Domain räumt keinerlei Rechte an dem Namen ein - Schutz nur durch Markenregistrierung möglich

Domain räumt keinerlei Rechte an dem Namen ein - Schutz nur durch Markenregistrierung möglich
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von Verena Eckert
07.09.2007 | Lesezeit: 3 min

Immer wieder kommt es vor, dass Domaininhaber eine böse Überraschung erleben. Eine Abmahnung flattert ins Haus, mit der der Domaininhaber unter Androhung einer Vertragsstrafe aufgefordert wird, die weitere Nutzung der Domain zu unterlassen und eine dem entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben.

Gefahr des Domainklaus durch Konkurrenten

Es kann durchaus vorkommen, dass Konkurrenten sich einen Domainnamen als Marke registrieren lassen, bevor es der Domaininhaber selbst getan hat, um diese Marke für seine geschäftlichen Zwecke zu nutzen. Dann hat der Konkurrent die stärkeren Rechte an dem Namen und kann, wie im Folgenden dargestellt, erfolgreich gegen den Domaininhaber vorgehen.

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Bedeutung der Domain für ein Unternehmen

Wenn ein Unternehmer eine Domain für geschäftliche Zwecke nutzt, kann es unter Umständen sehr schmerzhaft für ihn sein, die Domain wieder herausgeben zu müssen, weil ein anderer (plötzlich) ein besseres Recht an dem Namen hat. Denn möglicherweise stellt die Domain mittlerweile einen hohen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen dar, weil es sich beispielsweise hauptsächlich über die Internetseite auf dem Markt präsentiert (man denke hier an den regen Online-Handel) und damit unter diesem Namen bei den Kunden bekannt ist.

Welche Rechte werden überhaupt mit einer Domainregistrierung eingeräumt?

Wer eine Domain registrieren lässt, erlangt dadurch lediglich einen Anspruch gegenüber der Registrierungsstelle, die Domain zu nutzen. Ein darüber hinausgehendes Recht an dem Namen oder der Bezeichnung wird dem Domaininhaber jedoch gerade nicht eingeräumt. Dies wiederum bedeutet, dass die Träger eines Namens bzw. die Inhaber einer gleich lautenden Marke oder einer gleich lautenden Firma ein vorrangiges Recht an dem Namen bzw. der Bezeichnung haben.

Rechte der Namenträger und Inhabern von Marken und geschäftlichen Zeichen:

Nach dem Gesetz genießen die Träger von Namen und Inhaber von Marken und geschäftlichen Kennzeichen ein Ausschließlichkeitsrecht, ein so genanntes Schutzrecht daran. Benutzt jemand anderes den Namen oder die Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr, stellt dies eine Verletzung des Schutzrechtes dar. Die Schutzrechtsinhaber können jedermann – auch dem Domaininhaber - die Benutzung des Namens bzw. der Marke untersagen.

Um diese Rechte durchzusetzen, bedienen sich die Rechtsinhaber meist des Rechtsinstruments der Abmahnung, mit welcher der unberechtigte Benutzer zur Unterlassung der Namensbenutzung aufgefordert wird, meist verbunden mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Geht es um die Abmahnung gegenüber einem Domaininhabers und hat der Rechtsinhaber nicht nur ein Interesse an der Unterlassung der Benutzung sondern auch an der eigenen Nutzung des Domainnamens, wird der Rechtsinhaber meist auch noch den Verzicht auf die Domainregistrierung verlangen. Doch dies sei einmal dahingestellt, da bereits die Untersagung der Nutzung der Domain den eigentlichen Schaden für den Unternehmer darstellt.

Die Abmahnung hat zudem noch eine andere unangenehme Komponente: Dem zu recht Abgemahnten werden die Kosten der Abmahnung auferlegt. So kann eine Abmahnung für einen Abgemahnten unter Umständen sehr teuer werden!

Fazit

Wenn Ihnen Ihre Domain wichtig ist, weil Sie sie beispielsweise geschäftlich nutzen und daher die Domain für Sie auch einen wirtschaftlichen Wert hat, so sei Ihnen geraten, über die Anmeldung des Domainnamens als Marke nachzudenken. Denn ein eingetragenes Schutzrecht bietet den sichersten Schutz gegen Konkurrenten, die einem den Domainnamen streitig machen wollen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Mensi / PIXELIO

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3 Kommentare

P
Paul R 31.08.2017, 12:16 Uhr
Firmenname mehrfach vorhanden
Wir haben uns auf Grund unseres Firmenslogans einen Namen einfallen lassen, mussten dann aber später feststellen, dass der Name schon mehrfach existiert. Und die Domain mit .de oder .com schon vergeben und auf verschiedene Firmen verteilt sind. Eine dieser Firmen geht auch in den Bereich Events, also würde es da die ein oder andere Überschneidung geben. Alle Firmen liegen aber auch nicht im selben Bundesland oder vertreten speziell die Events die wir vertreten.
Meine Frage wäre, wenn ich mir jetzt die .net Domain abgreife, was dennoch zu beachten wäre?
T
Testuser 11.11.2013, 22:22 Uhr
Selbst
Vielleicht einfach selbst den Domainnamen als Marke registrieren lassen. Dann gibts keine Problem.
P
Petra Fenske 24.01.2009, 00:44 Uhr
Und wenn der Name viel später als Marke eingetragen wird?
Wie sieht es in dem Fall aus, wenn die Domain bereits lange registriert wurde und nur privat benutzt wird, ein Unternehmer nach Jahren diesen Domainnamen als Marke registrieren lässt?

Kann er den Domain-Inhaber kostenpflichtig abmahnen? Es ist für einen Domain-Inhaber doch unzumutbar, täglich nachzuforschen, ob der Domainname mittlerweile als Markenname eingetragen wurde?

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