Schweiz E-Commerce (AGB)
Vorvertragliche Informationspflichten des deutschen Onlinehändlers bei Fernabsatzverträgen mit Schweizer Verbrauchern
Vorvertragliche Informationspflichten des deutschen Onlinehändlers bei Fernabsatzverträgen mit Schweizer Verbrauchern
Frage: Welche vorvertraglichen Informationspflichten des deutschen Online-Händlers gibt es nach schweizer Recht?
Es gibt in der Schweiz kein mit dem deutschen Recht vergleichbares Schweizer, das umfassend den Verbraucher bei Onlineverträgen schützt. Allerdings hat sich die Schweiz in den letzten Jahren in vielen dem EU-Standard angenähert, so dass es ratsam erscheint, für den Onlinehandel mit der Schweiz hinsichtlich der vorvertraglichen Informationspflichten deutsche Standards anzuwenden.
Gem. Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist der Kunde über die Firma, die angebotenen Waren, Eigenschaft der Ware, Preise, vorrätige Menge richtig zu informieren (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe b UWG9). Den Onlinehändler können darüber hinaus besondere Informationspflichten gemäß Produktsicherheitsgesetz treffen, was Angaben zum Gefährdungspotential eines Produkts angeht (Artikel 3 Buchstabe i UWG, Art. 3 Abs. 1 und 4 Produktesicherheitsgesetz. Der Onlinehändler kann als Importeur eigenständige Informationspflichten zum Gefährdungspotential von Waren (Art. 8 Produktesicherheitsgesetz) haben, zum Produktesicherheitsgesetz s. auch Kapitel „Gewährleistungs- und Haftungsrecht zugunsten des Schweizer Verbrauchers“.
Mit dem neu eingefügten Art. 3 Abs. 1 Buchstabe s UWG, der sich an der EU-E-Commerce- Richtlinie (2000/31/EG) und der Fernabsatzrichtlinie (97/7/EG) orientiert, nähert sich die Schweiz weiter an den EU-Standard an.
Art. 3 Abs. 1 Buchstabe s UWG Schweiz
Unlauter handelt insbesondere, wer: …
Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt:
1. klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post zu machen,
2. auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen,
3. angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können,
4. die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen;
Die in Art 3 Abs. 1 Buchstabe s, Ziffer 1 geregelte Impressumspflicht wird im Einzelnen im Kapitel „ Impressumspflicht in der Schweiz“ behandelt.