OLG Hamm zu irreführenden Werbeaussagen für umstrittene kinesiologische Behandlungsmethoden
Kinesiologische Behandlungsverfahren dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird. Das hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20.05.2014 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster bestätigt.
Die Beklagte aus dem westlichen Münsterland bietet sog. "begleitende Kinesiologie“ und "Edu-Kinestetik-BrainGym®“ an. Ihre Angebote bewarb sie im Internet in Bezug auf das Behandlungsverfahren "Kinesiologie“ u.a. mit den Äußerungen:
"Auf sanfte Art werden die Selbstheilungskräfte aktiviert; …
Unterstützung oder Beschleunigung des Genesungsprozesses; … Linderung
bei körperlichen Beschwerden; …
Hilfe bei Allergien, Unverträglichkeiten und toxischen Belastungen; …
mit dem Anwendungsgebiet … Narbenstörungen, … Migräne, … Rückenschmerzen,
… Verdauungsprobleme, … Menstruationsschmerzen, … Entgiftung,
… Burnout, … Schlafstörungen, … Nervosität, … Depressionen, …
mit sanftem Druck wird der Muskeltonus, zum Beispiel am Arm, getestet. So
erfahren wir, wo und wie der natürliche Energiefluss im Körper beeinträchtigt
wird … Kinesiologische Balancen bauen Stress ab und regen die Selbsthe ilungskräfte
an…"
Das kinesiologische Verfahren "Edu-Kinestetik-BrainGym®“ beschrieb sie u.a. mit "Auflösung von Energieblockaden zwischen beiden Gehirnhälften“. Der klagende Wettbewerbsverein aus Berlin hat gemeint, die Werbeaussagen
der Beklagten stellten eine irreführende Heilmittelwerbung dar. Die Kinesiologie und ihre Varianten seien zu Diagnosezwecken ungeeignet und in ihrer therapeutischen Wirksamkeit nicht belegt. Von der Beklagten hat er die Unterlassung der Werbung begehrt. Die Unterlassungsklage des Klägers hatte Erfolg. Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Beklagten die streitgegenständliche Internetwerbung als irreführende und damit unzulässige eilmittelwerbung untersagt. Auch wenn die Beklagte mit den Äußerungen keine Heilung von Krankheiten allein durch die Anwendung der (begleitenden) Kinesiologie in Aussicht stelle, suggerierten die Aussagen, dass die angebotenen Leistungen als Ergänzung bzw. Unterstützung einer medizinischen/ therapeutischen Behandlung zur Linderung von Krankheiten, Leiden bzw. krankhaften Beschwerden beitragen könnten.
Nach dem Heilmittelwerbegesetz unterlägen gesundheitsbezogene Werbeaussagen strengen Anforderungen. Sie müssten wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen entsprechen. Gebe es diese nicht, sei es unter anderem unzulässig, wenn mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben werde, ohne die Gegenmeinung zu erwähnen. Die Wirkungsmöglichkeiten kinesiologischer Behandlungen seien wissenschaftlich umstritten. Da die Beklagte bei ihrer Internetwerbung auf die die Wirksamkeit der Kinesiologie infrage stellende wissenschaftliche Gegenmeinung nicht hingewiesen habe, müsse sie beweisen, dass ihre Werbeaussagen richtig seien und gesicherter wissenschaftlicher
Erkenntnis entsprächen. Diesen Nachweis habe sie nicht geführt. Deswegen sei ihre Werbung unzulässig.
Rechtskräftiges Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.05.2014 (4 U 57/13)
Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 08.08.2014
Hinsichtlich der Werbung für kinesiologische Tapes haben wir bereits über die Entscheidungen des OLG Celle und des LG Ulm und des LG Koblenz berichtet.
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