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Abmahnungen nach Schweizer Recht und strafrechtliche Sanktionen auf Grund des Schweizer Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb
Abmahnungen nach Schweizer Recht und strafrechtliche Sanktionen auf Grund des Schweizer Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb
Frage: Welche Rolle spielt die Abmahnung nach Schweizer Wettbewerbsrecht?
Anders als in Deutschland spielt die Abmahnung nach Schweizer nur eine untergeordnete Rolle, da im Unterschied zum deutschen Recht, dem Abgemahnten Kosten für die geltend gemachte Abmahnung nicht entstehen, wenn er der Abmahnung Folge leistet. Aber Abmahnungen nach Schweizer Recht sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Mit der Abmahnung können ein Konkurrent aber auch betroffene Kunden und Wirtschaftsverbände die Unterlassung wettbewerbswidrigen Handelns und Schadensersatz geltend machen (Art. 9 ff. UWG). Wettbewerbsrechtliche Verstöße können z.B. vorliegen bei
- falschen oder unvollständigen Impressumsangaben (Art. 3 Abs. 1 , Buchstabe s UWG)
- Verwendung missbräuchlicher Geschäftsbedingungen (Art. 8 UWG)
- unrichtigen Angaben zum Bestellvorgang (Art. 3 Abs. 1, Buchstabe s UWG)
- Massenwerbung ohne Einwilligung des Kunden (Art. 3 Abs. 1, Buchstabe o)
- unrichtigen Preisangaben, unrichtigen Angaben zur vorrätigen Menge oder die Verfügbarkeit des Produkts (Art. 3, Abs. 1, Buchstabe b)
- Verstößen gegen das Preisauszeichnungsrecht (Art. 16 ff. UWG)
Vor allem das rigide Schweizer Preisauszeichnungsrecht (s. Kapitel „Schweizer Preisauszeichnungsrecht“) kann leicht zu Fehlern und damit zu wettbewerbswidrigen Handeln führen.
Frage: Sieht das Schweizer UWG auch strafrechtliche Sanktionen vor?
Ja, strafrechtliche Sanktionen sind nach Art. 23 ff. UWG möglich. Es ist in diesem Zusammenhang wichtig, dass das UWG einen eigenen Straftatbestand bei Verstößen gegen das Preisauszeichnungsrecht kennt (Art. 24 UWG). Gem. Art. 24 können solche Verstöße bei Vorsatz mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Franken bestraft werden, bei Fahrlässigkeit können Geldbußen verhängt werden. Dies zeigt einmal mehr, dass Verstöße gegen das Preisauszeichnungsrecht unbedingt vermieden werden sollten.