Werbung mit Newsletter und Fax
Was sind die Rechtsfolgen bei einem Verstoß?
Was sind die Rechtsfolgen bei einem Verstoß?
Der Empfänger einer unverlangt zugesendeten Newsletter-Werbung bzw. Werbe-Mail kann gegen den Absender gemäß §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung klagen. Privatpersonen können sich dabei auf die Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts berufen; bei Unternehmern basiert der Anspruch auf einem widerrechtlichen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Des Weiterem stellt das Versenden von Werbe-Mails ohne Einwilligung auch eine unzumutbare Belästigung bzw. eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 Abs. Nr. 3 UWG dar und kann von den in § 8 Abs. 3 UWG genannten Gruppen (z.B. Mitbewerber, IHK und weitere qualifizierte Verbände und Einrichtungen) abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Empfänger der Werbung sind. Läuft eine solche Abmahnung über einen Rechtsanwalt, so können bereits hierdurch hohe Kosten auf den Versender von Werbe-Mails zukommen, da dieser dem berechtigt Abmahnenden zur Kostenerstattung verpflichtet ist. Die Kosten für die Abmahnung richten sich nach dem Streitwert der Angelegenheit (siehe hierzu die News: Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter E-Mail-Newsletter: nehmen zu).
Der Unterlassungsanspruch im Falle der unzumutbaren Belästigung kann sich dabei nicht nur auf die konkrete E-Mail-Adresse des Adressaten beziehen, an die die unzulässige Werbung geschickt worden ist, sondern auch auf alle anderen E-Mail-Adressen des Betroffenen (in diese Richtung etwa ein Urteil des OLG Celle vom 15. Mai 2014, Az. 13 U 15/14; siehe auch das LG Lüneburg, 31. März 2015, Az. 11 O 8/14 und das LG Duisburg, 5. August 2015, Az. 26 O 55/14).
VII. Wie hoch ist der Streitwert bei einem Verstoß?
Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Empfängers, das dieser daran hat, zukünftig nicht weiter mit unverlangten Werbe-Mails gestört zu werden. Anhaltspunkte für die konkrete Höhe lassen sich beispielsweise aus einem Beschluss des KG Berlin vom 9. August 2013, Az. 5 W 187/13 ableiten:
- Bei unerlaubter E-Mail-Werbung im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien kann der Streitwert bis zu 30.000 Euro betragen.
- Ist der Adressat jedenfalls geschäftlich oder beruflich von der unerlaubten E-Mail-Werbung betroffen, sind bis zu 10.000 Euro möglich.
- Ist der Empfänger in seinem privaten Bereich durch die unerlaubte E-Mail-Werbung betroffen, kann der Streitwert demnach bis zu 7.500 Euro betragen.
Diese Zahlen geben lediglich Richtwerte an und können von anderen Gerichten ggf. höher angesetzt werden. Sie sollten daher nur als unverbindliche Einschätzungsgrundlage dienen.
Für weitere Informationen, siehe hierzu auch folgenden früheren Beitrag: Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter E-Mail-Newsletter nehmen zu
Eine aktuelle Zusammenstellung festgesetzter Streitwerte kann auch unter dem folgenden Link eingesehen werden: Abmahnung wegen Zusendung unverlangter E-Mail-Werbung: Händler und Privatpersonen wehren sich immer öfter!