Muss ich als betroffener Bewerteter eine Bewertung auf einem Online-Bewertungsportal überhaupt hinnehmen?

Muss ich als betroffener Bewerteter eine Bewertung auf einem Online-Bewertungsportal überhaupt hinnehmen?
05.09.2013 | Lesezeit: 13 min

Hilfe, Sie wurden bewertet! Im Internet gibt es zahlreiche Bewertungsportale und auf einmal sind Sie oder Ihr Unternehmen bewertet worden. Müssen Sie das hinnehmen oder können Sie etwas dagegen unternehmen, dass man Sie bzw. Ihre Leistungen im Internet bewertet hat? Im ersten Teil der Serie „Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht“ behandeln wir die Frage, ob man als betroffener Bewerteter überhaupt dazu verpflichtet ist, eine Bewertung auf einem Online-Bewertungsportal hinzunehmen.

1. Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei - "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht":

Muss ich als betroffener Bewerteter eine Bewertung auf einem Online-Bewertungsportal überhaupt hinnehmen?

Die IT-Recht Kanzlei beantwortet diese und weitere Fragen zu Bewertungsportalen im Internet in einem ausführlichen Beitrag und in weiteren Beiträgen einer großen Serie zu Bewertungsportalen.

I. Ich will nicht am Pranger stehen!

Stellen Sie sich vor, Sie sind Zahnärztin oder Hotelier und googlen Ihren Namen. Als die Trefferliste erscheint, erschrecken Sie. Unter den ersten fünf Treffern wird nicht nur Ihre Website angezeigt, sondern auch Links zu Bewertungsportalen, in denen Sie von anderen Personen beurteilt worden sind. Ihnen verschlägt es den Atem, als Sie lesen, was da bereits an Bewertungen und Meinungen über Sie abgegeben worden ist…

Müssen Sie es hinnehmen, dass Sie in Bewertungsportalen und Meinungsforen im Internet namentlich genannt und bewerten werden? Oder gibt es rechtliche Möglichkeiten, dies zu verhindern?

II. Der Bewertete hat zwei Ansprechpartner – das Bewertungsportal und den Bewertenden

Stört sich eine bei einem Bewertungsportal bewertete Person oder Firma daran, dass sie auf der Plattform überhaupt bewertet worden ist, so hat sie zwei mögliche Ansprechpartner – zum einen den Nutzer, der die Bewertung abgegeben hat, zum anderen das Bewertungsportal, das die Bewertung der anderen Person (lediglich) verbreitet.

Gegen den einzelnen Nutzer, der eine Bewertung, einen Kommentar oder eine Tatsachenbehauptung abgibt, kann der Bewertete immer dann mit rechtlichen Mitteln vorgehen, wenn die Äußerung eine Rechtsverletzung darstellt.

In diesem Beitrag soll jedoch alleine der Frage nachgegangen werden, ob es der Bewertete überhaupt hinnehmen muss, dass er in einem Bewertungsportal bewertet worden ist – unabhängig davon, ob der Bewertende mit seiner Äußerung eine Rechtsverletzung begeht. Kann der Betroffene somit unabhängig von einer konkreten Rechtsverletzung die Löschung oder Unterdrückung einer in einem Portal veröffentlichten Bewertung verlangen?

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III. Bewertungsportale stehen unter dem Schutz der Rechtsordnung

Nach der Rechtsprechung stehen Bewertungsportale und Meinungsforen grundsätzlich unter einem starken Schutz der Rechtsordnung. Dies wird immer wieder in entsprechenden Urteilen betont, so etwa auch in der Grundsatzentscheidung zur Zulässigkeit von Bewertungsportalen, der sog. „spickmich.de“-Entscheidung des BGH, in der es um Bewertungen und Benotungen von Lehrern durch Schüler ging (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az.: VI ZR 196/08). Nach Ansicht der Rechtsprechung bewegen sich solche Bewertungsportale im Schutzbereich der vom Grundgesetz in Artikel 5 garantierten Meinungs- und Kommunikationsfreiheit, fördern die Verbreitung von Meinungen und dienen somit der allgemeinen Meinungsbildung.

Grundsätzlich werden die Portale daher als rechtlich zulässig angesehen. Generell können Betroffene somit nicht verhindern, dass sie überhaupt bewertet werden. Allerdings kennt dieser Grundsatz auch Ausnahmen: So kommt es im Einzelfall etwa darauf an, ob Personen oder Unternehmen bewertet werden und wie der jeweilige Einzelfall gelagert ist.

IV. Die Zulässigkeit der Bewertung von Personen im Internet

Wird das Auftreten eines Lehrers bewertet oder die fachliche Leistung eines Arztes, so stehen nicht nur die Leistungen, sondern auch die Personen, die diese Leistungen vollbringen, im Mittelpunkt des Interesses. Werden dabei zudem personenbezogene Daten der Betroffenen verwendet, indem beispielsweise der Name oder die Adresse im Internet veröffentlicht werden, ist in rechtlicher Hinsicht neben dem Datenschutzrecht das allgemeine Persönlichkeitsrecht tangiert.

1. Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

Personenbezogene Daten wie der Name und die Adresse einer Person werden durch das Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG) geschützt. Darin sind u. a. Regelungen zu Ansprüchen auf Löschung persönlicher Daten enthalten.

  • Eine Person hat nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG einen Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten, wenn deren Speicherung unzulässig ist. Ob die Nutzung und Speicherung personenbezogener Daten rechtlich zulässig oder unzulässig ist, hängt gemäß § 4 Absatz 1 BDSG davon ob, ob das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift die Nutzung erlaubt, (gar) anordnet oder die betroffene Person darin eingewilligt hat.
  • Nach der BGH-Rechtsprechung aus dem „spickmich.de“-Urteil (BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08) ist die Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten in Bewertungsportalen und Meinungsforen anhand von § 29 BDSG („Geschäftsmäßige Datenerhebung und –speicherung zum Zweck der Übermittlung“) und nicht anhand des deutlich strengeren § 28 BDSG („Datenerhebung und –speicherung für eigene Geschäftszwecke“) zu beurteilen. Zwar mag auf den ersten Blick bei Bewertungsportalen ein eigener Geschäftszweck des Portals im Vordergrund stehen, etwa das Geldverdienen durch (Banner-)Werbung oder der Vertrieb eigener Produkte wie dem Verkauf von Waren oder die Buchung von Hotels. Allerdings sieht die Rechtsprechung bei Bewertungsportalen stets den Zweck der Übermittlung der Daten an die abrufenden Nutzer im Vordergrund. Wenn die personenbezogenen Daten selbst „die Ware“ seien, dann sei die rechtliche Zulässigkeit deren Speicherung nach § 29 und nicht nach § 28 BDSG zu beurteilen.
  • Nach § 29 Absatz 1 Satz 1 BDSG ist das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen personenbezogener Daten zum Zwecke der Übermittlung grundsätzlich dann zulässig, wenn entweder

"(Nr. 1) kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung hat oder"

"(Nr. 2) die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können."

  • Handelt es sich um personenbezogene Daten wie Name, Adresse oder Beruf einer Person, so ergibt sich die rechtliche Zulässigkeit von deren Speicherung aus § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, wenn die Daten bereits – etwa auch unter Mitwirkung der Betroffenen – frei im Internet oder aus sonstigen Quellen zugänglich sind. So können die persönlichen Daten von Lehrern etwa auf der Website der Schule abrufbar sein (so auch im „spickmiche.de“-Fall des BGH), Namen und Adressen von Ärzten finden sich in der Regel im Telefonbuch oder in den Gelben Seiten (so im Fall des OLG Frankfurt, Urteil vom 08.03.2012, Az.: 16 U 125/11).
  • Beurteilt sich die rechtliche Zulässigkeit der Speicherung personenbezogener Daten von bewerteten Personen hingegen nach § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG, steht also das mögliche schutzwürdige Interesse des Betroffenen im Mittelpunkt, so sind laut Rechtsprechung die beteiligten Interessen abzuwägen. Dabei falle die Abwägung in aller Regel zugunsten der Betreiber von Bewertungsportalen und Meinungsforen aus, da die verfassungs-rechtlich geschützte Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes in diesen Fällen generell vorrangig sei gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Artikel 2 Absatz 1, Artikel 1 des Grundgesetzes und des daraus abgeleiteten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Zwar sei das Persönlichkeitsrecht der bewerteten Personen berührt, grundsätzlich jedoch nicht verletzt. Denn die Bewertung betreffe den Beruf der betroffenen Personen und damit die Sozialsphäre. Während Eingriffe in die Intim- und Geheimsphäre (wie u. a. Sexualität) oder die Privatsphäre (wie u. a. große Teile des Familienlebens) eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts seien, müssten Eingriffe in die Sozialsphäre grundsätzlich hingenommen werden. Wird somit eine Person in einem Forum im Zusammenhang mit ihrem Beruf oder ihrem öffentlichen Auftreten bewertet, so muss sie dies grundsätzlich hinnehmen. Sind die dabei getätigten Aussagen allerdings rechtswidrig, also werden etwa unwahre Tatsachenbehauptungen (=Lügen) oder Beleidigungen verbreitet, so kann die betroffene Person selbstverständlich wegen dieser einzelnen Äußerungen mit rechtlichen Mitteln gegen das Bewertungsportal vorgehen.

2. Ansprüche aus dem allgemeinen Zivilrecht auf generelle Unterlassung von Äußerungen in Bewertungsportalen

Geht es nicht um die Nennung des Klarnamens oder der (geschäftlichen) Anschrift einer bewerteten Person, sondern um die Unterlassung der Veröffentlichung von Bewertungen in Verbindung mit der Namensnennung einer bewerteten Person, so ist nicht das Bundesdatenschutzgesetz, sondern das allgemeine Zivilrecht angesprochen.

  • Nicht nur das Bundesdatenschutzgesetz kennt Ansprüche auf Beseitigung (Löschung) und Unterlassung, sondern auch das allgemeine Zivilrecht. So hat eine Person nach §§ 823 Absatz 1, 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen und auf deren zukünftige Unterlassung. Zwar ist der Betreiber eines Bewertungsportals gemäß § 10 TMG grundsätzlich nicht als Täter verantwortlich für die Bewertungen und sonstigen Eintragungen, die die Nutzer in dem Portal abgegeben. Jedoch kann er dennoch als sog. Störer auf Löschung und Unterlassung in Anspruch genommen werden.
  • Allerdings müssen bei der Prüfung, ob überhaupt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, gleichfalls die Interessen aller Beteiligten miteinander abgewogen werden. Ohne das Vorliegen konkreter einzelner persönlichkeitsrechtsverletzender Äußerungen fällt die Abwägung dabei stets zu Gunsten der Betreiber eines Bewertungsportals aus, zumindest wenn die berufliche Sphäre und damit die sog. Sozialsphäre der bewerteten Person betroffen ist.

Grundsätzlich muss eine bewertete Person somit die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten sowie die Bewertungen und Meinungen hinnehmen.

V. Die Zulässigkeit der Bewertung von Unternehmen im Internet

Nicht nur natürliche Personen wie Lehrer oder Ärzte werden in Meinungsforen im Internet namentlich genannt und bewertet, sondern vor allem auch Firmen und ihre Produkte.

Besonders im Fokus der bisherigen Rechtsprechung standen diesbezüglich Hotelbetriebe. So haben sowohl das OLG Hamburg (Urteil vom 18.1.2012, Az. 5 U 51/11), als auch das KG Berlin (Urteil vom 16.4.2013, Az. 5 U 63/12) bereits entschieden, dass Portale, in denen Bewertungen über Hotels oder sonstige Reiseleistungen abgegeben werden können, grundsätzlich rechtlich zulässig sind.

Hotelbetreiber, sonstige Dienstleister und Unternehmen sowie Hersteller von Produkten müssen somit grundsätzlich hinnehmen, dass sie und ihre Produkte im Internet bewertet werden. Grund hierfür ist ebenfalls die verfassungsrechtlich geschützte Meinungs- und Kommunikationsfreiheit aus Artikel 5 des Grundgesetzes.

1. Keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts

Die Rechtsprechung gesteht zwar auch Unternehmen eine Art Unternehmenspersönlichkeitsrecht zu, sieht dieses aber nicht grundsätzlich durch Informationen sowie Bewertungen und Meinungen über das Unternehmen verletzt.

Die Betreiber von Bewertungsportalen und Meinungsforen im Internet haben den Schutz der Meinungsfreiheit auf ihrer Seite. Nach der Rechtsprechung überwiegt grundsätzlich das Interesse der Nutzer an der Möglichkeit, sich im Internet über Unternehmen und Produkte auszutauschen. Werden allerdings im Einzelfall unwahre Behauptungen über ein Unternehmen oder dessen Produkte aufgestellt, so kann das Unternehmen selbstverständlich dagegen vorgehen.

2. Kein genereller Eingriff in den sog. eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Ein Unternehmen wird von der Rechtsordnung als sog. „eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb“ besonders geschützt. Wirkt jemand gezielt negativ auf ein Unternehmen ein, so hat der Unternehmensinhaber gemäß §§ 823, 1004 BGB einen Anspruch auf Beseitigung des Eingriffs und dessen zukünftige Unterlassung.

Allerdings sieht die Rechtsprechung in den Bewertungen, die in rechtlicher Hinsicht als Meinungen, also subjektive Werturteile anzusehen sind, und Kommentaren keinen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmen (OLG Hamburg, Urteil vom 18.1.2012, Az. 5 U 51/11). Lediglich unwahre Tatsachenbehauptungen und rechtswidrige Meinungsäußerungen wie Beleidigungen und Schmähkritik können derartige rechtswidrige Eingriffe darstellen.

Jedoch führt alleine die abstrakte Möglichkeit solcher rechtswidrigen Äußerungen über ein Unternehmen nicht dazu, dass ein Unternehmen von vornherein Bewertungen verhindert kann.

3. Keine Anschwärzung von Mitbewerbern nach § 4 Nr. 8 UWG

Häufig sind Bewertungsportale nicht nur Bewertungsportale, sondern verkaufen selbst Waren oder bieten Dienstleistungen an. So kann man bei vielen Hotelbewertungsportalen nicht nur Hotels bewerten und deren Bewertungen einsehen, sondern sogar unmittelbar buchen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Betreiber des Bewertungsportals in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht eine sog. Anschwärzung im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG begeht.

  • Gemäß § 4 Nr. 8 UWG handelt diejenige Person unlauter und damit in der Regel wettbewerbswidrig, die über Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers (…) Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind (…). Können die Waren und Dienstleistungen in einem Bewertungsportal nicht nur bewertet, sondern auch gekauft bzw. gebucht werden, so steht der Betreiber des Bewertungsportal in einem Wettbewerbsverhältnis mit den auf seinen Seiten von den Nutzern bewerteten Unternehmen. Wenn nun § 4 Nr. 8 UWG einschlägig wäre, müssten die Betreiber der Bewertungsportale in der Folge stets nachweisen, dass die von den Nutzern auf ihrer Plattform geäußerten Tatsachen wahr sind. Da dies in der Praxis kaum möglich sein dürfte, wäre das Betreiben eines Bewertungsportals praktisch unmöglich.
  • Allerdings findet § 4 Nr. 8 UWG nach der Rechtsprechung in diesen Fällen keine Anwendung, da das Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“ in der Regel nicht vorliegt. Üblicherweise veröffentlichen die Nutzer ihre Äußerungen unmittelbar selbst in dem Bewertungsportal, ohne dass diese von einer natürlichen Person auf Seiten des Portalbetreibers vor der Veröffentlichung überprüft werden. Dann aber fehlt es an einer tatsächlichen, menschlichen Verbreitungshandlung des Portalbetreibers. Eine möglicherweise bestehende automatische, computergesteuerte Prüfung der Äußerungen von Nutzern genügt nicht, damit eine „Verbreitung“ im Rechtssinne vorliegt (so das KG Berlin, Beschluss vom 15.7.2011, Az. 5 U 193/10).

VI. Eine Reihe ungeklärter Rechtsfragen

Nach der Rechtsprechung sind Bewertungsportale und Meinungsforen nicht nur rechtlich zulässig, sondern sogar von der Rechtsordnung zu schützen. Somit kann eine bewertete Person grundsätzlich nicht verhindern, dass sie überhaupt bewertet wird. Allerdings lässt die Rechtsprechung einige Fragen unbeantwortet; teilweise hält sie sich sogar ein Hintertürchen offen.

  • Ausdrücklich offen lässt die Rechtsprechung, was geschieht, wenn eine in einem Bewertungsportal bewertete Person oder ein bewertetes Unternehmen wegen einer Vielzahl von Rechtsverletzungen erfolgreich gegen ein Bewertungsportal geklagt hat (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15.7.2011, Az. 5 U 193/10). Die Rechtsprechung deutet an, dass der Betroffene dann womöglich einen Anspruch hat, nicht mehr in dem Portal bewertet zu werden.
  • Zwar können Betroffene nicht generell und grundsätzlich verhindern, dass sie im Internet auf Bewertungsportalen und in Meinungsforen genannt und bewertet werden. Allerdings können sie im Einzelfall gegen einzelne Bewertungen gegen den Portalbetreiber und den Nutzer, der die entsprechenden Äußerungen macht, rechtlich vorgehen. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob das Bewertungsportal eine Beschwerdefunktion hat, mittels der sich betroffene Personen und Unternehmen gegen Rechtsverletzungen zur Wehr setzen können.
  • Weiter ist nicht geklärt, ob Bewertungen und personenbezogene Daten einer bewerteten Person frei über Suchmaschinen wie Google abrufbar sein dürfen. Im „spickmich.de“-Urteil deutet der BGH jedenfalls an, dass es Fälle geben kann, in denen das nicht zulässig ist. In dem zu entscheidenden Fall war dem BGH jedenfalls die Tatsache, dass es sich um ein geschlossenes Lehrerbewertungsportal handelte, das nur für eine begrenzte Anzahl an Personen geöffnet war, eine besondere Erwähnung wert. Möglicherweise ist somit für die rechtliche Zulässigkeit eines Bewertungsportals von Bedeutung, welchen Beruf die bewertete Person ausübt. Ist man Lehrer und somit nur den eigenen Schülern, der Schule und den betroffenen Eltern verpflichtet, so muss man möglicherweise kein vollkommen frei zugängliches Lehrerbewertungsportal dulden. Bewegt man sich etwa als Arzt oder Handwerker hingegen im freien Wettbewerb um Patienten (freie Arztwahl) oder Kunden, so muss man wohl auch das Auffinden der Bewertungen durch Suchmaschinen wie Google hinnehmen. Wirklich geklärt ist diese Rechtsfrage allerdings noch nicht.
  • Unklar ist zudem, inwiefern die namentliche Nennung und Bewertung von Privatpersonen in Meinungsforen im Internet rechtlich zulässig ist. Dies müsste durch eine Abwägung der Rechte und Interessen der bewerteten Privatperson und des Betreibers des Bewertungsportals ermittelt werden. Es ist gut möglich, dass in einem solchen Fall das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen als gewichtiger Aspekt anzusehen ist. Ähnliches müsste an sich wohl auch für Personen mit „privaten“ Berufen gelten wie etwa Prostituierte. Die Bewertung einer Prostituierten im Internet unter Nennung ihres Klarnamens ist somit als rechtlich unzulässig anzusehen.

VII. Fazit

Bewertete Personen und Unternehmen müssen grundsätzlich hinnehmen, dass sie auf Bewertungsportalen und in Meinungsforen im Internet bewertet werden. Eine rechtliche Handhabe gibt es dagegen regelmäßig nicht, da die Rechtsprechung das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Artikel 5 des Grundgesetzes im Grundsatz höher bewertet als die Interessen der Betroffenen und eine generelle Prangerwirkung, Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung damit in aller Regel nicht verbunden ist.

Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Betroffenen schutzlos gestellt sind. Werden in einem Bewertungsportal Rechte wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten verletzt, so kann er selbstverständlich sowohl gegen den eigentlichen Täter als auch gegen das Bewertungsportal mit rechtlichen Mitteln vorgehen. Hinnehmen muss die bewertete Person lediglich, dass sie überhaupt bewertet worden ist. Ob allerdings überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt, muss in jedem Einzelfall durch eine Abwägung der beteiligten Rechte und Interessen ermittelt werden. Das Ergebnis einer solchen Abwägung steht dabei naturgemäß nicht von vornherein fest, so dass insoweit stets ein Zustand von Rechtsunsicherheit herrscht.

Eine Reihe von Rechtsfragen im Zusammenhang mit Bewertungsportalen im Internet hat die Rechtsprechung somit bereits geklärt. Einige Fragen sind dabei jedoch noch offen geblieben.

Im zweiten Teil der Serie "Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht" beschäftigen wir uns mit der folgenden Frage:

Ist die Nutzung von Bewertungsportalen im Internet anonym möglich oder nur unter Verwendung des Klarnamens?

Die IT-Recht Kanzlei informiert Sie im Zuge einer umfangreichen Beitragsserie über die wichtigsten Rechtsfragen zum Thema „Bewertungsportale und Meinungsforen im Internet“. Bei Problemen, Rückfragen und weiteren Fragen zu diesem Thema hilft Ihnen das Team der IT-Recht Kanzlei selbstverständlich gerne auch persönlich weiter.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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