Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika

Achtes Thema: Irreführende Werbung

Achtes Thema: Irreführende Werbung

Frage: Wann liegt eine irreführende Werbung bei Arzneimitteln typischerweise vor?

Eine Irreführung liegt typischerweise dann vor (vgl. § 3 HWG), wenn

1. Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,

2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß

  • ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
  • bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
  • die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,

3. unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben

- über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
- über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.

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