Österreich E-Commerce (AGB)
Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht zugunsten des österreichischen Verbrauchers
Gewährleistungs- und Produkthaftungsrecht zugunsten des österreichischen Verbrauchers
Frage: Sind Fragen der Gewährleistung und Produkthaftung in Österreich ähnlich wie in Deutschland geregelt?
Ja, Fragen der Gewährleistung und der Produkthaftung sind in den EU-Richtlinien 1999/44/RG und 85/374/EWG für die Mitgliedsstaaten der EU und damit auch für Österreich und Deutschland geregelt.
Es gelten für das Gewährleistungsrecht des Verbrauchers ähnlich wie in Deutschland folgende Regeln:
Entspricht die Ware bei Lieferung nicht dem vertragsgemäßen Gebrauch, kann der Verbraucher entweder Reparatur oder Ersatzlieferung verlangen (§ 932 ABGB). Ob die Ware dem Vertrag entspricht, ist auch danach zu beurteilen, was der Verbraucher auf Grund öffentlich gemachter Äußerungen des Onlinehändlers oder Herstellers vor allem in der Werbung von der Ware erwarten kann (§ 922 Abs. 2 ABGB). Wenn der Austausch mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Unternehmer auch die Reparatur anbieten.
Ist weder Reparatur noch Austausch möglich und ist der Mangel nur geringfügig, so kann der Verbraucher Minderung des Kaufpreises verlangen. Bei nicht geringfügigem Mangel kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, in diesem Fall wird der Vertrag rückabgewickelt (§ 932 ABGB). Verweigert der Unternehmer die Reparatur oder den Austausch, kann der Verbraucher Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei Mängeln, die innerhalb von 6 Monaten erkennbar sind und geltend gemacht werden, wird vermutet, dass sie schon bei Übergabe vorhanden waren. Nach Ablauf von 6 Monaten muss der Verbraucher beweisen, dass es sich um einen Mangel handelt, der schon bei Übergabe bestanden hat (§ 924 ABGB).
Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Eine Verkürzung der Frist auf maximal ein Jahr ist bei gebrauchten Sachen möglich, wenn dies vereinbart wurde. Die Frist beginnt mit Übergabe der Ware.
Auch für das Produkthaftungsrecht des Verbrauchers gelten in Österreich ähnliche Regelungen wie in Deutschland. Das Produkthaftungsrecht ist im Produkthaftungsgesetz geregelt.
Es haftet grundsätzlich der Hersteller für Personenschäden und Sachschäden, die durch Fehler des Produkts verursacht werden. Gleichermaßen haftpflichtig ist auch der Unternehmer (Importeur), der das fehlerhafte Produkt erstmals in die EU eingeführt und in den Verkehr gebracht Hat (§ 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz). Es kann auch der Händler haftpflichtig werden, wenn der Hersteller oder Importeur nicht zu ermitteln sind, es sei denn der Händler kann dem Geschädigten in angemessener Frist den Hersteller oder den Importeur nennen, der ihm das Produkt geliefert hat (§ 1 Abs. 2 Produkthaftungsgesetz). Es ist daher für den Händler ratsam, seine Lieferanten möglichst genau festzuhalten. Sachschaden bis zu 500 Euro hat der Geschädigte zu tragen, darüber hinaus haftet der Haftpflichtige. Haftungsansprüche verjähren drei Jahre nach Kenntnis von Schaden und Schädiger und erlöschen spätestens nach 10 Jahren (§ 13 Produkthaftungsgesetz).
Frage: Kann der Onlinehändler in seinen AGB einen Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit auch bei Mängelfolgeschäden (ausgenommen Personenschäden) vorgeben?
Laut o.g. Urteil des Handelsgerichts Wien ist ein pauschaler Ausschluss der Haftung des Händlers bei leichter Fahrlässigkeit in Fällen von Mangelfolgeschäden ohne jede sachliche Rechtfertigung unzulässig.
Frage: Kann der Onlinehändler in seinen AGB sein Beschaffungsrisiko auf den Verbraucher abwälzen?
Laut einem aktuellen Urteil des Handelsgerichts Wien kann der Onlinehändler, sein Risiko, ob er die Ware beschaffen kann, nicht auf den Kunden abwälzen. Es kann dem Verbraucher gleichgültig sein, wie der Händler zu der bestellten Ware gelangt. Das gilt auch für das Verhältnis des Onlinehändlers zu seinen eigenen Lieferanten. Wenn Lieferanten des Onlinehändlers nicht oder nicht rechtzeitig liefern, kann dem Verbraucher gleichgültig sein. Klauseln, die das Recht des Verbrauchers bei Verzögerung der Lieferung des Onlinehändlers (Rücktrittsrecht, Schadensersatz bei verschuldetem Verzug) beschneiden, sind laut Handelsgericht Wien unzulässig und unwirksam.
Frage: Kann der Onlinehändler in seinen AGB Schadensersatzansprüche des Verbrauchers bei verschuldetem Verzug der Lieferung ausschließen?
Laut o.g. Urteil des Handelsgerichts Wien ist ein derartiger pauschaler Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei Verzug der Lieferung unzulässig und unwirksam.
Frage: Kann der Onlinehändler in seinen AGB zu Lasten des Verbrauchers eine starre Frist (z.B. 4 Wochen) für die Geltendmachung des Rücktritts vom Vertrag wegen einem dauernden Leistungshindernis vorgeben?
Eine starre AGB-Frist für die Geltendmachung des Rücktritts ist laut o.g. Urteil des Handelsgerichts Wien unzulässig und unwirksam. Nach § 918 ABGB kann ein Vertragspartner bei Verzug nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Der Begriff der „Angemessenheit“ hängt von den konkreten Umständen des Falles ab. Eine derartige Berücksichtigung der konkreten Umstände wird durch die Vorgabe einer starren Frist abgeschnitten und ist daher unzulässig.
Frage: Welche rechtlichen Regeln gelten für eine Garantie?
Wie im deutschen Recht ist die Garantie eine freiwillig vereinbarte Haftungsübernahme, die zugunsten des Verbrauchers neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten besteht. Gem. § 9b Konsumentenschutzgesetz hat der Garantiegeber in der Garantieerklärung auf folgendes hinzuweisen:
- Gesetzliche Gewährleistungspflichten des Verbrauchers werden durch die Garantie nicht eingeschränkt
- Name und Anschrift des Garantiegebers
- Inhalt der Garantie (zu formulieren in einfacher und verständlicher Form)
- Dauer der Garantie
- Räumliche Geltung
- Sonstige Angaben, die für die Inanspruchnahme der Garantie nötig sind
- Bekanntgabe der Garantie schriftlich oder auf einem für den Verbraucher verfügbaren dauerhaften Datenträger, wenn dies vom Verbraucher gewünscht wird