Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika
Neuntes Thema: Werbeverbote für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Neuntes Thema: Werbeverbote für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie Arzneimittel, die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen beseitigen oder die Stimmungslage beeinflussen sollen, dürfen gegenüber Verbrauchern überhaupt nicht beworben werden (§ 10 Abs. 1 und 2 HWG).
Frage: Gegenüber wem ist Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gestattet?
Das Verbot des § 10 Abs. HWG greift bei Absatzwerbung, wenn also für verschreibungspflichtige Arzneimittel geworben wird.Eine Bewerbung solcher Arzneimittel ist gemäß § 10 I HWG nur gestattet gegenüber
- Ärzten
- Zahnärzten
- Tierärzten
- Apothekern sowie
- Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben (z.B. pharmazeutische Unternehmer und pharmazeutische Großhändler).
Nicht gestattet ist somit die Bewerbung verschreibungspflichtiger Arzneimittel etwa gegenüber
- Drogerien,
- Reformhäusern,
- Angehörige der Heilhilfs- und Pflegeberufe,
- Heilpraktiker,
- Dentisten,
- Landwirten, Tierzüchter und andere Personen, die beruflich mit Tieren zu tun haben (vgl. Hans-Georg-Riegger, Heimitttelwerberecht, 2009, S. 161),
- Pflegekräfte (vgl. Urteil des LG Erfurt vom 02.08.2007, Az. 2 HK O 125/07).
Eine Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel iSd § 10 Abs. 1 HWG liegt von vornherein nicht vor bei einer reinen Unternehmens- bzw. Imagewerbung eines Unternehmens oder einen allgemeinen Vertrauenswerbung (s. dazu Doepner, HWG, 2. Aufl., § 1 Rn. 18 und Ring, in: Bülow/Ring, HWG 3. Aufl, § 10 Rn. 4), was insbesondere bei einer Eigendarstellung auf einer Homepage im Internet zu gelten hat (vgl. für Ärzte BGH WRP 2004, 221, 223 – Ärztewerbung im Internet).