CE-Kennzeichnung

Missbrauch der CE-Kennzeichnung / Sanktionen

Missbrauch der CE-Kennzeichnung / Sanktionen

Frage: Welches sind typische Verstöße im Zusammenhang mit der CE-Kennzeichnung?

Es werden Produkte auf dem Markt bereitgestellt,

  • deren Verpackungen oder ihnen beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl auf das Produkt gar keine CE-Kennzeichnungsvorschrift zur Anwendung kommt.
  • die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Frage: Wie sanktionieren die Marktüberwachungsbehörden Verstöße gegen die Pflicht zur CE-Kennzeichnung?

Dies hängt primär davon ab, ob die betroffenen Produkte ein ernsthaftes Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen. Ist dies der Fall, so können die Marktüberwachungsbehörden beispielsweise das weitere Inverkehrbringen dieser Produkte grundsätzlich untersagen oder in besonders gravieren Fällen gar die Vernichtung der Produkte anordnen. Werden die betroffenen Produkt dagegen nicht als unmittelbare Gefährdung der Sicherheit betrachtet, erhält der Inverkehrbringer möglicherweise die Gelegenheit, dafür zu sorgen, dass das Produkt alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen erfüllt, bevor er es vom Markt nehmen muss.

Im Einzelnen:

Nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Produkte oder Produkte, die das CE-Kennzeichen zu Unrecht tragen, sind nicht marktfähig - dürfen also nicht innerhalb der EU auf dem Markt bereitgestellt werden. Würden derlei Produkte dennoch innerhalb der EU vertrieben werden, so wären die Marktüberwachungsbehörden - abhängig von der konkreten Gefährdungslage - zu folgenden Maßnahmen gemäß § 26 II ProdSG befugt :

1. Kein ernsthaftes Risiko

Sollten die betroffenen Produkte kein ernsthaftes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellen, so würde die jeweils zuständige Behörde typischerweise

  • anordnen, dass eine Produktprüfung durch eine benannte Stelle erfolgt (§ 27 II Nr. 3 ProdSG) und
  • die Bereitstellung der betroffenen Produkte auf dem Markt für den Zeitraum verbieten, der für die Prüfung zwingend erforderlich ist (§ 27 II Nr. 4 ProdSG).

Eine besondere Gefährdungslage braucht hierfür nicht vorzuliegen.

2. Ernsthaftes Risiko besteht

Sollten dagegen die betroffenen Produkte ein ernsthaftes Risiko insbesondere für die Sicherheit und Gesundheit von Personen (oder Umwelt, Tiere, Sachgüter - so die Gesetzesbegründung zum ProdSG) darstellen, so wird das Ermessen der Marktüberwachungsbehörde, eine geeignete Maßnahme zu treffen, eingeschränkt. Ihr stehen nicht mehr alle Maßnahmen des Absatzes 2 (§ 26 ProdSG) zur Verfügung. Sie hat im Falle eines ernsten Risikos die Rücknahme oder den Rückruf des Produkts anzuordnen oder dessen Bereitstellungauf dem Markt zu untersagen.

Sie kann zudem

  • die betroffenen Produkte sicherstellen, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar zu machen (§ 26 II Nr. 8 ProdSG).
  • anordnen, dass die Öffentlichkeit vor den Risiken gewarnt wird, die mit den bereits in Verkehr gebrachten Produkte verbunden sind. Unter bestimmten Umständen ist die Behörde befugt, auch selber zu warnen. (§ 26 II Nr. 9 ProdSG).

Ein ernstes Risiko ist jedes Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat (§ 2 Nr. 9 ProdSG). Die Bezeichnung „auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat“ zielt dabei insbesondere auf Risiken ab, die von chemischen Stoffen ausgehen können. Der mögliche gesundheitliche Schaden (z. B. Krebserkrankung), der von einem chemischen Stoff ausgeht, tritt oft erst mit einem erheblichen Zeitverzug ein. Der zeitliche Eintritt des Schadens (sofort oder erst Jahre später) spielt bei der Risikobewertung jedoch keine Rolle.
Die Entscheidung, ob ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt, trifft die Marktüberwachungsbehörde auf der Grundlage einer angemessenen Risikowertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Produkt darstellen, stellt dabei keinen ausreichenden Grund dar, um anzunehmen, dass ein Produkt ein ernstes Risiko darstellt ( § 26 IV S. 2 ProdSG).

Frage: Sind Verstöße gegen die Regeln zur CE-Kennzeichnung bußgeldbewehrt?

Ja, so handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften auf einem Produkte anbringt, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann (§ 39 I Nr. 5 ProdSG).
  • Produkte auf den Markt bereitstellt, deren Verpackungen oder ihnen beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versieht, obwohl auf das Produkt gar keine CE-Kennzeichnungsvorschrift zur Anwendung kommt (§ 39 I Nr. 6 ProdSG).
  • Produkte auf den Markt bereitstellt , die nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl dies gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 39 I Nr. 6 ProdSG).
  • Produkte auf den Markt bereitstellt , die nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sind (§ 39 I Nr. 6 ProdSG).

Bei Verstößen hiergegen drohen gemäß § 39 Absatz 2 ProdSG Bußgelder in einer Höhe bis zu zehntausend Euro .

Der Bußgeldrahmen wurde im ProdSG (gegenüber dem abgelösten GPSG) deutlich heraufgesetzt, um eine nachhaltigere Wirksamkeit der ergriffenen Maßnahmen und eine bessere Abschreckung gegen Missbräuche zu erreichen. Bei der Festsetzung eines Bußgeldes ist zudem § 17 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu beachten. Danach soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen also die genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.

Frage: Sind Verstöße gegen die Regeln zur CE-Kennzeichnung wettbewerbswidrig?

In Frage kommen auch wettbewerbsrechtliche Maßnahmen von Mitbewerbern beispielsweise gegen solche Händler, die Produkte vertreiben, die entweder ein CE-Zeichen tragen, obwohl sie das nicht dürften, oder ein CE-Zeichen nicht tragen, obwohl sie das müssten.

So hat etwa der BGH bereits entschieden, dass das Fehlen einer CE-Kennzeichnung auf Medizinprodukten wettbewerbswidrig im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG ist (vgl. BGH GRUR 2008, 922 – 923).

Die rechtliche Grundlage für wettbewerbsrechtliche Maßnahmen – etwa eine Abmahnung – wäre §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Demnach ist ein Verhalten dann unlauter und damit in der Regel wettbewerbswidrig, wenn damit einer gesetzlichen Vorschrift zuwider gehandelt wird, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die jeweiligen EG-Richtlinien, die die Sicherheitsanforderungen für die entsprechenden Produkte aufstellen, bzw. die sie ins deutsche Recht umsetzenden Gesetze sind als solche Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehen.

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