United Kingdom E-Commerce (AGB)

Impressumpflicht in Großbritannien

Impressumpflicht in Großbritannien

Frage: Müssen deutsche Online-Händler, die ihren Online-Handel über eine Niederlassung in Großbritannien abwickeln, die britischen Vorschriften zum Impressum beachten?

Ja

Der deutsche Online-Händler, der über eine Niederlassung in Großbritannien seinen Handel in Großbritannien abwickelt, ist verpflichtet, sein Impressum anzugeben. Die Impressumspflicht im Online-Handel ist in Großbritannien in folgenden Gesetzen geregelt: Consumer Contract Regulation 2013, Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002 „E-Commerce Regulations“, Companies (Trading Disclosures) Regulations 2008.

Frage: Welche Pflichtinformationen zum Impressum bestehen für den Online-Händler mit Niederlassung in Großbritannien?

Gem. Section 6 (1) der E-Commerce Regulations müssen alle Online-Händler mit Niederlassung in Großbritannien zum Impressum folgende Mindestangaben machen

  • Vollständiger Name ( also: Vor- und Nachname)
  • Vollständige postalische Adresse (Es reicht nicht aus, ein Postfach zu nennen)
  • Email-Adresse, Telefon- und Faxnummer, um eine schnelle Kommunikation sicherzustellen
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT registration number), falls die Geschäfte mehrwertsteuerpflichtig sind.

Diese Pflichtangaben müssen für den Kunden „einfach, direkt, und ständig“ einsehbar sein. Es ist daher zweckmäßig, in der Internetpräsenz einen Link einzubauen, der auf die rechtlichen Informationen zum Anbieter („supplier identification“) hinweist.

Zusätzlich müssen Händler, deren Niederlassung in Großbritannien im britischen Handelsregister eingetragen ist, gem. Trading Disclosures Regulations 2008 folgende Angaben zum Impressum deutlich lesbar auf ihrer Webseite machen.

  • Der im Register eingetragene Name des Unternehmens
  • Die Registernummer des Unternehmens
  • Die im Register eingetragene Adresse mit dem Zusatz, in welchem Teil des Vereinigten Königreichs (z.B England oder Wales) das Unternehmen registriert ist
  • Falls es sich um eine „investment company“ gemäß dem Trading Disclosures Regulations (section 833) und dem Companies Act 2006, (section 266) handelt , ist dies anzugeben
  • Falls das Unternehmen von der Pflicht befreit ist, das Wort „limited“ als Teil seines registrierten Namens zu führen, ist dies anzugeben
  • Falls es sich um eine sog. „community interest company“ handelt, die kein staatliches Unternehmen ist, ist anzugeben „limited company“
  • Wenn die Höhe des Aktienkapitals auf der Website angegeben ist, muss das eingezahlte Grundkapital angegeben werden.
  • Falls sich das Unternehmen im Konkurs befindet, muss dies auf der Website des Unternehmens angegeben werden

Frage: Mit welchen Sanktionen wird eine Verletzung der Impressumsvorschriften geahndet?

Verstöße gegen das Impressumsrecht für Unternehmen können mit Geldbußen bis zu 1000 britische Pfund geahndet werden (Section 10, Companies Trading Disclosures Regulations 2008, Criminal Justice Act).

Falls die Niederlassung im Handelsregister eingetragen ist, greifen härtere Sanktionen. Gemäß Sektion 10 der „Trading Disclosure Regulations“ können das Unternehmen und der Manager, der für die falschen Impressumsangaben verantwortlich ist, mit Geldbußen belangt werden. Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sind die britische Behörden „Companies House“ und die lokalen „Trading Standard Officers“ verantwortlich.

Frage: Müssen deutsche Online-Händler, die ihren Online-Handel mit Großbritannien direkt von Deutschland aus betreiben, das britische Impressumsrecht beachten?

Nein

Ein deutscher Online-Händler, der keine Niederlassung in Großbritannien hat und Waren von Deutschland direkt nach Großbritannien vertreibt, ist von den britischen Impressumsvorschriften entbunden. Er kann sein Impressum nach deutschem Recht einsetzen.

Dies ergibt sich aus den kompliziert zu lesenden britischen Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002, der mit mehreren Querverweisen zur Definition des „service provider“ und „coordinated field“ arbeitet.

4.—(1) Subject to paragraph (4) below, any requirement which falls within the coordinated field shall apply to the provision of an information society service by a service provider established in the United Kingdom irrespective of whether that information society service is provided in the United Kingdom or another member State.
2.- (1)
“coordinated field” means requirements applicable to information society service providers or information society services, regardless of whether they are of a general nature or specifically designed for them, and covers requirements with which the service provider has to comply in respect of—
(a) the taking up of the activity of an information society service, such as requirements concerning qualifications, authorisation or notification, and
(b) the pursuit of the activity of an information society service, such as requirements concerning the behaviour of the service provider, requirements regarding the quality or content of the service including those applicable to advertising and contracts, or requirements concerning the liability of the service provider,..
“established service provider” means a service provider who is a national of a member State or a company or firm as mentioned in Article 48 of the Treaty and who effectively pursues an economic activity by virtue of which he is a service provider using a fixed establishment in a member State for an indefinite period, but the presence and use of the technical means and technologies required to provide the information society service do not, in themselves, constitute an establishment of the provider; in cases where it cannot be determined from which of a number of places of establishment a given service is provided, that service is to be regarded as provided from the place of establishment where the provider has the centre of his activities relating to that service; references to a service provider being established or to the establishment of a service provider shall be construed accordingly;

Achtung: Der deutsche Online-Händler, der Waren oder Dienstleistungen direkt in Großbritannien vertreibt, muss zwar nicht das britische Impressumsrecht beachten. Etwas anderes gilt aber für die vertraglichen Regelungen zur Lieferung von Waren oder Dienstleistungen. Dies ist der Grund, warum die IT-Recht Kanzlei für Mandanten, die online Waren oder Dienstleistungen in Großbritannien vertreiben, an das dortige Recht angepasste Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung) anbietet.

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