungen vor, die das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) betreffen.

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Fehlende Registrierung: Anbieter von Luxusuhren werden abgemahnt

Zurzeit werden Online-Händler abgemahnt, die (batteriebetriebene) Luxusuhren namhafter Marken wie bspw. "TAGHeuer" oder etwa "Linnhoff" verkaufen. Begründung: Diese Marken seien nicht bei der zuständigen [Stiftung EAR |http://www.stiftung-ear.de/] registriert.

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Elektrogerät oder Bauteil?

Wie die Praxiserfahrung der IT-Recht Kanzlei zeigt, sind sich noch immer viele Elektrogerätehersteller (sowie Importeure von Elektrogeräten) unsicher, ob ihre in Deutschland in Verkehr gebrachten Produkte tatsächlich im Sinne des Elektrogesetzes (im Folgenden „ElektroG“) registrierungspflichtig sind. Besonders problematisch: die Abgrenzung zwischen (registrierungspflichtigen) Elektrogeräten und (nicht registrierungspflichtigen) Bauteilen.

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Neues zum Elektrogesetz – Angabe von Marke und Geräteart ist zwingend

Marke und Geräteart sind zwingende Angaben bei der Registrierung von Geräten bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) gemäß § 6 Abs. 2 Elektrogesetzes (ElektroG).  Jede (neue) Marke und/oder Geräteart muss gesondert registriert werden. Garantienachweise und Mengenangaben sind nach Marke und Geräteart aufzuschlüsseln.

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