Artikel zum Thema „Pflichtenheft“

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Der Inhalt eines Webdesign-Vertrags

Ein Startup braucht eine Webpräsenz, die Einstellung eines hauseigenen Webdesigners/Programmierers ist (noch) zu teuer. Daher geht der Blick in Richtung eines professionellen externen Webdesigners. Meist erstreckt sich die Gestaltung und technische Umsetzung einer Website über einen längeren Zeitraum, in dem viel passieren kann. Am besten fährt also, wer bereits im Vorfeld vertraglich vereinbart, was eigentlich genau geschehen soll und wie mit Hindernissen umzugehen ist. Die IT-Recht Kanzlei stellt die Punkte vor, die in keinem Webdesign-Vertrag fehlen sollten.

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Die IT Recht Kanzlei bietet Seminar zum IT Recht und IT Vergaberecht an

Sind Sie im IT Bereich tätig, ist eine Grundkenntnis der rechtlichen Zusammenhänge unerlässlich. Bei dem Vertrieb und dem Verkauf von IT Leistungen ist außerdem das Wissen um die Gepflogenheiten bei öffentlichen Ausschreibungen extrem nützlich, um erfolgreich Angebote im IT Bereich abgeben zu können. Um Ihnen hier einen ersten Einstieg zu ermöglichen, bietet die IT Recht Kanzlei ein zweitägiges Seminar an, die einen ersten Überblick über die Querschnittsmaterie des IT Rechts mit Verweisen auf das Recht der öffentlichen Auftragsvergabe gibt.

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Der Zankapfel: Nutzungsrechte an Individualsoftware - Tipps zur Vereinbarung von Nutzungsrechten mit einem Freelancer

Software ist grundsätzlich gemäß der §§ 69 a ff Urhebergesetz (UrhG) urheberrechtlich geschützt. Obwohl diese Tatsache eigentlich allgemein bekannt ist, wird die IT-Recht-Kanzlei immer wieder mit der Situation konfrontiert, dass ein Softwareentwickler mit der Aufgabe betreut wurde, eine Software zu erstellen, ohne dass Regelungen über Art und Umfang der Nutzungsrechte an dieser Software getroffen werden, die dem Auftraggeber eingeräumt werden sollen.

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Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 10: Die Zweckübertragungsregel)

Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen. *Der folgende Beitrag (Teil 10) beschäftigt sich mit der Zweckübertragungsregel.*

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Neue Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 9: Umfang von Nutzungsrechten der Arbeitnehmer)

Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen. *Der folgende Beitrag (Teil 9) beschäftigt sich mit dem Umfang der Nutzungsrechte der Arbeitnehmer und freien Mitarbeiter.*

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Serie der IT-Recht-Kanzlei: Das deutsche Urheberrecht nach seiner Novellierung aus IT-rechtlicher Sicht (Teil 4: Schutz von Software)

Die zahlreichen Änderungen des Urhebergesetzes, die nach der am 01.01.2008 in Kraft getretenen Novellierung des Urheberrechts (zweiter Korb) erlassen worden sind, veranlassten die IT-Recht-Kanzlei zur Überarbeitung und erneuten Veröffentlichung dieser Serie. Von den Gesetzesänderungen sind insbesondere alle Urheber, Verwerter und Nutzer von digitalen Werken betroffen. Der Aufklärungsbedarf ist weiterhin groß. Die IT-Recht-Kanzlei will mit der neuen Serie das Urheberrecht samt der Änderungen, insbesondere aus IT-rechtlicher Sicht, darstellen. *Der folgende Beitrag (Teil 4) beschäftigt sich mit dem urheberrechtlichen Schutz von Software:*

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Serie (Teil 8): Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen von Freelancern

In diesem Teil der [ *Serie der IT-Recht-Kanzlei* |index.php?id=IT-Arbeitsrecht%2F20070528_Neue_Serie_der_IT-Recht-Kanzlei%3A_Risiken_und_Chancen_beim_Einsatz_freier_Mitarbeiter] erläutern wir, welche Verwertungsrechte die Parteien an den Leistungsergebnissen haben, die der Freelancer für den Auftraggeber erstellt hat.

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Der IT Systemvertrag, Teil 7: Leistungsänderung

Das Change Request Management ist die wichtigste Aufgabe des Projektmanagements. Ein Projektmanager, der das Change Reqest Management beherrscht und diszipliniert durchführt, trägt einen erheblichen Teil zum Erfolg des Projektes mit und hat am Ende keinen Streit mit seinem Auftraggeber. Unser Beitrag führt aus, mit welchen Regelungen im IT-Systemvertrag sich die Parteien über das "wie" und "wann" des Änderungsverfahrens einigen sollen.

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Der IT Systemvertrag, Teil 6: Die IT-Projektorganisation

Haben Auftraggeber und Auftragnehmer den Vertrag erfolgreich vertragstypologisch "sauber" gestaltet, dann wird oft in der Projektorganisation ein systematischer Fehler begangen. Hat der Auftraggeber also den Vertrag als Werkvertrag gestaltet und zum Ausdruck gebracht, dass der Auftragnehmer allein die Projekt- und Erfolgsverantwortung hat, dann muss er die Projektverantwortung in der Projektorganisation auch dem Auftragnehmer überlassen. Dies geschieht aber oft nicht. Der Vertrag wandelt sich dann möglicherweise in einen Dienstvertrag oder in ein Kooperationsmodellum.

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Der IT Systemvertrag, Teil 5: Vertragsgestaltung

Im folgenden Beitrag werden die wichtigsten Klauseln eines IT-Systemvertrages aus der Sicht des Auftraggebers und des Auftragnehmers dargestellt und erläutert. Die Interessen der einzelnen Parteien werden, soweit dies rechtlich vertretbar ist, jeweils in den Vordergrund gestellt. Es wird davon ausgegangen, dass die einzelnen Vorschriften als Individualvertragsklauseln gelten, also verhandelt werden können...

28 min

Der IT-Systemvertrag, Teil 3: Vertragsanbahnung und vorvertragliche Regelungen

Liegt ein geeignetes Pflichtenheft, liegen die weiteren Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss eines IT-Projektes darin, vor Abschluss eines Systemvertrages einen geeigneten Anbieter zu finden, die vorvertraglichen Beratungs- und Aufklärungspflichten zu beachten und für vorvertraglichen Geheimhaltungs- und Knowhowschutz der Parteien zu sorgen ...

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Der IT Systemvertrag, Teil 2: Planung bzw. Leistungsbeschreibung

Einen Systemvertrag sollte man nur schließen, wenn das Projektergebnis wenigstens als Konzept beschrieben werden kann. Optimal ist es, wenn die Leistungsbeschreibung im Vertrag festgelegt, also beim Vertragsabschluss vorhanden ist. Bei vielen Systemverträgen fehlt die Leistungsbeschreibung ganz oder teilweise. Dies geschieht oft aus Nachlässigkeit, aber in manchen Fällen ist es dem Auftraggeber nicht möglich...

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