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Amazon PartnerNet

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Das hauseigene Amazon Partnerprogramm, das sogenannte PartnerNet, birgt ebenfalls rechtliche Risiken. Sowohl für den Händler als auch für den werbenden Affiliate.

1. Haftung des Händlers für „seine“ Affiliates

Nach Auffassung des LG Hamburg haftet ein Online-Händler für die Angaben auf den Webseiten der Affiliates. Ein Mitbewerber konnte einen Online-Händler in dem Zusammenhang erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

In dem Urteil vom 10.02.2011 (Az.: 315 O 356/10) hatte das Gericht darüber zu befinden, ob ein Online-Händler, der seine Ware über Amazon.de anbietet, für Wettbewerbsverstöße eines Affiliates von Amazon haften müsse. Bei den Verstößen ging es u.a. um fehlende bzw. falsche Versandkostenangaben und unzutreffende Produktbeschreibungen, hiernach also um den Vorwurf der unlauteren Irreführung gem. §§ 3, 5 UWG.

In dem Fall ging es um einen Affiliate, der wettbewerbswidrige Angaben aus dem Händlershop übernommen hatte.

Nach Ansicht des LG Hamburg bestehe zwischen dem Online-Händler und dem "Affiliate-Partner" zwar keine vertragliche Beziehung. Einem Online-Händler, der am Amazon Marketplace teilnimmt, sei jedoch durchaus bekannt, dass von Amazon Affiliates eingesetzt werden, die die Angebote auf ihren Webseiten auflisten und verlinken. Der Online-Händler müsse davon ausgehen, dass seine Waren nicht nur auf seinem Amazon-Händlershop, sondern auch auf den Seiten der Affiliates von Amazon erscheinen.

Selbst wenn der Händler anfänglich von dem Wettbewerbsverstoß auf der Affiliate-Seite keine Kenntnis gehabt hätte, ergäbe sich eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflicht des Händlers daraus, dass er durch die Abmahnung Kenntnis vom Wettbewerbsverstoß erlangt und dennoch keine Maßnahmen dagegen unternommen habe. Nach Erhalt der Abmahnung hatte der Online-Händler nichts unternommen. Obwohl der Händler aufgrund der Abmahnung den Namen des Affiliates mitgeteilt bekommen hatte, unterließ der Händler etwaige Maßnahmen gegen den Affiliate zu ergreifen.

2. Haftung des Affiliate

Der IT-Recht Kanzlei ist ein Fall bekannt, in welchem einem Teilnehmer am Amazon-PartnerNet (Affiliate) wettbewerbswidrige Werbung unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Produktdaten vorgeworfen wurde. Dieser Affiliate wurde daraufhin kostenpflichtig von der Wettbewerbszentrale abgemahnt.

Auf der Internetseite des Abgemahnten fand sich neben einem Produkt der Hinweis „CE geprüft“.

Werbeaussagen, die eine solche CE- Kennzeichnung besonders herausstellen, werden juristisch grundsätzlich als Werbung mit Selbstverständlichkeiten gewertet – dies gilt als irreführende und deshalb unlautere Handlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

Doch kann diese Bewertung auch für die Fälle des Affiliate-Marketing bei Amazons PartnerNet gelten? Schließlich werden die Informationen entweder vom Händler (wenn das beworbene Produkt vom Amazon Marketplace stammt) oder direkt von Amazon bereitgestellt und der Affiliate übernimmt die Daten – oftmals automatisiert – auf seine Webseite. So ist es beispielsweise möglich durch die Auswahl von bestimmten Kategorien, Themen oder Stichwörtern passende Artikel zu finden, welche dann auf der Internetseite des Partnerprogrammteilnehmers dargestellt werden. In diesem Falle hat der Betreiber überhaupt keine Kenntnis von eventuellen Rechtsverstößen, welche in den übernommenen Daten bereits vorhanden sind. Hinzu kommt noch, dass die bereitgestellten Daten dynamisch sind, sich also unter Umständen nach Integration auf eine Internetseite ändern (anderes Produktbild, anderer Produkttext, etc.). Auch in diesem Fall, kann es zu einer Rechtsverletzung kommen, ohne dass der betroffene Betreiber Kenntnis erlangt.

Klar ist: Sobald der Affiliate Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt, muss er einschreiten und das entsprechende Werbemittel entfernen oder anderweitig für wettbewerbskonformes Verhalten sorgen. Auch bei offensichtlichen Rechtsverstößen, also Verstöße die einen förmlich „anspringen“, könnte der Affiliate wohl in Anspruch genommen werden. Ein gesundes Maß an Aufmerksamkeit schadet also keinem Partnerprogramm-Teilnehmer, denn einen Freifahrtschein hat man als Affiliate nicht.

Im Falle einer Abmahnung ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung jedenfalls wirtschaftlich extrem riskant, da es jederzeit erneut zu einem Wettbewerbsverstoß kommen kann, ohne dass der Affiliate hierauf Einfluss nehmen könnte.

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