OLG Frankfurt a.M. : keine Preisangabepflichten nach der PAngV auf Autofachmesse IAA

OLG Frankfurt a.M. : keine Preisangabepflichten nach der PAngV auf Autofachmesse IAA
12.08.2014 | Lesezeit: 3 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"

Mit Urteil vom 29.11.2013 (Az.: 6 W 111/13) hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass Preisangabepflichten nach der Preisangabenverordnung (PAngV) auf der Internationalen Automesse IAA nicht gelten, weil dort der Anwendungsbereich der PAngV nicht eröffnet sei. Bei der Veranstaltung handle es sich primär um eine Fachmesse, deren Adressaten regelmäßig keine Letztverbraucher seien. Lesen Sie mehr zum Urteil des OLG Frankfurt am Main in unserem heutigen Beitrag:

Die Preisangabenverordnung (PAngV) sieht bei Angeboten gegenüber Letztverbrauchern und bei preisbezogener Werbung bestimmte Pflichtinformationen vor, die aus Gründen des Verbraucherschutzes die Preisklarheit und Preiswahrheit fördern sollen. So ist grundsätzlich nicht nur der Verkaufspreis anzuführen, sondern auch stets auf dessen Zusammensetzung durch steuerrechtliche und sonstige Preisbestandteile hinzuweisen. Gleichzeitig bestimmt die Verordnung für bestimmte Warenkategorien gesonderte Angabepflichten und statuiert Vorgaben für die Preistransparenz im Fernabsatz und im stationären Handel.

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1. Der Sachverhalt

Das Gericht hatte über die Unterlassungsklage eines bekannten Sportfahrzeugherstellers gegen einen Anbieter von „getunten“ Komplettfahrzeugen zu entscheiden, der im Rahmen der Messe bei seinen ausgestellten Modellen auf Preisangaben verzichtet hatte. Nach Ansicht des Klägers lag hierin ein Verstoß gegen §1 PAngV, welchen der Sportfahrzeughersteller über §4 Nr. 11 UWG als unlautere Handlung rügte.

2. Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main

Das Gericht wies die Klage ab, indem es den Geltungsbereich der PAngV für die IAA ausschloss.

Nach §1 PAngV ist zur Angabe von Preisen nur verpflichtet, wer Letztverbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbiete. Der Begriff des „Angebots“ sei als Aufforderung zum Kauf zu verstehen, auf die sich der Verbraucher einseitig einlassen könne. An einer derartigen Aufforderung fehle es indes, wenn für den Vertragsschluss vorherige Verhandlungen erforderlich seien, da es sich in derartigen Fällen lediglich um Werbung handle, die per se keine Preisangabepflichten auslöse.

Die IAA richte sich zum einen aber nicht primär an Letztverbraucher, sondern werde einhellig als Leistungsschau der Automobilindustrie aufgefasst, auf der unterschiedliche Hersteller die aktuellen Entwicklungsstände der Branche präsentierten und neue Automobilstandards vorstellten.

Selbst aber, wenn die Messe an besonderen Tagen auch von Letztverbrauchern besucht werden könne, ergebe sich nichts anderes. Zwar möge es im Einzelfall zutreffen, dass sich Aussteller von Produktpremieren im Einzelfall auf Kaufangebote von Letztverbrauchern einließen. Hierin sei aber kein initiatives Verkaufsangebot zu sehen, sondern vielmehr nur die Bereitschaft, in vorvertragliche Verhandlungen einzusteigen. Diese machten aber gerade keine Preisangaben erforderlich.

Abweichendes lasse sich auch nicht mit Blick auf §2 Nr. 4 der PKW-EnVKV begründen, die als „Verkaufsort“ auch Ausstellungen definiere. Die PAngV greife auf dieses Spezialgesetz nämlich nicht zurück; der Begriff des Verkaufsorts sei ihr vielmehr fremd.

3. Fazit

Fachmessen, die im Sinne einer Leistungsschau der Präsentation neuer Produkttypen und technischer Entwicklungen dienen, richten sich nicht an Letztverbraucher und fallen mithin nicht in den Anwendungsbereich der PAngV.

Nach dieser Verordnung erforderliche Preisangaben müssen auf derartigen Veranstaltungen auch dann nicht gemacht werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass Aussteller mit Letztverbrauchern in Vertragsverhandlungen eintreten. Sind solche nämlich für den Geschäftsabschluss erforderlich, handle es sich von vornherein um kein „Angebot“ im Sinne der PAngV, sondern vielmehr um eine Werbung ohne Preisbezug.

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