Artikel zum Thema „Telemediendienst“

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Müssen Webshops (nur) die Gesetze ihres Sitzstaats beachten?

Webshops, Websites und sonstige digitale Dienste müssen für den Betrieb ihrer Dienste grundsätzlich bloß die Anforderungen aus ihrem EU-Niederlassungsstaat beachten. Ein italienisches Gesetz stellte dies allerdings infrage. Der EuGH entschied nun zu Gunsten der Diensteanbieter von Websites. Wir ordnen die Entscheidung und ihre Auswirkungen für Websites in diesem Beitrag ein.

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2024 - Einige Änderungen für Händler - ein Überblick

Jedes Jahr aufs Neue kommen Gesetzesänderungen, die die Herstellung, den Vertrieb und die Werbung für Produkte verändern. Auch in 2024 treten einige weitreichende Änderungen der Anforderungen in Kraft. Alleine die Produktsicherheits-, die Ökodesign- und die Batterie-Verordnung der EU sehen neue Pflichten für viele Produkte vor. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick über die anstehenden Gesetzesänderungen.

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LG München I: Cookie-Banner ohne direkte Ablehnungsoption unzulässig!

Das LG München I hat entschieden, dass Cookie-Banner mit einer Ablehnungsmöglichkeit auf erst zweiter Ebene unzulässig sind. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des LG München I in diesem Beitrag.

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Cookie-Einwilligungspflicht nach TTDSG in Kraft

Ab heute gilt das Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien, das in Deutschland erstmalig eine Einwilligungspflicht für technisch nicht erforderliche Cookies kodifiziert.

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Impressumspflicht: FAQ, Anleitungen und Rechtssprechungsübersicht

Das Telemediengesetz (TMG) regelt in § 5 besondere identitätsbezogene Kennzeichnungspflichten für Anbieter von geschäftsmäßig betriebenen Internetpräsenzen. Diese auch als "Impressum" bezeichneten Anbieterinformationen sind seit jeher Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen und wurden so von der Rechtsprechung entscheidend mit- und weiterentwickelt. Der folgende Ratgeber greift die wichtigsten Fragen rund um das Thema "Impressum" auf und befasst sich insbesondere mit der einschlägigen gerichtlichen Spruchpraxis der letzten Jahre.

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Umfangreichere Datenschutzerklärung und neuartige Dokumentationspflicht – Teil 5 der Serie zur DSGVO

Der fünfte Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei zur neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zeigt die Erweiterungen auf, die das bisherige Grundpflichtprogramm eines jeden datenschutzrechtlich Verantwortlichen mit Inkrafttreten des Rechtsakts erfahren wird. Welche zusätzlichen Informationen werden zukünftig in der Datenschutzerklärung bereitzustellen sein? Werden Online-Händler zukünftig gehalten sein, sämtliche Verarbeitungsprozesse akribisch zu dokumentieren? Antworten auf diese Fragen finden sich im folgenden Beitrag.

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BGH - I just called to say: Mehrwertdienste-Rufnummer im Online-Impressum ist unzulässig und wettbewerbswidrig

Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht (BGH, Urteil vom 25.02.2016, Az.: I ZR 238/14). Lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung in unserem heutigen Beitrag.

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Ab 2018: Änderungen für den Online-Handel durch neue EU-Datenschutzgrundverordnung

Nach jahrelangen Diskursen und Verhandlungen ist am 04. Mai 2016 die komplexe europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Amtsblatt der Europäischen Union verkündet worden, die Prognosen zufolge das in Deutschland geltende Datenschutzrecht weitgehend auf den Kopf stellen sollte. Tatsächlich bringt das seitenreiche Regelwerk vor allem im Bereich der Verantwortlichenpflichten und Betroffenenrechte wesentliche Neuerungen mit sich, greift auf der anderen Seite aber auch auf bekannte und altbewährte Datenschutzgrundsätze zurück. Die Änderungen und Vorgaben, denen sich insbesondere der Online-Handel künftig gegenübersehen wird und die zwingend eine Berücksichtigung werden erfahren müssen, sollen nachfolgend in einem ersten Überblick mit Bezügen auf das geltende Recht dargestellt werden.

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LG Düsseldorf doesn`t like Facebook: Der "Gefällt-mir" bzw. "Like"-Button von Facebook ist nicht mehr ohne Weiteres verwendbar!

Das LG Düsseldorf hat in seiner aktuellen Entscheidung (Urteil vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15) festgestellt, dass Unternehmen (und damit auch Online-Händler) den "Like"-Button nicht ohne Angaben über Zweck und Funktion und ohne Einwilligung der Seitenbesucher auf ihren Internetseiten integrieren dürfen. Die Richter stuften die Verwendung des "Like"-Buttons des sozialen Netzwerks Facebook als datenschutzwidrig ein. Der Facebook-"Like"-Button sammelt und überträgt Daten von Webseiten-Besuchern unabhängig davon, ob der Webseitenbesucher einen Facebook-Account hat oder nicht. Welche Bedeutung dieses Urteil für das Schicksal des "Like"-Buttons hat und wie dieser in Zukunft weiter verwendet werden kann, lesen Sie in unserem Beitrag.

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Neu: Online-Händler zu umfassenden IT-Sicherheitsmaßnahmen verpflichtet

Nicht nur in den Medien wurde u.a. nach Bekanntwerden von Cyber-Angriffen auf den deutschen Bundestag das Thema IT-Sicherheit heiß diskutiert. Auch der Gesetzgeber wurde tätig, mit der Folge, dass das IT-Sicherheitsgesetz am 25.7.2015 in Kraft trat. Eine der Neuregelungen im Bereich des Telemediengesetzes (TMG) hat unmittelbare Breitenwirkung u.a. für Online-Händler: der neue § 13 Abs. 7 TMG verpflichtet diese nunmehr zur Umsetzung von technischen Sicherheitsmaßnahmen. Wen die Neuregelung konkret betrifft und welche technischen und organisatorischen Pflichten einzuhalten sind, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

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Shopping-Apps - Was gilt es in rechtlicher Hinsicht zu beachten?

Das Smartphone hat sich in den vergangenen Jahren zum omnipräsenten Begleiter entwickelt. Dass die Mobiltelefone neben den klassischen Funktionen mittlerweile auch die Möglichkeiten des Online-Shoppings von unterwegs eröffnen, ist nur die logische Konsequenz der Entwicklung. Ob neue Schuhe bei Zalando oder der aktuellste Bestseller bei Amazon, immer mehr Shopping Apps bieten dem Kunden die Möglichkeit auch mobil einfach und schnell einzukaufen. Das Potenzial der Apps erscheint unendlich. Doch was gilt es in rechtlicher Hinsicht zu beachten, wenn Produkte künftig auch über das Mobiltelefon vertrieben werden sollen?

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Impressum richtig darstellen bei Amazon, eBay, Etsy, Facebook, Google+, Instagram, Tumlbr, Twitter und Youtube

Für bestimmte Social-Media-Profile sowie auf einzelnen Verkaufsplattformen kann das Einbinden eines rechtssicheren Impressums erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Im Folgenden stellt die IT-Recht-Kanzlei deswegen detaillierte Handlungsanleitungen für Amazon, Instagram, Twitter und Youtube bereit.

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16 häufig gestellte Fragen zum Thema Impressum: Wir beantworten sie!

Fast täglich erreichen uns Fragen zum Thema "Impressumspflicht". Müssen etwa private Internetseiten ein Impressum darstellen? Was gilt bei ausländischen Verkaufsplattformen? Gilt die Impressumspflicht auch für Newsletter und etwa für Flyer, Prospekte, Zeitungswerbung? Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen die Impressumspflicht? Diese und weitere Fragen werden im Folgenden beleuchtet.

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LG Frankfurt am Main: Unrichtige Datenschutzbelehrung zu Facebook-Plugins nicht unlauter

Das LG Frankfurt hatte im Rahmen seiner Entscheidung (Urteil vom 11.09.2014, Az.: 2-03 O 27/14) die Meinung vertreten, dass in der unrichtigten datenschutzrechtlichen Belehrung zu sog. Facebook-Plugins kein unlauteres Verhalten zu erblicken sei. Das Gericht begründet seine Ansicht damit, dass die streitentscheidende Norm des § 13 Abs. 1 TMG keine Marktverhaltensregelung darstelle. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des Gerichts in unserem heutigen Beitrag:

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Online-Shops: Was tun nach Hackerangriff? – Nachsorge und Vorsorge mit Blick auf den BMI-Entwurf eines IT-Sicherheitsgesetzes

Hackerangriffe auf die IT-Infrastruktur von Unternehmen werden immer häufiger. Dabei sind längst nicht mehr nur große Firmen betroffen. Auch kleinere und mittlere Unternehmen sehen sich zunehmend Attacken ausgesetzt. Besonders lukrativ sind dabei Onlineshops, lassen sich hier doch in aller Regel Kundendaten, insbesondere Bankverbindungen, ausspähen, die dann für potentielle Angriffe auf die Konten der Kunden genutzt werden können. Wie geht man als betroffener Unternehmer bei solchen Angriffen vor? Was ist zu tun und wie kann bzw. muss man solche Attacken künftig verhindern?

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Ist der Verkauf von "gebrauchten" eBooks zulässig?

Am 05.03.2013 entschied das LG Bielefeld (Az.: 4 O 191/11), dass ein in den AGB geregeltes Weiterveräußerungs- und Kopierverbot von Hörbüchern und anderen Multimediadateien keine unangemessene Benachteiligung der Käufer darstelle und damit der Weiterverkauf von „gebrauchten“ eBooks untersagt werden könne. Lesen Sie mehr über das Urteil des LG Bielefeld.

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Holländischer Händler: muss auf ebay.de das deutsche Widerrufsrecht beachten

Das LG Karlsruhe hat bereits im vergangenen Jahr entschieden, dass ein holländischer Händler, der über den deutschen Ableger von eBay (ebay.de) seine Waren verkauft, eine Widerrufsbelehrung nach deutschem Widerrufsrecht verwenden muss (Urteil des LG Karlsruhe vom 16.12.2011, Az. 14 O 27/11 KkfH III). Die IT-Recht Kanzlei erläutert die Entscheidung in all ihren Einzelheiten.

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Der Datenschutz: als Marktverhaltensregel

Stellen Verstöße gegen das Datenschutzrecht auch zugleich wettbewerbswidriges Verhalten dar? Rechtsprechung und juristische Literatur beantworten diese Frage uneinheitlich, die nicht nur für die unternehmerische Praxis bedeutend ist.

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Bundesrat plant Reform des TMG – Mögliche neue Pflichten auch für Online-Händler!

Der Bundesrat hat Mitte Juni 2011 einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Änderungen für das TMG (Telemediengesetz) vorsieht. Die geplante Reform zielt hauptsächlich auf die Betreiber von sozialen Netzwerken wie Facebook & Co. Jedoch sind auch Online-Händler von den Änderungen betroffen. Neben weiteren Informationspflichten für alle sog. Diensteanbieter von Telemediendiensten soll es zusätzliche Pflichten für die Betreiber von sog. Telemediendiensten mit nutzergenerierten Inhalten geben. Was möglicherweise auf Online-Händler zukommt und wie die angedachte Reform insgesamt zu bewerten ist, erfahren Sie in einem dem nachfolgenden Artikel der IT-Recht-Kanzlei.

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Verwendung von Social Plugins aus datenschutzrechtlicher Sicht – speziell: Facebook Like Button und Google +1 Button

Schon seit Längerem bietet Facebook Webseitenbetreibern die Möglichkeit, Facebook-Elemente in ihre Seiten einzubinden. Insbesondere Unternehmen soll so ermöglicht werden, eine breite Zielgruppe zu erreichen und die Popularität der eigenen Seite durch Empfehlungen unter Facebook-Nutzern zu steigern. Facebook profitiert im Gegenzug vom Wissen um die Surfgewohnheiten seiner Nutzer und kann noch gezielter Werbung adressieren. Besonders beliebt unter diesen sog. Social Plugins ist der Like Button, der sich einfach auf der eigenen Seite integrieren lässt und Nutzern ermöglicht, ihre Vorliebe für die Seite auf Facebook zu teilen. Auch google bietet mittlerweile mit dem Google +1 Button ein ähnliches Instrument an, um Nutzern das Empfehlen bestimmter Seiten zu ermöglichen. Die Verwendung solcher Social Plugins ist jedoch datenschutzrechtlich nicht unbedenklich.

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