Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika

Sechstes Thema: Preisangabenverordnung / Werbung mit Preisen

Sechstes Thema: Preisangabenverordnung / Werbung mit Preisen

Frage: Muss bei Arzneimitteln der Grundpreis angegeben werden?

Es kommt darauf an, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind. So sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung und damit auch die Pflicht zur Grundpreisangabe gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 PAngV nicht auf Waren und Leistungen anzuwenden, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist.

Diese Bestimmung bezieht sich auch auf die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG). Nach dem HWG besteht für verschreibungspflichtige Arzneimittel ein Publikumswerbeverbot, § 10 HWG. Es besteht damit für verschreibungspflichtige Arzneimittel keine Pflicht zur Grundpreisangabe.

Frage: Darf im Zusammenhang mit dem Verkauf von Arzneimitteln mit der UVP geworben werden?

Wer im Internet Medikamente und andere apothekenpflichtige Waren anbietet und dabei den Endpreis unter Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) bewirbt, setzt sich einem juristischen Risiko aus: Neuerdings wird diese Vorgehensweise als irreführend im Sinne von § 5 UWG angesehen und abgemahnt.

Hintergrund

Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) werden in der Regel vom Hersteller ausgesprochen – bei Arzneimitteln findet eine solche Empfehlung jedoch meist gerade nicht statt. Vielmehr gilt hier die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV), in der die Preisbildung für rezeptpflichtige Medikamente gesetzlich festgelegt wird. Die tatsächlichen Endpreise sind in der sogenannten Lauer-Taxe (ADBA-Artikelstamm bzw. „Große Deutsche Spezialitätentaxe“) zentral hinterlegt.

Wettbewerbsrechtliche Problematik

Diese „Apothekenpreise“ sind also keineswegs vom Hersteller empfohlen, und innerhalb des Anwendungsrahmens der AMPreisV auch keineswegs unverbindlich. Die Angabe einer UVP ist folglich falsch – und Werbeformeln wie

"Jurazepam – nur € 12,11 (UVP: € 15,99)"

verstoßen – trotz Fehlens böser Absichten – bei entsprechender Auslegung gegen das Irreführungsverbot aus § 5 UWG, da der Endverbraucher (dem ja die Lauer-Taxe üblicherweise nicht geläufig ist) durch diese Werbung von falschen Tatsachen hinsichtlich der Preisbildung von Medikamenten ausgehen könnte.

Eine Rechtsprechung zu dieser Thematik existiert bislang nicht; gleichwohl wird in der pharmazeutischen Fachpresse bereits vor drohenden Abmahnungen gewarnt (vgl. z.B. DAZ). Diese Gefahr ist auch als durchaus ernst einzustufen, da gerade im Internet Abmahn-Sportler leichtes Spiel beim Auffinden fehlerhafter Angebote haben; es ist also durchaus damit zu rechnen, dass in nächster Zeit die Websites (und vor allem Webshops) von Apotheken gezielt nach „UVP“-Angeboten durchsucht werden.

Kommentar

Das Werberecht der Heilberufe gehört mit zu den kompliziertesten juristischen Materien – und hier findet sich ein Fall, in dem die entscheidende Norm aus dem „normalen“ Werberecht stammt. Den Tarif der Lauer-Taxe als „UVP“ auszuweisen erscheint ja auf den ersten Blick sogar naheliegend – dennoch ist diese Angabe wettbewerbswidrig und somit ein Risiko.

Abhilfe könnte hier durch eine abgeänderte Werbeformel geschaffen werden, z.B.

"Jurazepam – nur € 12,11 (Abgabepreis nach Lauer-Taxe: € 15,99)"

oder schlicht

"Jurazepam – nur € 12,11."

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