OLG Köln zur Angabe des Prozentanteils eines Inhaltsstoffes bei "Quasi-Mono-Produkten"

OLG Köln zur Angabe des Prozentanteils eines Inhaltsstoffes bei "Quasi-Mono-Produkten"

Das OLG Köln hatte darüber zu befinden (Urteil vom 23.08.2013, Az.: 6 U 41/13), ob eine Kennzeichnungspflicht auf der Produktverpackung in Bezug auf den prozentualen Mengenanteil einer Zutat im Falle des Vorliegens eines „Quasi-Mono-Produkts“ besteht. Hierbei ging das Gericht jedenfalls dann von einer zwingenden Angabe des prozentualen Mengenanteils einer Zutat und damit einer zwingenden Kennzeichnungspflicht auf der Produktverpackung aus, wenn die Zutat auf der Produktverpackung besonders hervorgehoben werde. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des OLG Köln.

1. Was war geschehen?

Bis vor das OLG Köln stritten sich zwei Vertreiber von Nahrungsergänzungsmitteln hinsichtlich der korrekten Kennzeichnung des Produkts „AAKG 1250 extreme mega caps“. Auf der Produktverpackung der Nahrungsergänzungs-Kapseln war auf der Vorderseite die Angabe „1250 mg AAKG" vorhanden, auf dem Seitenteil der Verpackung war "1 Kapsel ... 1.420 mg" zu lesen, zusätzlich wurde auf der Unterseite der Verpackung im Rahmen der „Supplement facts“ noch die Aussage "Arginin Alpha-Ketoglutarat ... (AAKG) ... 1 Kapsel ... 1.250 mg" aufgeführt.

Der Abmahner beanstandete, dass entgegen der Vorgaben in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV) nicht der Gewichtshundertteil (= prozentuale Anteil) der Zutat „AAKG“ angegeben worden sei (§ 8 Abs. 1 und Abs. 4 LMKV). Die maßgeblichen Kennzeichnungsvorschriften gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 4 LMKV lauten:

"§ 8 Mengenkennzeichnung von Zutaten
(1) Die Menge einer bei der Herstellung eines zusammengesetzten Lebensmittels verwendeten Zutat oder einer verwendeten Klasse oder vergleichbaren Gruppe von Zutaten (Gattung von Zutaten) ist gemäß Absatz 4 anzugeben,
1. wenn die Bezeichnung der Zutat oder der Gattung von Zutaten in der Verkehrsbezeichnung des Lebensmittels angegeben ist,
2. wenn die Verkehrsbezeichnung darauf hindeutet, dass das Lebensmittel die Zutat oder die Gattung von Zutaten enthält,
3. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder
4. wenn die Zutat oder die Gattung von Zutaten von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Lebensmitteln ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte. (…)
(4) Die Menge der Zutaten oder der Gattung von Zutaten ist in Gewichtshundertteilen, bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels, anzugeben. Die Angabe hat in der Verkehrsbezeichnung, in ihrer unmittelbaren Nähe oder im Verzeichnis der Zutaten bei der Angabe der betroffenen Zutat oder Gattung von Zutaten zu erfolgen. (…)"

Der angegriffene Wettbewerber verteidigte sich mit der Argumentation, dass eine Prozentzahl hinsichtlich der enthaltenen Menge „AAKG“ nicht notwendig sei, da die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV eingreife. Die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV lautet wie folgt:

"(2) Absatz 1 gilt nicht
für eine Zutat oder Gattung von Zutaten, (…)
d) die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, da unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden; (…)"

Das erstinstanzliche Landgericht Köln hatte eine einstweilige Verfügung mit einem entsprechenden Verbotsausspruch erlassen gehabt, welche auch nach Einlegung eines Widerspruchs in Gestalt eines Verfügungsurteils aufrecht erhalten worden ist. In der Berufungsinstanz hatte sich sodann das OLG Köln mit der Sache zu beschäftigen gehabt.

1

2. Die Entscheidung des OLG Köln in diesem Rechtsstreit

Das OLG Köln (Urteil vom 23.08.2013, Az.: 6 U 41/13) entschied im Sinne der Abmahnerin bzw. Antragstellerin und sah eine Pflicht zur Kennzeichnung der prozentualen Mengenangabe des Bestandteils „AAKG“ gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 4 LMKV für gegeben. Die Antragsgegnerseite verteidigte sich mit der Argumentation, dass eine Angabe des Prozentanteils des Bestandteils „AAKG“ nicht angegeben werden müsse, da es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um ein sog. “Quasi-Mono-Produkt“ handle, welches betreffend des Bestandteils „AAKG“ nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV nicht mit einer Mengenangabe in Prozent versehen werden müsse.

Um diese Ansicht zu stützen, verwies der Antragsgegner auf die „Allgemeinen Leitlinien für die Umsetzung des Grundsatzes der mengenmäßigen Angaben der Lebensmittelzutaten (QUID)“. Gemäß den vorstehend bezeichneten Leitlinien verhält es sich so, dass eine mengenmäßige Angabe von Zutaten in Lebensmitteln entfallen kann, wenn es sich um sog. Monoprodukte handelt.

Als Bespiel für ein Monoprodukt nennen die Leitlinien beispielhaft die Lebensmittel Malzwhisky, Liköre, Obstschnäpse und das Roggenbrot. Beim Roggenbrot, welches ausschließlich aus Roggenmehl zubereitet wird, kann beispielsweise die mengenmäßige Angabe, wie etwa „100% Roggen“ entfallen, da es hierfür keine Notwendigkeit gibt.

Des Weiteren berief sich die Antragsgegnerseite auf die vertreten Auffassung, dass bei sog. „Quasi-Mono-Produkten“ eine Angabe des Mengenanteils ebenfalls nicht erfolgen müssen. Ein sog. „Quasi-Mono-Produkten“ liegt vor, wenn das Produkt zu 90% oder mehr aus einem Hauptbestandteil besteht. Im zu entscheidenden Fall war es aber so, dass die Nahrungsergänzungs-Kapseln lediglich 88% des Bestandteils „AAKG“ enthielten und damit weniger als 90% der Gesamtbestandteilmenge ausmachten. Sodann konnte auch das OLG Köln keine Freistellung von der Kennzeichnungspflicht annehmen, da nach den prozentualen Anteilen gerade nicht mehr von einem “Quasi-Mono-Produkt“ ausgegangen werden konnte.

Das OLG Köln hatte allerdings noch einen weiteren Grund aufgeführt, weshalb die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV nicht eingreife und somit eine Kennzeichnungspflicht bestehe. Diese Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV könne nach Meinung der Richter des OLG Köln nur dann eingreifen, wenn die Bezeichnung der Zutat ausschließlich in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt werde, allerdings zeige ein Umkehrschluss aus § 8 Abs. 1 Nr. 3 LMKV, dass eine Berufung auf die Ausnahmevorschrift dann nicht mehr möglich sei, wenn die Zutat zusätzlich besonders hervorgehoben werde. Die Richter zitierten zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht Punkt 20 der QUID-Leitlinie:

"[Die Ausnahme] gilt nicht, wenn der Name der Zutat hervorgehoben wird, insbesondere, wenn er an anderer Stelle als in der Verkehrsbezeichnung zusammen mit Hinweisen, die die Aufmerksamkeit des Käufers auf das Vorhandensein der Zutat lenken, genannt wird."

Gerade das besondere Hervorheben des Bestandteils „AAKG“ wurde dem Antragsgegner damit zum Verhängnis, da die Zeichenfolge „AAKG“ der größte und dominierende Bestandteil der Produktbezeichnung gewesen war. Die Zeichenfolge „AAKG“ wurde direkt unterhalb der Produktbezeichnung aufgelöst ("L-Arginine Alpha-Ketoglutarate") und zudem noch zweimal in kleinerer Form wiederholt. Nach Ansicht des OLG Köln könne damit kein Zweifel daran bestehen, dass die Bezeichnung „AAKG“ besonders hervorgehoben wurde und in der Folge § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV keine Anwendung finden könne.

Das Gericht stellte zudem fest, dass es sich bei § 8 LMKV um eine Marktverhaltensregelung nach § 4 Nr. 11 UWG handelt. Denn eine Vorschrift regelt dann die Marktverhältnisse im Interesse der Verbraucher, wenn sie den Schutz von Interessen und Rechtsgütern dieser Personen bezweckt und dieses Interesse gerade durch die Marktteilnahme berührt wird. Die Produktkennzeichnungspflichten der LMKV dienen durchweg dem Schutz der Verbraucher. Die genaue Kennzeichnung der Inhaltstoffe sei für ihn eine wesentliche Information, die seine Konsumentscheidung maßgeblich beeinflusst.

3. Das Fazit

Dieser Gerichtsfall führt wieder einmal vor Augen, inwieweit auch Verletzungen gegen Bestimmungen des Lebensmittelrechts eine wettbewerbswidrige Handlung darstellen und zu Unterlassungsansprüchen von Mitbewerbern führen können. Bei einer besonders hervorgehobenen Zutat ist zwingend der prozentuale Mengenanteil zu nennen, auch wenn es sich bei dem betreffenden Lebensmittel (hier: Nahrungsergänzungsmittel) um ein sog. "Quasi-Mono-Produkt" handelt. Ein Berufen auf die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 d) LMKV ist in diesem Fall nicht möglich.

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