OLG Koblenz: Während einer Beziehung erstellte Intimfotos müssen nach Trennung gelöscht werden
Das Anfertigen von personenbezogenen Lichtbildaufnahmen ist grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten zulässig und stellt anderenfalls einen widerrechtlichen Eingriff in das Recht am eigenen Bild als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Eine einmal erteilte Einwilligung soll nach überwiegender Auffassung besondere Bindungswirkung entfalten und nur unter besonderen Umständen für die Zukunft widerrufen werden können. Solch besondere Umstände nahm nun das OLG Koblenz (Urteil v. 20.05.2014, Az.: 3 U 1288/13) für in einer Beziehung erstellte Akt- und Intimfotos nach der Trennung an und sprach der Abgebildeten unter Bestätigung des Widerrufs der Einwilligung einen Anspruch auf Löschung zu.
Inhaltsverzeichnis
1. Der Sachverhalt
Der Entscheidung des OLG Koblenz lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Beklagte, ein Berufsfotograf, im Verlauf seiner Beziehung zur Klägerin mit deren Einwilligung mehrere Intimfotographien und Aufnahmen beim Geschlechtsverkehr erstellt hatte, welche er nach der Trennung in elektronischer Form an den heutigen Ehemann der Klägerin weitergeleitet hatte.
Die Klägerin begehrte unter Berufung auf ihr Recht am eigenen Bild die Löschung aller sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke der damals erstellten Intimaufnahmen.
2. Die Entscheidung
Das Gericht gab der Löschung als besondere Form der Unterlassungsklage nach §§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB statt, indem es die ursprünglich erteilte Einwilligung als widerrufen erachtete und mithin die nachträgliche Rechtswidrigkeit der Inbesitznahme der Aufnahmen feststellte.
Zwar habe sich das zur Zeit der Aufnahmen vorliegende Einverständnis der Klägerin gleichermaßen darauf bezogen, dass der Beklagte die entstandenen Bilder im Besitz haben und über sie verfügen durfte.
Allerdings schließe die insofern erteilte Einwilligung deren Widerruf für die Zukunft nicht zwingend aus, da eine etwaige Bindungswirkung eines einmal bekundeten Einverständnis im Widerspruch zu schützenswerten Persönlichkeitsrechtsaspekten stehen könne. Insofern sei anerkannt, dass ein Widerruf dann möglich sei, wenn auf einem Wandel der inneren Einstellung basierende veränderte Umstände vorlägen, die ein Festhalten an der in der Vergangenheit erteilten Einwilligung unzumutbar erscheinen ließen.
Derartige veränderte Umstände lägen im vorliegenden Fall jedoch vor, weil die fraglichen Aufnahmen aus der Intimität einer Liebesbeziehung heraus entstanden, welche durch die Trennung sodann die Grundlage entzogen wurde, und nicht etwa primär aus der Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Beklagten hervorgingen. Gleichzeitig sei zu berücksichtigen, dass die Abbildungen dem Kernbereich der Persönlichkeit zuzuordnen seien und eine etwaige, dies berücksichtigende Sorgfalt des Beklagten im Umgang mit den Aufnahmen mit Blick auf die vorangegangene Verbreitung per Mail nicht angenommen werden könne.
Dies spreche auch dafür, die sich aus den veränderten Umständen ergebenden Persönlichkeitsinteressen der Klägerin im konkreten Fall höher zu werten als entgegenstehende Rechte des Beklagten aus seinem Eigentumsrecht und der Garantie der allgemeinen Handlungsfreiheit. Selbst aber, wenn man auf dessen Profession als Fotograf und ein insofern bestehendes gesteigertes Interesse an dem künstlerischen Gehalt der Fotos abstellte, könne nichts anderes gelten. Insofern nämlich sei nicht die künstlerische Betätigung an sich von dem Löschungsbegehren der Klägerin betroffen, sondern allein die Darbietung und Verbreitung der Aufnahmen bzw. deren ausschließliche Verwendung zur Eigenbetrachtung, welche hinter dem tangierten Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten müssten.
3. Fazit
Grundsätzlich erstreckt sich die Einwilligung in Intim- oder Aktaufnahmen auch auf die Inbesitznahme und die Verfügung durch den aufnehmenden Dritten. Allerdings kann die Einwilligung mit der Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn deren Grundlage nachträglich entfällt, also veränderte Umstände eintreten, durch die eine Bindungswirkung der Einwilligung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung gleichkommen würde. Werden Intimfotos auf der Vertrauensbasis einer Liebesbeziehung angefertigt, kann die spätere Trennung einen Löschungsanspruch begründen.
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