United Kingdom E-Commerce (AGB)
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht bei Wettbewerbsverstößen des deutschen Händlers in Großbritannien
Anwendbares Recht und zuständiges Gericht bei Wettbewerbsverstößen des deutschen Händlers in Großbritannien
Frage: Kann der deutsche Online-Händler sich bei gegen ihn in Großbritannien geltend gemachten Wettbewerbsverstößen auf deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte berufen?
Nein, das kann er nicht. Er kann zwar bei B2B-Verträgen mit britischen Unternehmern deutsches Recht und die Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbaren. Eine solche Vereinbarung hat jedoch bei außervertraglichen Ansprüchen wie Ansprüche von Wettbewerbern wegen Wettbewerbsverstößen keine Wirkung.
Hier gilt für das anzuwendende Recht die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 (Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, „Rom II“). Gemäß Artikel 6 Abs. 1 Rom II ist bei Wettbewerbsverstößen, die sich auf den französischen Markt auswirken, britisches Recht maßgebend.
Artikel 6 Absatz 1 Rom II
(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtig werden.
Für die Frage des zuständigen Gerichts bei Wettbewerbsverstößen ist Art. 5 Nr. 3. 3 der EU-Verordnung Brüssel I maßgebend. Gem. Art. 5 Nr. 3 Brüssel I ist bei unerlaubten Handlungen (Wettbewerbsverstöße sind als unerlaubte Handlungen anzusehen) das Gericht zuständig, wo das schädigende Ereignis eintritt. Werden also Wettbewerbsverstößen auf dem britischen Markt geltend gemacht, so sind britische Gerichte maßgebend.
ZItat
Art 5 Nr. 3Brüssel I
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
(2) wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;
/Zitat
Frage: Sind Verstöße gegen das britische Verbraucherschutzrecht als wettbewerbswidriges Verhalten zu qualifizieren?
Ja
Verstöße gegen zwingendes Verbraucherrecht können als wettbewerbswidriges Verhalten von der britischen Wettbewerbsbehörde (Competition and Martkes Authority „CMA“) geahndet werden (Section 44 ff Consumer Contracts (Information , Cancellation and Additional Charges) Regulation 2013; Consumer protection enforcement guidance.
Achtung: Der deutsche Online-Händler sollte sich nicht einseitig auf die Frage konzentrieren, ob und wie er möglicherweise durch AGB-Klauseln die Anwendung britischen Rechts verhindern kann. Wesentlich unangenehmer als mögliche Klagen von Kunden in Großbritannien sind Sanktionen der britischen Wettbewerbsbehörde CMA, die bei Verletzung von Verbraucherrechten beim Vertrieb von Waren in Großbritannien gegen den deutschen Online-Händler einschreiten können. Solche Sanktionen kann der deutsche Online-Händler durch AGB-Vereinbarungen in seinen Verträgen mit Kunden in Großbritannien nicht verhindern. Die Sanktionsmöglichkeiten der britischen Wettbewerbsbehörde werden in Kapitel 8 abgehandelt.
Frage: Welche Gerichte sind bei wettbewerbswidrigen Verhalten in Großbritannien zuständig?
Für die Frage des zuständigen Gerichts bei Wettbewerbsverstößen ist Art. 7 Nr.2 der EU-Verordnung Brüssel I maßgebend. Gem. Art. 7 Nr. 2 Brüssel I ist bei unerlaubten Handlungen (Wettbewerbsverstöße sind als unerlaubte Handlungen anzusehen) das Gericht zuständig, wo das schädigende Ereignis eintritt. Werden also Wettbewerbsverstößen auf dem britischen Markt geltend gemacht, so sind britische Gerichte maßgebend.
Art 7 Nr. 2 Brüssel I
Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
2. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;