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Haftung des Händlers für Wettbewerbsverstöße durch Amazon bei AdWords-Werbung
Haftung des Händlers für Wettbewerbsverstöße durch Amazon bei AdWords-Werbung
Das LG Frankfurt am Main hatte in seinem Beschluss vom 07.11.2012 (Az.: 2-06 O 552/12) klargestellt, dass Amazon-Händler für wettbewerbswidrige AdWords-Anzeigen haften, selbst wenn nicht sie, sondern Amazon ohne deren Wissen diese geschaltet haben.
1. AdWords-Werbung auf Google
Google AdWords ist eine Form der Online-Werbung von Google Inc. Die sog. Google AdWords werden insbesondere auf den Google Suchseiten geschaltet. Es handelt sich hierbei um Werbeanzeigen, die ganz oben auf der Suchtreffer-Seite über bzw. neben den organischen Suchergebnissen zu sehen sind. Gibt der Nutzer ein bestimmtes Schlüsselwort (keyword) in die Suchmaschine ein, so erscheint die geschaltete Werbeanzeige.
2. Sachverhalt vor dem LG Frankfurt am Main
Amazon hatte für einen ihrer Händler einer AdWords-Anzeige bei Google geschaltet, in welchem eine kostenlose Lieferung ab einem Bestellwert von 20 € angepriesen wurde. In Wirklichkeit fielen jedoch auch bei einem bestellwert über 20 € Lieferkosten an.
3. Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main
Das LG Frankfurt nimmt den Händler in die Verantwortung, obwohl dieser nach seinen Angaben keinerlei Kenntnis von der AdWords-Anzeige hatte.
Begründet wird diese Haftung auf § 8 Abs. 2 UWG:
"(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht. (2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet."
Amazon wird hierbei als Beauftragter des Händlers angesehen, der für das rechtswidrige Verhalten seines Beauftragten verschuldensunabhängig einzustehen hat.
4. Hintergrund der Entscheidung
Das Landgericht ging davon aus, dass Online-Händler die Amazon-Plattform für ihren Warenabsatz gerade deshalb nutzen, weil die Plattform einen sehr hohen Bekanntheitsgrad hat. Dieser Bekanntheitsgrad sei unter anderem auch auf die Ad-Words-Werbung zurückzuführen, sodass der Händler für etwaige Verstöße im Zusammenhang mit der Ad-Words-Werbung, von der dieser ja profitiert, auch im Rahmen der Beauftragtenhaftung einstehen müsse.
5. Fazit
Zwar bietet der Online-Verkauf über Amazon unzählige Vorteile, allerdings sind die wettbewerbsrechtlichen Risiken für die Händler kaum überschaubar. Die Angebotsseite auf Amazon selbst mag vielleicht noch kontrollierbar sein; bei Verstößen kann Händlern nur geraten werden sich schnellst möglichst mit Amazon in Verbindung zu setzten und die Behebung zu verlangen; doch eine effektive Kontrolle der Websites der Amazon-Werbepartner scheint schon auf Grund ihre Zahl kaum möglich zu sein.