Österreich E-Commerce (AGB)
Geltung der AGB des deutschen Onlinehändlers in Verträgen mit einem österreichischen Verbraucher
Geltung der AGB des deutschen Onlinehändlers in Verträgen mit einem österreichischen Verbraucher
Frage: Wie kann sichergestellt werden, dass die AGB des deutschen Onlinehändlers in Verträgen mit österreichischen Verbrauchern gelten?
Wie im deutschen Recht gilt auch im österreichischen Vertragsrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit. Es können daher auch im Onlinehandel AGB verwendet werden. Sie gelten allerdings nur, wenn sie zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden und die AGB des Onlinehändlers auch Vertragsinhalt werden. Der Onlinehändler muss daher sicherstellen, dass der österreichische Kunde im Rahmen des Bestellvorgangs zwingend dartun muss, dass er die AGB gelesen hat und sie akzeptiert.
Frage: Wie sollte die Webseite des Onlinehändlers gestaltet sein, um sicherzustellen, dass seine AGB Teil des Vertrages zwischen ihm und dem Kunden werden?
Hier gelten ähnliche Regeln wie im deutschen Fernabsatzrecht. Viele Onlinehändler weisen auf ihrer Webseite über einen eigenen Link auf den Text ihrer AGB hin. Onlinehändler, die über eBay ihre Produkte verkaufen, sind hier allerdings an relativ starre Vorgaben gebunden. Nach dem österreichischen Konsumentenschutzgesetz muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung über Informationen verfügen, die typischerweise Inhalt von AGB sind. Dem Verbraucher muss im Rahmen des Bestellvorgangs vor der definitiven Absendung der Bestellung daher die Möglichkeit gegeben werden, die AGB zu lesen und zu akzeptieren. Die AGB müssen online ohne Schwierigkeiten lesbar sein. Bei der Gestaltung des Bestellvorgangs sollte sichergestellt werden, dass die Absendung der Bestellung ohne Bestätigung zur Kenntnisnahme und Annahme der AGB technisch nicht möglich ist.
Frage: Reicht ein Hinweis des Onlinehändlers auf seiner Webseite aus, dass dem Verbraucher die AGB auf Wunsch zugesandt werden kann?
Nein, ein solcher Hinweis reicht nicht aus. Auf diese Weise ist nicht sichergestellt, dass der Verbraucher vor Bestellung die AGB zur Kenntnis genommen und sie gebilligt hat.