Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika
Achtes Thema: Irreführende Werbung
Achtes Thema: Irreführende Werbung
Frage: Wann liegt eine irreführende Werbung bei Arzneimitteln typischerweise vor?
Eine Irreführung liegt typischerweise dann vor (vgl. § 3 HWG), wenn
1. Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. fälschlich der Eindruck erweckt wird, daß
- ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
- bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
- die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
- über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
- über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
gemacht werden.