Werbung mit Newsletter und Fax

Fazit

Fazit

Damit Sie als Händler keine Abmahnung wegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung erhalten, ist beim Versand von Newsletter-Werbung per E-Mail unbedingt die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers einzuholen.

Von diesem Grundsatz kann mithilfe der Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG abgewichen werden, die es somit Händlern ermöglicht, innerhalb existierender Kundenbeziehungen für den Verkauf ähnlicher Produkte mittels E-Mail zu werben, ohne die ausdrückliche Einwilligung des Kunden erlangt zu haben. Hierbei sollte insbesondere der Begriff des „ähnlichen Produkts“ beherzigt und die in den einschlägigen Urteilen aufgestellten Anhaltspunkte beachtet werden.

Abzuraten ist zudem von dem Einsatz einer Produktweiterempfehlungsfunktion (tell-a-friend-Funktion). Der BGH sieht darüber versandte E-Mails als Werbe-Mails des Unternehmens an, die nur zulässig sind, wenn der Empfänger in den Erhalt von Werbe-Mails dieses Unternehmens ausdrücklich eingewilligt hat.

Was die Beweislast angeht, so hat im Streitfall der werbende Newsletter-Versender das Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung bzw. das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes des § 7 Abs. 3 UWG zu beweisen. Nach Ansicht der Rechtsprechung ist hierbei nur das sog. Double Opt-In-Verfahren geeignet, die Einwilligungserklärung des Adressaten beweiskräftig zu erheben.

Angesichts der zunehmenden Abmahngefahr im Bereich des Newsletter-Versandes und der nicht unerheblichen Streitwerte bei Nichteinhalten der gesetzlichen Vorschriften (ist es jedem Händler angeraten, sich vor dem Versand von E-Mail-Werbung mit den dargestellten Problemkreisen vertraut zu machen und bei Bedarf, weitere Spezialfragen abzuklären.

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