USA E-Commerce (AGB)
E-Commerce USA: Online-Händler sollte Zustimmung des US-Kunden zum elektronischen Vertragsabschluss einholen
Wie nach deutschem Recht auch, bedarf nach US-Recht ein einfacher Kaufvertrag (Vertrieb von Waren) nicht einer schriftlichen Form. Der US-Kunde kann aber bei Online-Vertrieb gegenüber dem Online-Händler auf den Abschluss eines Kaufvertrages in Papierform bestehen. Allerdings bleibt nach US-Recht die Wirksamkeit eines Online-Vertrages von der fehlenden Zustimmung des Kunden zum elektronischen Vertragsabschluss unberührt. Eine Klausel in den AGB des Online-Händlers, dass der US-Kunde dem elektronischen Abschluss eines Kaufvertrages zustimmt, ist gleichwohl empfehlenswert.
Wie nach deutschem Recht auch, bedarf nach US-Recht ein einfacher Kaufvertrag (Vertrieb von Waren) nicht einer schriftlichen Form. Der US-Kunde kann aber bei Online-Vertrieb gegenüber dem Online-Händler auf den Abschluss eines Kaufvertrages in Papierform bestehen. Allerdings bleibt nach US-Recht die Wirksamkeit eines Online-Vertrages von der fehlenden Zustimmung des Kunden zum elektronischen Vertragsabschluss unberührt. Eine Klausel in den AGB des Online-Händlers, dass der US-Kunde dem elektronischen Abschluss eines Kaufvertrages zustimmt, ist gleichwohl empfehlenswert.
IT-Recht Kanzlei überarbeitet Datenschutzerklärung für USA
Das Kalifornische Datenschutzgesetz für Verbraucher (California Consumer Privacy Act „CCPA“) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es ist das schärfste Datenschutzgesetz in den Vereinigten Staaten. Als der wirtschaftlich wichtigste Bundesstaat prägt Kalifornien mit diesem Gesetz den Datenschutzstandard in den gesamten Vereinigten Staaten. Eine Regelung des Datenschutzes auf Bundesebene ist zurzeit nicht in Sicht. Das CCPA ist der europäischen Datenschutzverordnung nachgebildet. Allerdings gibt es einige wichtige Besonderheiten.
Das Kalifornische Datenschutzgesetz für Verbraucher (California Consumer Privacy Act „CCPA“) tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Es ist das schärfste Datenschutzgesetz in den Vereinigten Staaten. Als der wirtschaftlich wichtigste Bundesstaat prägt Kalifornien mit diesem Gesetz den Datenschutzstandard in den gesamten Vereinigten Staaten. Eine Regelung des Datenschutzes auf Bundesebene ist zurzeit nicht in Sicht. Das CCPA ist der europäischen Datenschutzverordnung nachgebildet. Allerdings gibt es einige wichtige Besonderheiten.
Was haben deutsche Onlinehändler beim Vertrieb von Waren und Dienstleistung in den USA zu beachten?
Für deutsche Onlinehändler, die die verbraucherfreundlichen europäischen Vorschriften zum Onlineverkauf von Waren und Dienstleistungen gewohnt sind, kann der US-Onlinemarkt,mit der größte Onlinemarkt der Welt, der anscheinend kaum durch verbraucherfreundliche Vorschriften des Kaufrechts oder des Datenschutzrechts reguliert ist, äußerst attraktiv sein. Das bedeutet aber nicht, dass für den deutschen Onlinehändler keine Fallstricke lauern. Ein Onlinehändler kann sehr schnell in Haftungsansprüche von Kunden verwickelt werden, die ihn auf Grund eines äußerst klägerfreundlichen Prozessrechts (Sammelklagen) in große Schwierigkeiten bringen können. Auch das angeblich so händlerfreundliche US-Datenschutzrecht kann für den Onlinehändler problematisch werden.
Für deutsche Onlinehändler, die die verbraucherfreundlichen europäischen Vorschriften zum Onlineverkauf von Waren und Dienstleistungen gewohnt sind, kann der US-Onlinemarkt,mit der größte Onlinemarkt der Welt, der anscheinend kaum durch verbraucherfreundliche Vorschriften des Kaufrechts oder des Datenschutzrechts reguliert ist, äußerst attraktiv sein. Das bedeutet aber nicht, dass für den deutschen Onlinehändler keine Fallstricke lauern. Ein Onlinehändler kann sehr schnell in Haftungsansprüche von Kunden verwickelt werden, die ihn auf Grund eines äußerst klägerfreundlichen Prozessrechts (Sammelklagen) in große Schwierigkeiten bringen können. Auch das angeblich so händlerfreundliche US-Datenschutzrecht kann für den Onlinehändler problematisch werden.
IT-Recht Kanzlei stellt für ihre Mandanten US- Datenschutzerklärung zur Verfügung
Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen in den USA vertreiben, sind zumindest in einigen Bundesstaaten verpflichtet, wie in Deutschland eine Datenschutzerklärung in Ihre Webseite aufzunehmen. Nun könnte die Erwartung bestehen, dass der Datenschutz in den USA lax gehandhabt werde und eine solche Datenschutzerklärung unproblematisch sei. Dem ist aber nicht so...
Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen in den USA vertreiben, sind zumindest in einigen Bundesstaaten verpflichtet, wie in Deutschland eine Datenschutzerklärung in Ihre Webseite aufzunehmen. Nun könnte die Erwartung bestehen, dass der Datenschutz in den USA lax gehandhabt werde und eine solche Datenschutzerklärung unproblematisch sei. Dem ist aber nicht so...
US-Verbraucherschutzbehörde geht gegen nicht offengelegte bezahlte Werbeempfehlungen vor
Die US-Verbraucherschutzbehörde (Federal Trade Commission) hat im Rahmen einer einverständlichen Entscheidung das Unternehmen Warner Bros. Home Entertainment verpflichtet, bei Werbekampagnen in adäquater Weise darauf hinzuweisen, dass Empfehlungen von Dritten für ein Produkt (hier ein Videospiel auf YouTube) bezahlt wurden. Warner Bros. hat in der Videoszene maßgebliche Personen dafür bezahlt, Videos bei YouTube zum Kauf des beworbenen Videospiels zu platzieren. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen und verpflichtet Unternehmen in klarer und eindeutiger Weise auf bezahlte Empfehlungen von Dritten bei Werbemaßnahmen hinzuweisen. Sie hat auch Bedeutung für deutsche Onlinehändler, die in den USA für Ihre Produkte werben.
Die US-Verbraucherschutzbehörde (Federal Trade Commission) hat im Rahmen einer einverständlichen Entscheidung das Unternehmen Warner Bros. Home Entertainment verpflichtet, bei Werbekampagnen in adäquater Weise darauf hinzuweisen, dass Empfehlungen von Dritten für ein Produkt (hier ein Videospiel auf YouTube) bezahlt wurden. Warner Bros. hat in der Videoszene maßgebliche Personen dafür bezahlt, Videos bei YouTube zum Kauf des beworbenen Videospiels zu platzieren. Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen und verpflichtet Unternehmen in klarer und eindeutiger Weise auf bezahlte Empfehlungen von Dritten bei Werbemaßnahmen hinzuweisen. Sie hat auch Bedeutung für deutsche Onlinehändler, die in den USA für Ihre Produkte werben.
Amerikanische Online-Shops: IT-Kanzlei bietet ab sofort an das US-Recht angepasste AGB an
Die USA sind nach wie vor der größte Online-Markt weltweit. Es ist daher für den deutschen Onlinehändler äußerst attraktiv, Waren oder Dienstleistung auf diesem Markt zu vertreiben. Leider sind die rechtlichen Zugangsbarrieren für diesen Markt sehr hoch, da die USA einen eigenen Rechtsraum mit eigenen Regeln darstellen und der deutsche Onlinehändler sich nicht mehr auf die gewohnten rechtlichen deutschen Regeln oder zumindest die europäischen Regeln zum Fernabsatzrecht verlassen kann.
Die USA sind nach wie vor der größte Online-Markt weltweit. Es ist daher für den deutschen Onlinehändler äußerst attraktiv, Waren oder Dienstleistung auf diesem Markt zu vertreiben. Leider sind die rechtlichen Zugangsbarrieren für diesen Markt sehr hoch, da die USA einen eigenen Rechtsraum mit eigenen Regeln darstellen und der deutsche Onlinehändler sich nicht mehr auf die gewohnten rechtlichen deutschen Regeln oder zumindest die europäischen Regeln zum Fernabsatzrecht verlassen kann.
Amazon USA: IT-Kanzlei bietet AGB für Amazon-Onlinehändler an, die Waren an amerikanische Verbraucher vertreiben
Die USA sind ein gigantischer Online-Markt und daher für einen deutschen Onlinehändler äußerst attraktiv, der US-Kunden gewinnen will. Ohne eine etablierte amerikanische Internet-Plattform ist es für einen deutschen Onlinehändler allerdings fast unmöglich, in den USA Fuß zu fassen. Ein deutscher unabhängiger Onlinehändler würde schlichtweg ignoriert. Darum bietet die Möglichkeit, über die Amazon Internetplattform Waren oder Dienstleistungen in den USA zu vertreiben, eine realistische Chance, US-Kunden zu gewinnen.
Die USA sind ein gigantischer Online-Markt und daher für einen deutschen Onlinehändler äußerst attraktiv, der US-Kunden gewinnen will. Ohne eine etablierte amerikanische Internet-Plattform ist es für einen deutschen Onlinehändler allerdings fast unmöglich, in den USA Fuß zu fassen. Ein deutscher unabhängiger Onlinehändler würde schlichtweg ignoriert. Darum bietet die Möglichkeit, über die Amazon Internetplattform Waren oder Dienstleistungen in den USA zu vertreiben, eine realistische Chance, US-Kunden zu gewinnen.
USA, ein Paradies für deutsche Onlinehändler?
Auf den ersten Blick scheinen die USA ein Paradies für deutsche Onlinehändler zu sein. Im Unterschied zu Deutschland gibt es kaum zwingende Regeln zum Verbraucherschutzrecht. Online-Verträge kommen erst bei Bestätigung der Bestellung durch den Onlinehändler zustande. Ein zwingendes Widerrufsrecht für den Verbraucher gibt es nicht. Zwingende datenschutzrechtliche Bestimmungen gibt es kaum. Der Onlinehändler ist daher in den USA in der Formulierung seiner AGB relativ frei.
Auf den ersten Blick scheinen die USA ein Paradies für deutsche Onlinehändler zu sein. Im Unterschied zu Deutschland gibt es kaum zwingende Regeln zum Verbraucherschutzrecht. Online-Verträge kommen erst bei Bestätigung der Bestellung durch den Onlinehändler zustande. Ein zwingendes Widerrufsrecht für den Verbraucher gibt es nicht. Zwingende datenschutzrechtliche Bestimmungen gibt es kaum. Der Onlinehändler ist daher in den USA in der Formulierung seiner AGB relativ frei.
Onlinehandel mit den USA, muss der deutsche Onlinehändler US-Recht beachten?
Die USA sind der größte Onlinemarkt der Welt. Für den deutschen Onlinehändler ist daher dieser Markt eine enorme Chance. Die Risiken des Onlinehandels mit den USA werden allerdings unwägbar, wenn der deutsche Onlinehändler dem US-Recht und den US-Gerichten unterworfen ist. Der deutsche Onlinehändler, der von Deutschland aus unter anderem auch Waren in die USA ausliefert, muss sich allerdings nicht mit US-Recht und US-Gerichten auseinandersetzen.
Die USA sind der größte Onlinemarkt der Welt. Für den deutschen Onlinehändler ist daher dieser Markt eine enorme Chance. Die Risiken des Onlinehandels mit den USA werden allerdings unwägbar, wenn der deutsche Onlinehändler dem US-Recht und den US-Gerichten unterworfen ist. Der deutsche Onlinehändler, der von Deutschland aus unter anderem auch Waren in die USA ausliefert, muss sich allerdings nicht mit US-Recht und US-Gerichten auseinandersetzen.
Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei
Sie möchten Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Der Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen dabei. Wählen Sie einfach eine der nachfolgend genannten Produktkategorie Ihrer Wahl aus. Wir nennen Ihnen die rechtlichen Besonderheiten, die Sie beim Vertrieb zu beachten haben.
Verkauf von...
- Alkohol, Tabak
- Arzneimitteln / Homöopathika
- Backöfen
- Batterien
- Bioziden
- Büchern, eBooks
- Chemie / Farben und Lacken
- Computerspielen
- elektronischen Displays
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- Geschirrspülern
- Gutscheinen
- Klimageräten (Luftkonditionierer)
- Kosmetika
- Kühlgeräten
- Lampen
- Lebensmitteln
- Leuchten
- Lichtquellen
- Luftkonditionierern
- Lüftungsgeräten
- Motoröl / Getriebeöl
- Nahrungsergänzungsmitteln
- Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten und Verbundanlagen
- Raumheizgeräten, Temperaturreglern, Solareinrichtungen
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Informationen zu wichtigen Gesetzen
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