CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnungspflichte Produkte

CE-Kennzeichnungspflichte Produkte

Frage: Dürfen alle beliebigen Produkte mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet werden?

Nein, es ist verboten ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, obwohl diese Produkte von der Gesetzgebung zur CE-Kennzeichnung nicht erfasst werden (§ 7 II Nr. 1 ProdSG).

Also: Zu Unrecht mit einem CE-Kennzeichen versehen Produkte sind mit einem Vertriebsverbot innerhalb der EU belegt!

Frage: Welche Produkte müssen das CE-Kennzeichen tragen?

Die folgenden drei Voraussetzungen müssen hierzu erfüllt sein:

Die Pflicht zur Anbringung der CE-Kennzeichnung erstreckt sich auf
- Produkte,
- die unter die einschlägigen EU-Richtlinien fallen, die diese Kennzeichnung vorsehen und
die in der Gemeinschaft erstmalig in den Verkehr gebracht (oder in Betrieb genommen) werden.

1. Erstmaliges Inverkehrbringen

a) Erstmalig in den Verkehr gebracht werden alle neuen Produkte, unabhängig davon, ob sie in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellt wurden.

Neue Produkte sind

Produkte, an denen nach ihrer Inbetriebnahme bedeutende Veränderungen mit dem Ziel der Modifizierung ihrer ursprünglichen Leistung, Verwendung oder Bauart vorgenommen worden sind.( Dies ist von Fall zu Fall und insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels der Richtlinie und der Art der unter die betreffende Richtlinie fallenden Produkte zu entscheiden.) Wird ein umgebautes oder modifiziertes Produkt als neues Produkt eingestuft, muss es den Bestimmungen der anwendbaren Richtlinien entsprechen, wenn es in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wird. Dies ist anhand des entsprechenden Konformitätsbewertungsverfahrens, das in der betreffenden Richtlinie festgelegt ist, zu überprüfen, sofern das aufgrund der Risikobewertung für notwendig erachtet wird. Ergibt die Risikobewertung, dass die Art der Gefahr und das Risiko zugenommen haben, so sollte das modifizierte Produkt in der Regel als neues Produkt bezeichnet werden. Derjenige, der an dem Produkt bedeutende Veränderungen vornimmt, ist dafür verantwortlich zu überprüfen, ob es als neues Produkt zu betrachten ist. Quelle: "Blue Guide" der EU-Kommission

Keine neuen Produkte sind dagegen

Produkte, die (z. B. nach Auftreten eines Fehlers) instandgesetzt worden sind, ohne dass ihre ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart verändert worden ist. Bei diesen Produkten ist demnach keine Konformitätsbewertung erforderlich, ganz gleich, ob das Originalprodukt vor oder nach dem Inkrafttreten der Richtlinie in den Verkehr gebracht wurde. Dies trifft selbst dann zu, wenn das Produkt zu Reparaturzwecken vorübergehend in ein Drittland ausgeführt wurde. Um solche Tätigkeiten handelt es sich oft, wenn ein defektes oder verschlissenes Teil durch ein Ersatzteil ausgetauscht wird, das mit dem Originalteil entweder identisch oder ihm zumindest ähnlich ist (beispielsweise können infolge technischer Fortschritte oder der ausgelaufenen Herstellung des alten Teils Veränderungen eingetreten sein). Daher sind Instandhaltungsarbeiten im Grunde aus dem Geltungsbereich der Richtlinien ausgenommen. Im Entwurfsstadium des Produkts müssen der vorgesehene Verwendungszweck und die Instandhaltung des Produkts jedoch berücksichtigt werden. Quelle: "Blue Guide" der EU-Kommission

b) Erstmalig in den Verkehr gebracht werden auch

  • aus Drittländern importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand.
  • wesentlich veränderte Produkte, die als neue Produkte unter die EU-Richtlinien fallen.

2) Kein erstmaliges Inverkehrbringen

Nicht erstmalig in den Verkehr gebracht (und damit nicht CE-kennzeichnungspflichtig) sind

  • Produkte, die sich bereits im Gebiet der Gemeinschaft auf dem Markt befinden.
  • aus einem Drittland importierte gebrauchte Produkte und Produkte aus zweiter Hand, die hergestellt worden waren, bevor die jeweils geltende CE-Richtlinie in Kraft trat.

Frage: Welche EU-Richtlinien regeln die Kennzeichnungspflicht bestimmter Produktgruppen?

Nicht alle Produkte, die in der EU vertrieben werden, müssen (und dürfen!) mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Leider gibt es kein einheitliches Gesetzeswerk, welches sämtliche Produktgruppen aufführen würde, die mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind.

Welche Produkte von der CE-Kennzeichnungspflicht erfasst sind ergibt sich vielmehr aus den jeweils einschlägigen EU-Richtlinien, die grundlegende Anforderungen hinsichtlich Sicherheit, Gesundheit sowie Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz für bestimmte Produkte (beispielsweise für Medizinprodukte und Spielzeug) definieren.

Nachfolgend sind alle Produktgruppen aufgelistet, für die derzeit eine CE-Kennzeichnungspflicht besteht (Stand: 12.02.2012 / Quelle: (FAQ der EU-Kommission)

1. Aktive implantierbare medizinische Geräte
2. Gasverbrauchseinrichtungen
3. Seilbahnen für den Personenverkehr
4. Umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte
5. Elektromagnetische Verträglichkeit
6. Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
7. Explosivstoffe für zivile Zwecke
8. Warmwasserheizkessel
9. In-vitro-Diagnostika
10. Aufzüge
11. Niederspannung
12. Maschinen
13. Messgeräte
14. Medizinische Geräte
15. Lärmemissionen in die Umwelt
16. Nichtselbsttätige Waagen
17. Persönliche Schutzausrüstungen
18. Druckgeräte
19. Pyrotechnik
20. Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen
21. Sportboote
22. Spielzeugsicherheit
23. Einfache Druckbehälter
24. Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
25. Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS II).

Im Einzelnen:

1. Aktive implantierbare medizinische Geräte

  • Richtlinie 90/385/EWG über aktive implantierbare medizinische Geräte
  • Informationen zur Richtlinie 90/385/EG über aktive implantierbare medizinische Geräte finden Sie auf der sektorspezifischen Website der GD Unternehmen und Industrie

2. Gasverbrauchseinrichtungen

  • Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen
  • Weitere Informationen zur Richtlinie 2009/142/EG über Gasverbrauchseinrichtungen finden Sie auch auf der sektorspezifischen Website der GD Unternehmen und Industrie

3. Seilbahnen für den Personenverkehr

4. Umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

  • Richtlinie 2009/125/EG Produkte
  • Weitere Informationen zur Richtlinie 2009/125/EG über umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte finden Sie auch auf der sektorspezifischen Website der GD Unternehmen und Industrie

5. Elektromagnetische Verträglichkeit

Die Richtlinie 2004/108/EG über elektromagnetische Verträglichkeit gilt für eine Vielzahl von Geräten, darunter elektrische und elektronische Geräte, Systeme und Installationen.

  • Richtlinie 2004/108/EG über elektromagnetische Verträglichkeit
  • Weitere Informationen zur Richtlinie 2004/108/EG über elektromagnetische Verträglichkeit finden Sie auch auf der sektorspezifischen Website der GD Unternehmen und Industrie

6. Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen

  • ATEX-Richtlinie 94/9/EG über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Weitere Informationen zur Richtlinie 94/9/EG über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ATEX) finden Sie auch auf der sektorspezifischen Website der GD Unternehmen und Industrie

7. Explosivstoffe für zivile Zwecke

  • Richtlinie 93/15/EWG über Explosivstoffe für zivile Zwecke
  • Weitere Informationen zur Richtlinie 93/15/EWG über Explosivstoffe für zivile Zwecke finden Sie auf der sektorspezifischen Website der GD Unternehmen und Industrie

8. Warmwasserheizkessel

-[Richtlinie 92/42/EWG über Warmwasserheizkessel

- Weitere Informationen zur Richtlinie 92/42/EWG über Warmwasserheizkessel finden Sie auf der sektorspezifischen Website der GD Unternehmen und Industrie

9. In-vitro-Diagnostika

- Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika

10. Aufzüge

11. Niederspannung

- Richtlinie 2006/95/EG über Niederspannungsgeräte

12. Maschinen

- Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen

13. Messgeräte

- Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte ´

14. Medizinische Geräte

- Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte (MDD)

15. Lärmemissionen in die Umwelt

- Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen

16. Nichtselbsttätige Waagen

17. Persönliche Schutzausrüstungen

18. Druckgeräte

- Richtlinie 2014/68/EU

19. Pyrotechnik

- Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände

20. Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen

- Richtlinie 1999/5/EG über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

21. Sportboote

- Richtlinie 94/25/EG über Sportboote

22. Spielzeugsicherheit

- Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug

23. Einfache Druckbehälter

- Richtlinie 2009/105/EG über einfache Druckbehälter

24. Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (73/23/EWG)

- Richtlinie 73/23/EWG über elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bestimmter Spannungsgrenzen

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