Österreich E-Commerce (AGB)

Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach österreichischem Recht

Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach österreichischem Recht

Frage: Gilt die Darstellung von Produkten auf der Webseite des Onlinehändlers als Vertragsangebot?

Wie das deutsche Recht kennt das österreichische Vertragsrecht den Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es ist zu unterscheiden zwischen einer Einladung zu einem Vertragsangebot, dem verbindlichen Vertragsangebot und der Annahme eines Vertragsangebots.

Ähnlich wie bei einem Geschäft die Auslage ist im Onlinehandel die Warendarstellung auf der Webseite des Onlinehändlers nur als eine Einladung zu einem Vertragsangebot anzusehen. Erst die Bestellung des Kunden wird in der Regel als verbindliches Vertragsangebot gewertet. Um Zweifel auszuschließen, sollte der Grundsatz, dass erst die Bestellung des Kunden als verbindliches Vertragsangebot gilt, in den AGB des Onlinehändlers festgeschrieben werden. Die IT-Kanzlei hat dies in ihren AGB für Österreich berücksichtigt. Diese Frage hat eminent praktische Bedeutung. Wenn z.B. der Onlinehändler ein Produkt versehentlich mit einem viel zu niedrigen Preis bewirbt, so wäre er an diesen Preis gebunden, wenn bereits die Darstellung des Produktes im Onlineshop als verbindliches Vertragsangebot angesehen wird.

Frage: Gilt der Grundsatz (erst die Bestellung gilt als verbindliches Vertragsangebot) auch für Onlinehändler, die ihre Produkte über die Internet-Handelsplattform eBay vertreiben?

Nein, das Zustandekommen des Vertrages bei eBay richtet sich nach §§ 10,11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay für die Nutzung der deutschsprachigen eBay-Webseiten und damit auch für Österreich. Demnach liegt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages bereits vor, wenn der Onlinehändler auf der eBay-Webseite einen Artikel einstellt. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde, z.B. im „Sofort-Kaufen-Artikel“ –Format, die Schaltfläche „Sofort-Kaufen“ anklickt.

Frage: Wann kommt ein Vertrag zustande?

Ein Vertrag kommt mit Annahme der Kundenbestellung durch den Onlinehändler zustande. Das österreichische Vertragsrecht gibt hier dem Onlinehändler mehrere Optionen, wie er das Vertragsangebot annehmen kann. Es kann durch eine Bestätigungsemail oder auch durch schlüssige Handlung wie etwa der Übersendung der Ware erfolgen. Wichtig ist, dass bloßes Stillschweigen keine verbindliche Vertragserklärung darstellt. Das österreichische E-Commerce-Gesetz vom 23.09.2013 schafft einige wichtige Anforderungen für das Zustandekommen von Verträgen, die nicht abbedungen werden können.

  • Der Onlinehändler hat dem Kunden den Zugang einer elektronischen Vertragserklärung unverzüglich elektronisch zu bestätigen (§ 10 Abs. 2, E-Commerce-Gesetz). Aber Achtung: Diese Bestätigungsemail ist nicht mit einer Bestätigung der Bestellung zu verwechseln. Es wird lediglich bestätigt, dass die elektronische Bestellung des Kunden zugegangen ist.
  • Elektronische Vertragserklärungen, andere rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen und elektronische Empfangsbestätigungen gelten als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann (§ 12 E-Commerce-Gesetz).

Es ist daher wichtig, in den AGB genau die Frage des Abschlusses von Fernabsatzverträgen zu klären, um dem Onlinehändler böse Überraschungen zu ersparen. Die IT- Recht-Kanzlei hat diese Frage in ihren für den Onlinehandel in Österreich bestimmten AGB daher genau ausformuliert.

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