Schweiz E-Commerce (AGB)

Anwendbares Recht und zuständiges Gericht hinsichtlich Wettbewerbsverstöße und außervertraglicher Haftung auf Grund unerlaubter Handlung des deutschen Onlinehändlers bei Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen in der Schweiz

Anwendbares Recht und zuständiges Gericht hinsichtlich Wettbewerbsverstöße und außervertraglicher Haftung auf Grund unerlaubter Handlung des deutschen Onlinehändlers bei Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen in der Schweiz

Wettbewerbsverstöße sind unerlaubte Handlungen, die ein Konkurrent gegen einen deutschen Onlinehändler geltend machen kann. Wenn Waren oder Dienstleistungen in der Schweiz vertrieben werden, kann die Fallkonstellation eintreten, dass ein Schweizer Konkurrent Wettbewerbsverstöße gegen den deutschen Onlinehändler oder ein Geschädigter außervertragliche Haftungsansprüche geltend macht. Hier helfen die o.g. Überlegungen zum Vertragsrecht nicht weiter, da solche Ansprüche von Dritten erhoben werden, die nicht in einem Vertragsverhältnis zum Onlinehändler stehen.

Frage: Welches Recht ist bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht anwendbar?

Es gilt Schweizer Recht.

Es ist Art. 136 IPRG einschlägig. Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterliegen demnach dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet.

Art. 136 IPRG

1 Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb unterstehen dem Recht des Staates, auf dessen Markt die unlautere Handlung ihre Wirkung entfaltet.
2 Richtet sich die Rechtsverletzung ausschliesslich gegen betriebliche Interessen des Geschädigten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die betroffene Niederlassung befindet.
3 Artikel 133 Absatz 3 ist vorbehalten.

Wenn der deutsche Onlinehändler bei Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen in der Schweiz Informationspflichten oder Sorgfaltspflichten gemäß Schweizer Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) verletzt und sich so gegenüber einem Konkurrenten einen Vorteil verschafft, dann entfaltet sein Handeln eine Wirkung auf dem Schweizer Markt. Demnach ist gem. Art. 136 IPR Schweizer Recht maßgebend (Zum UWG, der Abmahnung nach Schweizer Recht und sonstigen Sanktionen, s. unten Kapitel )

Frage: Welches Recht ist bei außervertraglicher Haftung anwendbar?

Es gilt grundsätzlich Schweizer Recht. Das Schweizer IPR kennt zwei Kollisionsnormen.

- Art. 133 IPR regelt die Frage des anwendbaren Rechts bei allgemeinen Schadensersatzansprüchen.

Solche Ansprüche können vom Geschädigten in dem Staat geltend gemacht werden können, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Wenn der deutsche Onlinehändler Waren oder Dienstleistung an einen Schweizer Kunden verkauft und der der Schweizer Kunde auf Grund der Ware Schäden erleidet (z.B. Onlinehändler unterlässt es vorsätzlich oder fahrlässig, auf die besondere Gefährlichkeit eines Produkts für bestimmte Personengruppen hinzuweisen), dann ist die unerlaubte Handlung in der Schweiz begangen worden.

Art. 133 IPRG

1 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung dem Recht dieses Staates.
2 Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn der Schädiger mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste.
3 Wird durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen Schädiger und Geschädigtem bestehendes Rechtsverhältnis verletzt, so unterstehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ungeachtet der Absätze 1 und 2, dem Recht, dem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist.

- Art. 135 IPR regelt die Frage der Anwendbarkeit des Rechts bei Haftung aus Produktmängeln.

Art. 135 IPR muss zusammen mit dem Schweizer Produktehaftpflichtgesetz gelesen werden (s. dazu unten Kapitel 8 „Gewährleistungs- und Haftungsrecht zugunsten des Schweizer Verbrauchers“). Hier hat der geschädigte Schweizer Kunde ein Wahlrecht: Er kann das Recht des Herstellers bzw. bei Haftung des Onlinehändlers das Recht im Wohnsitzstaat des Onlinehändlers geltend machen oder das Recht des Erwerbsort (Schweizer Recht) geltend machen, sofern dieser Erwerbsort für den Händler vorhersehbar war.
Bei Lieferung in die Schweiz kann in der Regel von der Voraussehbarkeit des Erwerborts Schweiz ausgegangen werden. Der deutsche Onlinehändler muss daher mit rechnen, dass er nach Schweizer Recht belangt werden kann.

Sollte der Schweizer Kunde sein Wahlrecht zur Anwendbarkeit des Rechts nicht ausüben, wird das Schweizer Gericht von Amts wegen die Frage der Anwendbarkeit des Rechts entscheiden und dabei von der allgemeinen Kollisionsnorm für deliktische Ansprüche des Art. 133 IPR ausgehen, die wie oben ausgeführt zur Anwendbarkeit des Schweizer Rechts führt.

Art. 135 IPRG

1 Ansprüche aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes unterstehen nach Wahl des Geschädigten:
a. dem Recht des Staates, in dem der Schädiger seine Niederlassung oder, wenn eine solche fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b. dem Recht des Staates, in dem das Produkt erworben worden ist, sofern der Schädiger nicht nachweist, dass es in diesem Staat ohne sein Einverständnis in den Handel gelangt ist.
2 Unterstehen Ansprüche aus Mängeln oder mangelhafter Beschreibung eines Produktes ausländischem Recht, so können in der Schweiz keine weitergehenden Leistungen zugesprochen werden, als nach schweizerischem Recht für einen solchen Schaden zuzusprechen wären.

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