Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes?

Sind Pfeffersprays Waffen im Sinne des Waffengesetzes?
23.04.2012 | Lesezeit: 2 min

Viele Händler vertreiben sogenannte Pfeffersprays im Internet. Es stellt sich die Frage, ob der Verkauf dieser Pfeffersprays unter das Waffengesetz fällt und somit besondere Bestimmungen des Waffengesetzes hinsichtlich der Abgabe zu beachten sind oder derartige Pfeffersprays vielleicht gar keine Waffen darstellen?

1. Pfefferspray als Reizstoffsprühgeräte (und somit Waffe)

Das Waffengesetz kennt den Begriff des Pfeffersprays nicht, vielmehr ist bei derartig bezeichneten Artikeln zu prüfen, ob diese als Reizstoffsprühgeräte im Sinne des § 3 Abs. 2 WaffG anzusehen sind. Bei diesen Reizstoffsprühgeräten handelt es sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) i.V.m. Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 1.2.2 WaffG um tragbare Gegenstände, aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte).

Wesentlich ist, dass es sich nur dann um eine Waffe handelt, wenn das Spray nach dem Wesen dazu bestimmt ist, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.

Achtung: Reizsprühstoffspray können verbotene Waffen darstellen und sind sodann nicht verkehrsfähig, wenn sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen (Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.3.5 WaffG).

Der Verkauf von Reizstoffsprühgeräten ist nach § 3 Abs. 2 WaffG an Jugendliche (= Mindestalter 14 Jahre) erlaubt.

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2. Pfefferspray als Tierabwehrspray (keine Waffeneigenschaft)

Von diesen als Waffen einzuordnenden Reizsprühstoffsprays sind sog. Tierabwehrsprays abzugrenzen, die ihrem Wesen nach gerade nicht dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit eines Menschen , sondern eines Tieres zu beseitigen oder herabzusetzen. Tierabwehrsprays stellen somit keine Waffen im Sinne des Waffengesetzes dar.

Damit derartige Sprays nicht als Reizstoffsprühgeräte (und damit als Waffen) angesehen werden, muss der Hersteller bzw. der Online-Händler das Tierabwehrspray als solches herstellen und vertreiben. Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Gestaltung der Beschriftung bzw. aufklärenden Formulierung existiert nicht. Derartige Tierabwehrsprays sollten zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten eindeutig als Tierabwehrspray gekennzeichnet und beworben werden, damit die Zweckbestimmung als Abwehrspray gegen Tiere deutlich wird. Eine amtliche Zulassung der Tierabwehrsprays ist im Unterschied zu Reizstoffsprühgeräten nicht notwendig.

Die Abgabe von Tierabwehrsprays unterliegt keinen Beschränkungen.

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2 Kommentare

S
Stefan P. 04.11.2018, 16:41 Uhr
WaffG
Der Paragraph 1 (2) Nr. 2 b) WaffG dient ebenfalls zur Bestimmung der Anwendbarkeit auf einen Gegenstand gem. WaffG. Zudem ist dort nicht nur die Definition von Gegenständen als Waffen im nicht-technischem Sinne aufgeführt sondern kumulativ ein Verweis auf die in diesem Gesetz dazu genannten Waffen in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2. bis 2.2 .
Dort sind keine Abwehrsprays gelistet.
W
Werner Tönsmann 25.05.2018, 12:29 Uhr
ohne Titel geht es nicht?
Dementi. Tierabwehrsprays fallen auch unter §1 (2) 2. b) WaffG. Der us b) hat keine ausschließende Wirkung und besagt nur, dass auch Gegenstände Waffen i.S.d.G sind, wenn sie nicht dafür vogesehen sind, als Waffen gegen Menschen eingesetzt zu werden. Es geht hier weder um die Feststellung was erlaubnisfrei, erlaubnispflichtig oder verboten ist, sondern dient ausschließlich der Begriffserklärung, was Waffen i.S.d.G. sind.

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