CE-Kennzeichnung

Die CE-Kennzeichnung und die Werbung / Wettbewerbsrecht

Die CE-Kennzeichnung und die Werbung / Wettbewerbsrecht

Frage: Warum darf mit einer CE-Kennzeichnung nicht geworben werden?

Auszug aus Klindt, Kommentar zum GPSG, 2007, § 6, Rn. 13):

"Die CE-Kennzeichnung taugt nicht als Qualitätssymbol. Sie signalisiert regelmäßig namentlich im Produktbereich von Maschinen, Spielzeug, elektrischer Betriebsmittel sowie weiterer Produkte weder Sicherheit noch Qualität des Produkts, sondern eine schlichte Behauptung - nämlich die des Herstellers mit dem technischen Regelwerk konform zu gehen. Ob er dies tatsächlich tut, ist dem Zeichen nicht zu entnehmen. Die Kontrolle über die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben wird damit von der amtlichen Marktüberwachung weg auf die Wirtschaft und ihre Selbstverwaltung und Selbstkontrolle übertragen."

Frage: Ist das CE-Kennzeichen ein Gütesiegel?

Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätssiegel oder Gütezeichen. Mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnete Produkte haben keinen Qualitätsvorsprung, sondern es wird dadurch lediglich gezeigt, dass das jeweils gekennzeichnete Produkt mit allen aufgrund von europäischen Richtlinien aufgestellten Sicherheitsanforderungen übereinstimmt.

Der Verbraucher kann somit nicht zwischen gekennzeichneten und nicht gekennzeichneten Produkten unterschieden. Denn bestehen für eine bestimmte Produktgruppe entsprechende europäische Sicherheitsrichtlinien, so müssen alle betroffenen Hersteller ihre Produkte mit dem CE-Kennzeichen kennzeichnen, wenn sie sie in der EU vertreiben wollen.

Adressat der CE-Kennzeichnung sind weniger – wie man meinen könnte – die Verbraucher, als vielmehr die Überwachungsbehörden zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs. Denn ist ein Produkt mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet, so können die jeweiligen Marktüberwachungsbehörden von der Einhaltung der entsprechenden durch die EG-Richtlinien harmonisierten Sicherheitsstandards ausgehen.

Frage: Wieso ist der Begriff "CE-Zertifizierung" wettbewerbswidrig?

Da es im Rahmen der Erklärung der Konformität mit einer EG-Richtlinie nicht zu einer Zertifizierung und Vergabe des CE-Zeichens durch eine unabhängige Stelle kommt - eine herstellerunabhängige Prüfung findet gerade nicht statt. Zwar sehen einige EG-Richtlinien für bestimmte Produkte eine EG-Baumusterprüfung durch eine zugelassene Stelle vor - aber auch in dem Fall liegen die Ausstellung der Konformitätserklärung und das Anbringen der CE-Kennzeichnung im Aufgabenbereich des Herstellers (vgl. Klindt, Kommentar zur GPSG, 2007, § 6, Rn. 5).

Frage: Ist der Begriff "CE-geprüft" wettbewerbswidrig?

Ja, so das OLG Frankfurt (Urteil vom 21.06.2012, Az. 6 U 24/11):

"Die mit dem Berufungsantrag des Klägers (Klageantrag zu I. 2.) angegriffene Werbung ist irreführend (§ 5 UWG), weil die Angabe "CE-geprüft" - unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten - bei dem angesprochenen Verkehr den Eindruck erweckt, die beworbenen Spielzeugwaren seien einer Überprüfung durch eine vom Hersteller unabhängige Stelle unterzogen. Dieser Eindruck ist unzutreffend, weil der Verwender mit dem CE-Zeichen lediglich selbst die Konformität seines Produkts mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Anh. zu § 3 III, Rdz. 2.2). Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist auch geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen.

Die demnach unlauteren geschäftlichen Handlungen sind weiter geeignet, die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers im Sinne von § 3 II UWG spürbar zu beeinträchtigen.

Hinsichtlich des Verstoßes gegen die Kennzeichnungsvorschriften des TKG (Klageantrag zu I. 1.) ergibt sich die spürbare Beeinträchtigung daraus, dass Verbraucher vom Kauf möglicherweise absehen, wenn sie wissen, dass in dem Bekleidungsstück bestimmte Rohstoffe enthalten sind. Im Übrigen wäre es mit dem gesetzgeberischen Anliegen, den Verkehr über bestimmte Umstände zu informieren, grundsätzlich unvereinbar, im Rahmen der Beurteilung nach § 3 II UWG die Information für entbehrlich oder unbedeutend zu halten. Schließlich ist selbst eine geringe Häufigkeit oder Dauer der unlauteren Handlung grundsätzlich nicht geeignet, die Spürbarkeit in Frage zu stellen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., Rdz. 125 zu § 3 UWG); im Übrigen ist der Verstoß immerhin für mehrere Textilartikel über eine gewisse Zeit im Internet begangen worden.

Eine relevante Irreführung im Sinne von § 5 UWG (Klageantrag zu I. 2.) überschreitet stets die Spürbarkeitsschwelle des § 3 II UWG (vgl. BGH GRUR 2009, 888 - Thermoroll, Tz. 18)."

Ja, so das LG Münster (vgl. Urteil vom 02.09.2010, Az. 25 O 85/10, 025 O 85/10)

"Die Werbeaussage CE-geprüft erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das beworbene Produkt stelle im Vergleich zur Konkurrenz etwas Besonderes dar. Dies ist nicht der Fall, da Produkte im europäisch harmonisierten Raum nach § 6 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie das CE-Zeichen tragen. Die Werbeaussage "CEgeprüft" stellt daher die Werbung mit einer Selbstverständlichkeit dar und ist irreführend."

Ja, so das LG Stendal (vgl. Urteil vom 13.11.2008, Az. 31 O 50/08):

"Bei dem CE-Kennzeichen handelt es sich um eine Eigenerklärung des Herstellers mit dem dieser die Konformität des Produkts mit geltenden europäischen Richtlinien bestätigt. Das CE-Kennzeichen ist kein Qualitätszeichen, sondern eine Art Warenpass. Es signalisiert weder eine besondere Sicherheit noch eine Qualität des Produkts, sondern stellt eine schlichte Behauptung des Herstellers das (vgl. Kollmann GRUR 2004, Seite 6..). Angaben über amtliche und behördliche Prüfungen und Zulassungen sind im hohen Maße geeignet, den Verkehr von der Güte und Brauchbarkeit einer Ware zu überzeugen. Sie verstoßen daher gegen § 5 UWG, wenn sie nach Inhalt und Darstellung geeignet sind, den Verkehr irre zu führen. Dies ist hier unter Berücksichtigung der Aufmachung der Werbung der Beklagten der Fall. Durch die Verwendung der "Formulierung CE-geprüft" neben dem abgebildeten Produkt, entsteht für den unbefangenen Betrachter der Eindruck, eine neutral Stelle habe eine Prüfung vorgenommen, ohne dass es darauf ankommt, in welche Richtung diese Prüfung stattgefunden hat. Dieser Eindruck wird insbesondere dadurch hervorgerufen, das die Beklagte mit ihrer Werbung insbesondere auf eine Prüfung des Produkts verweist. Eine derartige Prüfung hat jedoch in Bezug auf das CE-Kennzeichen nicht stattgefunden. Die Beklagte vermittelt mit ihrer Werbung den Eindruck, dass das gekennzeichnete Produkt eine besondere Sicherheit gewährleistet, die dieses Produkt aus den auf dem Markt befindlichen Produkten heraushebt oder dass die Sicherheit des Produkts zumindest von einem neutralen Institut geprüft und bescheinigt wurde. Dies ist aber gerade nach dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalt des CE-Zeichens nicht der Fall. Die Werbung der Beklagten geht hier über die bloße Angabe des CE-Kennzeichens hinaus. Sie vermittelt also einen Vorzug gegenüber Konkurenzprodukte, was irreführend ist.

Die Irreführung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass fachkundigen Verkehrskreisen die Bedeutung des CE-Kennzeichens bekannt ist. Mit ihrer Werbung im Internet erreicht die Beklagte gewollt einen großen Adressatenbereich. Sie erreicht damit nicht nur fachkundige Adressaten, sondern auch andere, die der Irreführungsgefahr damit ausgesetzt sind."

Frage: Ist der Hinweis "TÜV/GS + CE" wettbewerbswidrig?

Das LG Trier ist jedenfalls nicht der Meinung (vgl. Urteil vom 09.06.2011 / Az. 7 HK O 53/11):

"Der Hinweis "Zur überzeugenden Ausstattung gehören (...) TÜV/GS+CE" stellt aus der Sicht der angesprochenen Verbraucherkreise noch keine werbliche Herausstellung der CE-Kennzeichnung des Gerätes dar. Ebensowenig vermittelt sie den Eindruck, es habe eine freiwillige Prüfung des Gerätes durch ein unabhängiges Institut stattgefunden, welche durch die Kennzeichnung "CE" belegt werden.
Es ist verboten, Verbrauchern gegenüber Selbstverständlichkeiten als eine Besonderheit, als eine kennzeichnende Eigenschaft eines Angebots "herauszustreichen", sie "hervorzuheben" und sie als "Besonderheit des Angebots" zu präsentieren. Erlaubt ist dagegen, lediglich auf die gesetzlich vorgeschriebene Lage hinzuweisen. Diese Grenze sieht die Kammer hier nicht als überschriten. Eine Irreführung scheidet aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der angegebenen Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt. Dies ist hier nach Auffassung des Gerichtes der Fall. (vergleiche zu alledem Köhler/Bornkamm, UWG Anhang zu § 3 Abs. 3 Rn. 10.1 sowie § 5 Rn. 2.115 ff.).

Der durchschnittlich informierte Verbraucher weiß, dass die CE-Kennzeichnung meist vom Gerätegersteller in eigener Verantwortung angebracht wird und das es sich nicht um ein Zeichen eines unabhängigen Prüfinstitutes handelt. Dies ist in dem hier beanstandeten Angebot des Beklagten auch nicht irreführend dargestellt. Die vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidungen der Landgerichte Stendal und Darmstadt betreffen dagegen Fälle, in welchen der Anbieter über die bloße Angabe des CE-Kennzeichens hinaus seine Ware als "CE-geprüft" bezeichnet hatte; die bloße Angabe des CE-Kennzeichens ist auch dort nicht beanstandet worden."

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