Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika
Zehntes Thema: Werbeverbote
Zehntes Thema: Werbeverbote
Frage: Gibt es noch andere Formen der Werbeverbote?
1. Verbot der Werbung in der Packungsbeilage, § 4a HWG
Unzulässig ist es gemäß § 4a HWG, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben. Welche Packungsbeilagen überhaupt zulässig sind, regelt nicht das HWG, sondern das Arzneimittelgesetz (vgl. § 11 AMG) .
Hierzu Hans-Georg Riegger, Heilmittelwerberecht, 2009, S. 105:
"§4a Abs. 1 HWG setzt die Vorgabe in Artikel 62 der RL 2001/83/EG in das deutsche Recht um, wonach Angaben in der Packungsbeilage nicht zulässig sind, wenn sie Werbecharakter haben können. Deshalb darf § 4a Abs. 1 HWG, wenn dort von "anderen Arzneimitteln" die Rede ist, nicht zu der Annahme verleiten, dass für das Präparat der Packungsbeilage sehr wohl geworben werden dürfe. Die Bestimmung ist richtlinienkonform in der Weise auszulegen, dass jegliche Werbung in der Packungsbeilage untersagt ist, sei dies Werbung für das betreffende Arzneimittel, für andere Arzneimittel oder für andere Produkte unabhängig vopn ihrer rechtlichen Einordnung (Medizinprodukte, andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände im Sinne von § 1 Abs.1 Nr. 1a, Nr. 2 HWG).
Die Vorschrift des § 4a Abs.1 HWG ist vor dem Hintergrund des § 11 Abs. 1 Satz 5 AMG zu lesen. Wenn § 4a Abs. 1 HWG die Werbung für andere Arzneimittel in der Packungsbeilage unteragt, bedeutet das, dass die nach § 11 Abs. 1 Satz 5 AMG allein zulässigen weiteren Angaben ihrerseits keinen Werbecharakter haben dürfen."
2. Verbot der zusätzlichen Packungsbeilage ("Broschüre"; "Gebrauchsinformation")
Auch ist es nicht zulässig, etwa eine Broschüre oder ein Beiblatt mit werblichen Zusatzangaben dem Arzneimittel beizufügen. Der BGH führt in dem Zusammenhang aus (vgl. Urteil vom 05.04.2001, Az. I ZR 78/00):
"Das Berufungsgericht ist mit Recht auch von einem weiten Begriff der Packungsbeilage - in dem Sinn, daß darunter alles zu verstehen ist, was der Packung beiliegt - ausgegangen (a.A. OLG Hamburg PharmaR 2000, 323 = OLG-Rep. 2000, 365; zust. Doepner, HWG, 2. Aufl., § 4a Rdn. 2). Daß nur diese Auslegung dem Gesetz entspricht, ergibt sich aus der Regelung des § 11 Abs. 5 Satz 2 AMG. Danach müssen die nach § 11 Abs. 1 Satz 5 AMG nur insoweit, als sie mit der Verwendung des Arzneimittels in Zusammenhang stehen, für die gesundheitliche Aufklärung wichtig sind und den Angaben nach § 11a AMG nicht widersprechen, zulässigen weiteren Informationen von den Pflichtangaben nach § 11 Abs. 1 bis 4 AMG deutlich abgesetzt und abgegrenzt sein. Das kann insbesondere dadurch erfolgen, daß diese weiteren Informationen auf einem dem Arzneimittel beigefügten gesonderten Blatt gegeben werden (Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 3. Aufl., § 11 AMG Rdn. 16).
Außerdem hat die gegenteilige Auffassung zur Folge, daß die restriktive Regelung über die Zulässigkeit fakultativer Angaben in der Packungsbeilage durch die Beifügung von gesonderten Werbeblättern, Patientenbroschüren usw. umgangen werden könnte (Doepner aaO § 4a Rdn. 6). Das aber widerspricht dem Fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 92/27/EWG. Die dort geforderte Verständlichkeit der Informationen leidet, wenn den Arzneimittelpackungen neben der die Pflichtangaben enthaltenden Packungsbeilage zudem Werbeblätter, Patientenbroschüren und dergleichen beigegeben werden könnten."
3. Verbot der Werbung mit Bewertungen der Stiftung Warentest
Wer Werbung für Arzneimittel betreibt, darf hierbei nach der aktuellen Rechtsprechung nicht auf eine Bewertung der Stiftung Warentest zurückgreifen, da der potenzielle Käufer hierdurch unsachlich in seiner Entscheidung zwischen mehreren Mitteln beeinflusst werden könnte. So entschied z.B. das OLG Hamburg mit Urteil vom 30.06.2009 (Az. 3 U 13/09):
Der Fall
Es stritten sich zwei Hersteller von Entlausungsmitteln um die rechtmäßige Werbung für diese Produkte: der Beklagte warb für sein Mittel mit einem guten Testergebnis, das sein Produkt bei einer kritischen Bewertung mehrerer Entlausungsmittel durch die Stiftung Warentest erhalten hatte. Der Kläger (dessen Produkt übrigens beim gleichen Test schlechter abgeschnitten hatte) sah hierin eine unlautere Wettbewerbshandlung, da der Beklagte gegen die §§ 4 Nr. 11 UWG, 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG verstoße.
Das Urteil
Die Richter des OLG Hamburg, die letztendlich über diesen Fall zu entscheiden hatten, gaben dem Kläger Recht. Schließlich dürfe nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise nicht mit Angaben geworben werden, dass das Arzneimittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft sei oder angewandt werde. Genau dies habe der Beklagte mit seiner Werbung jedoch getan:
"Das Tatbestandsmerkmal der fachlichen Empfehlung ist vor dem Hintergrund des Zwecks der Norm zu verstehen, die einerseits die Gefahr der Irreführung darüber ausschließen soll, das genannte Arzneimittel sei umfassend geprüft und zur Krankheitsbehandlung ohne Berücksichtigung des individuellen Falles geeignet, sowie anderseits der Gefahr vorbeugen soll, dass fachunkundige Verbraucher in ihrem Glauben an ärztliche Autorität und die damit verbundene Suggestivwirkung unsachlich beeinflusst und veranlasst werden, den Werbeangaben mit einer unangebrachten Sorglosigkeit zu vertrauen […]. Die Stiftung Warentest ist in der vorliegenden Konstellation ‚fachliche‘ Stelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Denn sie nimmt aufgrund der von ihr vorgenommenen Literaturauswertung die fachliche Autorität Dritter für ihre Stellungnahme in Anspruch. Eine ‚Empfehlung‘ liegt bereits dann vor, wenn für den Verkehr der Eindruck entsteht, das Heilmittel werde von fachlicher Seite als therapeutisch geeignet angesehen […]. Dem vorliegend innerhalb des beanstandeten Logos der Stiftung Warentest verwendeten Adjektiv ‚geeignet‘ kommt ebendiese Aussage zu."
Hierdurch, so die Richter, könne der hilfesuchende Kunde bei seiner Entscheidung für das eine oder andere Mittel unsachlich beeinflusst werden:
"Einem in der Werbung verwendeten Testurteil der vorliegenden Art kommt nach der Verkehrsanschauung eine erhebliche meinungsbildende und handlungsleitende Wirkung zu. Zu bedenken ist, dass es sich bei Läusebefall nach allgemeiner Anschauung um einen das Wohlbefinden außerordentlich stark beeinträchtigenden, zudem sozial stigmatisierten Zustand handelt, der den Betroffenen bzw. sorgeberechtigte Personen zu sofortigem Handeln veranlasst. Ein erheblicher Anteil der Verbraucher wird in einer solchen Situation nicht einen Arzt aufsuchen, um sich beraten und ein Mittel verschreiben zu lassen, sondern sich aus der Apotheke umgehend selbst ein Abhilfe versprechendes Mittel beschaffen. Wenn dem Verbraucher in dieser Eilsituation ein positives Testergebnis werblich begegnet, so übt es eine starke, wenn nicht gar unwiderstehliche Anziehungskraft aus, welche den Verbraucher dazu veranlassen kann, auf eine individuelle fachmännische Beratung selbst dann zu verzichten, wenn in der Apotheke die Möglichkeit hierzu bestünde. Gerade eine solche Beeinflussung soll das Werbeverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG verhindern, ohne dass es darauf ankäme, ob das in der Werbung verwendete Testergebnis objektiv oder sachlich richtig wäre. „Unsachlich“ ist die Einflussnahme bereits deshalb, weil sie den Verbraucher von einer reflektierten Kaufentscheidung abzuhalten geeignet ist."
4. Homöopathische Arzneimittel
Für homöopathische Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden, vgl. § 5 HWG.
5. Beschränkungen der Heilmittelwerbung gegenüber Verbrauchern
Gemäß0 § 11 HWG darf außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
- von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
- der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
- des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
7. mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
8. durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
9. mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
10. mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11. mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
12. mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
13. mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,
14. durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür,
15. durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Zudem darf gemäß § 11 II HWG außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.
6. Bestimmte Leiden
§ 12 HWG verweist auf eine Liste von Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung nicht beziehen darf, z.B. Suchtkrankheiten außer Nikotinabhängigkeit, bösartige Neubildungen etc.