Verkauf von Arzneimitteln / Homöopathika
Drittes Thema: Plichtangaben bei Internetwerbung für Arzneimittel
Drittes Thema: Plichtangaben bei Internetwerbung für Arzneimittel
Frage: Welche Pflichtangaben sind bei der Bewerbung von Arzneimitteln im Internet zu nennen?
Welche Angaben in der Werbung von Arzneimitteln mitgeteilt werden müssen, bestimmt die Vorschrift des § 4 I HWG. Sinn und Zweck der in § 4 I HWG genannten Pflichtangaben besteht darin, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizinisch-relevante Merkmale eines Arzneimittels und insbesondere über dessen Indikation und Wirkungsweise zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem Kaufentschluss ein sachbezogenes Bild zu machen (BGH, Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 185/95, GRUR 1998, 591 = WRP 1998, 502 - Monopräparate; BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpräparate). Dies setzt voraus, dass die Werbung in dieser Hinsicht überhaupt Angaben enthält.
Bezüglich des Umfangs der mitzuteilenden Pflichtangaben ist zu unterscheiden, an wen sich die Werbung mit Arzneimitteln wendet (dies gilt auch für Werbung im Internet). Hiernach gilt folgendes:
1. In der Werbung gegenüber Angehörigen der sog. Fachkreise (=Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden) sind die Pflichtangaben (= Langversion) gemäß § 4 I mitzuteilen, diese sind:
- Name oder Firma und Sitz des pharmazeutischen Unternehmens
- Bezeichnung des Arzneimittels (Sonderreglung in § 4 Ia HWG)
- Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 d AMG,
- Anwendungsgebiete,
- Gegenanzeigen,
- Nebenwirkungen,
- Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,
- bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis "Verschreibungspflichtig",
- die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
- Bei einer Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem AMG registriert sind, muss folgender Hinweis mitgeteilt werden: "Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ... (spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung".
2. In der Werbung gegenüber Laienpublikum (= außerhalb der Fachkreise) sind gemäß § 4 I, III S. 3 HWG folgende Pflichtangaben (= Kurzversion) mitzuteilen:
- Bezeichnung des Arzneimittels (Sonderreglung in § 4 Ia HWG)
- Anwendungsgebiete,
- Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,
- bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, der Hinweis "Verschreibungspflichtig",
- die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
Achtung: Bei einer Werbung gegenüber Laienpublikum (=außerhalb der Fachkreise) muss nach § 4 I, III S. 1 HWG zusätzlich der Hinweis
"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker"
erscheinen. Dieser Hinweis ist als Ausgleich für die bloße Kurzversion der Pflichtangaben gegenüber Laienpublikum zu sehen, denn das Laienpublikum soll bezüglich weiterer Fragen (z.B. zu Nebenwirkungen des Arzneimittels) darauf hingewiesen werden, dass ein Arzt oder Apotheker weitere Informationen erteilen kann.
Frage: Wie sind die Pflichtangaben im Internet darzustellen?
Die Pflichtangaben müssen (wie bei Online-Werbung sonst auch) von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein (§ 4 Abs. 4 HWG). Zugleich muss die Arzneimittelwerbung die Pflichtangaben gemäß § 4 Abs. 1 HWG "enhalten". Die Verwendung des Begriffs "enthalten" macht deutlich, daß die Pflichtangaben in unmittelbarem und engem Zusammenhang mit der übrigen Werbung stehen müssen (vgl. Beschluss des OLG Hamburg vom 03.05.2002, Az. 3 U 355/01):
"Sinn und Zweck der Pflichtangaben ist es, daß diese dem Arzt unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbung für ein Arzneimittel zur Kenntnis gelangen. Die Pflichtangaben müssen daher als sachlich informativer Teil der Gesamtwerbung erkannt werden. Sie müssen eindeutig und unmittelbar der übrigen Werbung für das jeweilige Arzneimittel zugeordnet werden können und dürfen kein losgelöstes kommunikatives Eigenleben entfalten (Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Auflage, § 4 Rn. 61; Gröning, Heilmittelwerbegesetz, § 4 Rn. 96). An der erforderlichen engen Verbindung zwischen den Pflichtangaben und der Werbung für die einzelnen Arzneimittel fehlt es hier."
Wie genau eine solche Zuordnung aussehen muss, hat das LG Ravensburg in seinem Urteil (vom 28.02.2011, Az. 1 O 131/10) präzisiert: So sei eine lose Nennung des Hinweise in der Fußzeile nicht ausreichend, vielmehr muss eine eindeutige Zuordnung, beispielsweise über einen Sternchenhinweis, erfolgen.
Ergo: Bei Werbung gegenüber Verbrauchern müssen die Pflichtanagaben ohne einen weiteren „Click“ wahrnehmbar sein. Denn das Ziel ist es, dass der Verbraucher die Pflichtangaben fast zwangsläufig wahrnimmt (OLG Köln vom 18.09.2009, Az. 6 U 49/09) und die Angaben schnell dem jeweiligen Medikament zuordnen kann (OLG München, vom 07.03.2002 Az. 29 U 5688/01).
An der erforderlichen engen Verbindung fehle es jedenfalls
- so das OLG Hamburg (Beschluss vom 03.05.2002, Az. 3 U 355/01), wenn der Adressat der Werbung drei Zwischenschritte (Anklicken) benötigt, um die Pflichtangaben für das einzelne Arzneimittel einsehen zu können:
"Der Adressat der streitgegenständlichen klägerischen Internet-Werbung erreicht zunächst die Bewerbung der einzelnen klägerischen Arzneimittel (Anlage K 1). Wenn er die an der linken Seite der Website befindliche sogenannte "Navigationsbox" mit der Bezeichnung "Fachinfos" bzw. "Fachinformationen" anklickt, gelangt er nicht unmittelbar zu den Pflichtangaben der einzelnen beworbenen Arzneimittel. Statt dessen kommt er zunächst auf eine alphabetisch sortierte, mehrseitige Medikamentenliste (Anlage K 3). Erst wenn er aus dieser Übersicht das ihn interessierende Arzneimittel auswählt und nachfolgend anklickt, erhält er die entsprechenden Pflichtangaben im Sinne von § 4 HWG. Es sind mithin drei Zwischenschritte nötig, um die Pflichtangaben für das einzelne Arzneimittel einsehen zu können. Aufgrund des damit verbundenen Aufwandes besteht das Risiko, daß der Adressat der Werbung Informationen, die für seine Verordnungs- bzw. Kaufentscheidung maßgeblich sind, nicht erhält (BGH GRUR 1991, 859, 860 Leserichtung bei Pflichtangaben). Die Pflichtangaben stehen mithin nur in einem mittelbarem Zusammenhang mit der Bewerbung der Arzneimittel und sind deshalb nicht wie von § 4 Abs. 1 HWG verlangt in der Werbung "enthalten"."
- so das OLG München (Urteil vom 07.03.2002, Az. 29 U 5688/01), wenn bei der Erreichbarkeit der Pflichtangaben via Link für den Werbeadressaten mehrere Schritte erforderlich sind, um zu den Pflichtangaben zu gelangen. Im streitgegenständlichen Fall bewarb der Beklagte Arzneimittel. Der jeweilige Werbetext erschien auf dem Bildschirm des Nutzers gemeinsam mit einer linken Spalte, in der sich ein Link „Fachinformationen” befand. Durch Anklicken dieses Links gelangte der Nutzer zu einer alphabetisch geordneten Liste der beworbenen Arzneimittel, durch Anklicken des jeweiligen Arzneimittels sodann zu den betreffenden Fachinformationen, die die Pflichtangaben gem. § 4 Abs. 1 HWG enthalten.
Hierzu das OLG München:
"Dem Werbeadressaten wird durch die von der Beklagten vorgenommene Gestaltung ein zusätzlicher Aufwand und besonderer Einsatz abverlangt, um zu den Pflichtangaben zu gelangen; er muss zunächst den Link „Fachinformationen” anklicken, sodann aus einer alphabetischen Liste das betreffende Arzneimittel auswählen und schließlich dieses Arzneimittel anklicken. Damit bestehen die Gefahren, dass dem Werbeadressaten - entgegen der Intention des Gesetzgebers - wichtige Informationen für die Kaufentscheidung vorenthalten werden (vgl. BGH v. 7.6.1990 - I ZR 206/88, MDR 1990, 982 = GRUR 1991, 859 [860] - Leserichtung bei Pflichtangaben) und dass die Pflichtangaben ein kommunikatives Eigenleben entfalten."
Frage: Fällt Internet-Werbung für Arzneimittel per se unter das Privileg der Werbung in "audiovisuellen Medien" (§ 4 Abs. 5 HWG)?
Das OLG Hamburg führte hierzu aus (Beschluss vom 03.05.2002, Az. 3 U 355/01):
"Die Entstehungsgeschichte der Regelung zeigt, daß die werberechtliche Privilegierung zum einen solche Medien erfassen sollte, bei denen aus Raum- und Zeitgründen nur begrenzte Möglichkeiten der Wiedergabe der Pflichtangaben gegeben sind, und daß es sich zum anderen um solche Medien handeln sollte, bei denen der Adressat nicht in der Lage ist, die Pflichtangaben adäquat wahrzunehmen und zu verarbeiten. Die medienspezifische Erleichterung hinsichtlich der Pflichtangaben bezieht sich somit in erster Linie auf Hörfunk- und Fernsehwerbung. Internet-Werbung unterscheidet sich jedoch maßgeblich von diesen Werbeformen. Zum einen besteht keine räumliche und zeitliche Beschränkung seitens der Werbenden, zum anderen kann die Werbung von den Adressaten unbeschränkt lange betrachtet und gegebenenfalls auch gespeichert oder ausgedruckt werden."´"
Frage: Was gilt bei Werbung gegenüber Fachkreisen?
Bei Werbung gegenüber Fachkreisen ist strittig, ob die Erreichbarkeit der Pflichtangaben durch einen Link den gesetzlichen Anforderungen genügtUm also kein Haftungsrisiko einzugehen, empfiehlt es sich die Pflichtangaben unmittelbar nach der Werbeaussage zu platzieren.
Frage: Welche Ausnahmen zum Pflichtangabenerfordernis gibt es?
1. Werbung in audiovisuellen Medien
Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Pflichtangaben stellt die Werbung in audiovisuellen Medien dar. Wenn die Werbung also im Fernsehen oder im Radio erfolgt, muss lediglich der Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ erscheinen (§ 4 Abs. 5 HWG).
Gleiches gilt laut dem BGH auch bei Werbung im Internet, wenn sie in Form von Videoclips in bewegten Bildern dargestellt wird. Dafür genügt jedoch nicht, dass nach und nach verschiedene Texte (oder auch Bilder) eingeblendet werden - selbst wenn die Texte animiert sind. Solch eine Werbung sei einer Werbung in Printmedien gleichzustellen und müsse demnach die Pflichtangaben enthalten (BGH vom 29.04.2010 – Az. I ZR 202/07):
"Denn dieser Umstand ändert nichts daran, dass die Möglichkeit der Wiedergabe der Pflichtangaben hier - anders als bei klassischen audiovisuellen Medien wie etwa beim Rundfunk oder beim Fernsehen - durch das Werbemedium weder zeitlich noch räumlich beschränkt ist."
2. Erinnerungswerbung
Das Pflichtangabenerfordernis gilt nicht bei Erinnerungswerbung (§ 4 Abs. 6 HWG). Mit einer solchen Werbung sollen Kunden angesprochen werden, die das Mittel bereits kennen und deren weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheint (BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpräparate; 180, 355 Tz. 33 - Festbetragsfestsetzung). Andere Kunden, denen das Präparat nicht bekannt ist, können durch eine solche Werbung nicht fehlgeleitet werden.
Eine Erinnerungswerbung liegt nach dem Wortlaut der Vorschrift vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis "Wirkstoff:" geworben wird. Diese Aufzählung ist laut BGH nicht abschließend (vgl. Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 202/07). Zusätzliche Angaben führen nur dann aus dem Anwendungsbereich des § 4 Nr. 6 HWG heraus, wenn sie einen in medizinischer Hinsicht relevanten Inhalt aufweisen - z.B. Anwendungsgebiete, Indikationsgebiete, Hinweis auf Vergleichsstudien, Wirkungshinweise (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1982 - I ZR 87/80, GRUR 1982, 684, 685 - Arzneimittel-Preisangaben; Urt. v. 15.5.1997 - I ZR 10/95, GRUR 1997, 761, 765 = WRP 1997, 940 - Politikerschelte; BGH GRUR 1998, 591 - Monopräparate). Dagegen sind weitere Angaben, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, wie insbesondere solche über Packungsgrößen, Mengen und Preise im Rahmen einer Erinnerungswerbung zulässig (vgl. BGH GRUR 1982, 684, 685 - Arzneimittel-Preisangaben; OLG Köln GRUR-RR 2008, 445; OLG Hamburg MD 2008, 468, 471; OLG Stuttgart MD 2009, 974, 979; Fezer/Reinhart, UWG, 2. Aufl., § 4-S4 Rdn. 489; Gerstberger/Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungs-Lfg. Juni 2009, § 4 HWG Rdn. 106).
Ein Beispiel hierfür ist, der dem OLG Hamburg vorgelegener Fall, in dem eine Apothekeninhaberin auf ihrer Internetseite verschiedene Artikel unter der Rubrik „Für Ihre Reise“ anbot. Dort hieß es u.a. „Aspirin Effect 10 Beutel“. Nach dem OLG lag hier eine Erinnerungswerbung vor, da
"ausschließlich mit der Arzneimittelbezeichnung geworben wurde."
Gleiches solle gelten, wenn nur mit dem Hinweis „Wirkstoff: …“ geworben werde (OLG Hamburg vom 16.04.2007, Az. 3 U 22/07).