Das Mindesthaltbarkeitsdatum - Darf nach dessen „Ablaufen“ die Ware überhaupt noch verkauft werden?
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Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen: Verkauf von Lebensmittel erlaubt?"
Das Mindesthaltbarkeitsdatum (kurz „MHD“) ist lebensmittelkennzeichnungsrechtlich „ein alter Hut“. Seit Langem finden sich auf der Mehrzahl der Lebensmittelverpackungen Angaben wie „Mindestens haltbar bis siehe Deckel“ etc.pp.
Was jedoch bedeutet die Angabe genau? Diese Frage kann der Verbraucher meist nicht ganz genau beantworten. Was ist denn nun die Konsequenz für den Vertrieb der Ware, wenn das MHD bereits überschritten wurde? Begeht der Supermarktbetreiber einen Rechtsverstoß, wenn er die Ware nach Ablauf des MHD noch verkauft? Wenn ja, mit welchen Folgen?
Gastbeitrag v. RA Decker, [Rechtsanwälte Andrae & Simmer](http://www.andrae-simmer.de/) , Am Stiefel 2, 66111 Saarbrücken
Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum
Zu unterscheiden sind in diesem Zusammenhang jedenfalls das MHD und das sog. Verbrauchsdatum (VD). Die Begriffe sind in den §§ 7 und 7a der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) definiert.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum eines Lebensmittels ist demnach das Datum, bis zu dem dieses Lebensmittel unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen seine spezifischen Eigenschaften behält.
Das Verbrauchsdatum dagegen bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliche Lebensmittel eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten.
Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln nach Ablauf deren VD ist nach § 7a Abs.4 LKMV verboten.
Bei welchen Produkten muss ein MHD ausgewiesen werden?
Der Angabe eines MHD bedarf es bei grundsätzlich allen anderen Fertigpackungen mit Lebensmitteln.
Ausgenommen davon sind jene, für die ein VD gemäß § 7a LMKV bezeichnet werden müssten, also z.B. Rohmilch, frische Obst- und Gemüsesäfte oder Hackfleisch.
Weiterhin ausgenommen sind die in § 7 Abs.6 LMKV genannten Lebensmittel, wie z.B. frisches Obst, frisches Gemüse, Zucker in fester Form, Kaugummi etc.
Zwischenfazit
Der Umkehrschluss zu Vorstehendem ergibt, dass bei solchen Waren, bei denen lediglich ein MHD anzugeben ist, mit Ablauf des Datums die Ware nicht ungenießbar wird, sondern eben lediglich ihre spezifischen Eigenschaften wie etwa Konsistenz und Geschmack langsam einbüßen.
Es handelt sich beim MHD also gerade nicht um das Verfallsdatum. Es wird also nicht der Zeitpunkt angeben, in dem das Lebensmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf.
Kann trotzdem ein Rechtsverstoß im Verkauf der „abgelaufenen“ Lebensmittel liegen?
Ob das Lebensmittel nach Ablauf des angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums wertgemindert oder nicht mehr zum Verzehr geeignet ist, ergibt sich also gerade nicht aus dem MHD.
Eine Wertminderung oder eine Ungeeignetheit zum Verzehr kann jedoch sehr wohl vorliegen, bestimmt sich aber nach den konkreten Umständen im Einzelfall. Dabei obliegt demjenigen, der Lebensmittel in Fertigpackungen mit einem abgelaufenen Mindesthaltbarkeitsdatum in Verkehr bringt, eine erhöhte Verantwortung. Nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) muss dieser sich sorgfältig über die Beschaffenheit des Lebensmittels vergewissern und, sofern eine Wertminderung eingetreten ist, dies kenntlich machen.
Erfolgt die Kenntlichmachung nach § 11 Abs.2 LFGB nicht, so erfüllt dies den Straftatbestand des § 59 Abs.1 Nr.9 LFGB und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fazit
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Lebensmittel auch nach Überschreiten des MHD grundsätzlich noch verkauft werden dürfen, der Pflichtige aber deren konkreten Zustand überwachen und ggf. „Gefahren“ für den Konsumenten kennzeichnen muss.
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15 Kommentare
wenn ich über einen Lieferanten eine grössere menge an UHT Milch Bestelle muss das MHD Datum mindesten 60 Tage sein? Zum Beispiel am 8.3 2018 das MHD Datum ist der 24.4.2018 das währe dann eher kurz und die Milch könnte beim Endkunden ablaufen. Gibt es das Vorschriften ?
Ist das korrekt?
Zitat: "Einen solchen Fall hatten wir bisher noch nie.
Leider ist auch für unseren Lieferanten diese Beanstandung nicht mehr nachvollziehbar.
Da die Gewürze kaum behandelt sind, kann es in äußerst seltenen Fällen allerdings vorkommen.
Eine Reklamation nach über 2 Jahren ist allerdings nicht mehr möglich."
Bis zu diesem Zeitpunkt Garantiert der Hersteller das sein Produkt frisch und sicher ist zu verzehren, nach diesem Datum auftreten Chemische und organoleptischen Veränderungen für die der Hersteller nicht mehr Garantiert die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher. Auserdem gibt es keine Angabe des „Verbrauchsdatum“ (VD) auf Lebensmitteln-produkte. Deswegen, nach MHD, ist das Produkt nicht mehr unbedenklich zu verzehren und sollte grundsätzlich nicht mehr verkauft werden dürfen!!!!
ist es einem großhändler gestattet das mhd durch ein stempel zu verlängern? nehmen wir an, ein kinobesitzer kauft ein eimer halbfestes fett zur produktion von frischem popcorn. auf dem eimer steht mhd siehe eimer seite. soweit ok. nun lautet das datum aber z.b. 17.11.2014 und siehe da auf dem deckel steht ein weiteres datum in der der zukunft z.b. 14.12.15
ist das erlaubt und wenn ja unter welchen bedingungen? kann der kinobesitzer verlangt verstehen, wenn die butter nun a) flüssig ist und b) auffällig anders riecht als er es gewohnt ist?
Ich arbeite in einer Tankstelle! Dort habe ich desöfteren schon auf abgelaufene MHD´s hingewiesen. Darunter sind auch Milchprodukte (Kakaogetränke), die teilweise seit 5 Monaten abgelaufen sind. Ebenfalls Kartoffelsalat, Bratwürste, Süsswaren u. s. w. Vorgestern hat mich eine Kundin zur Schnecke gemacht, weil sie vor kurzem Pralinen gekauft hat, die seit 4 Monaten abgelaufen waren. Mein Chef hat das Geld zurück gezahlt, die Pralinen die noch im Regal standen, entfernt. Gestern standen die selben alten Dinger wieder im Regal!
Kann das wirklich rechtens sein???
Es wird noch nicht mal gekennzeichnet, steht eben einfach im Regal, wir müssen es verkaufen und wenn man drauf hinweist heisst es:"Das macht nichts, das kann man noch trinken/essen!" Aber ein Milchgetränk, das ein halbes Jahr über das MHD drüber ist???? Oder Fleischprodukte???
Das kann ja nicht sein, oder
Leider muss man sagen, dass die Inhaltsstoffe die dem "Lebensmittel" sein Konsistenz und seinen Geschmack gibt hier nicht bereücksichtigt werden. Wie soll ein Mensch feststellen, ob ein Emulgator ein Farbstoff oder Zusatz eine negative Auswirkung hat ?
Werden diese Produkte in Umlauf gebracht, wer kann sagen , ob nicht Verstopfung oder Durchfall die Folge sind ? Hier hat sich mal wieder die Lebensmittel Industrie durchgesetzt.. Erst geben sie den gesetzlichen Rahmen vor und sagen dann sie bewegen sich darin.
Jeder weiss, was es für Auswirkungen haben kann. Menschen wie z.B. in Altersheimen die nur dieses Zeug essen und unter Allergien, Durchfall oder Verstopfung leiden. Dem Körper wird in diesem Alter unnatürliche Nahrung zugeführt. Menschen die ihre Medikamente mit Druchfall wieder ausscheiden, Menschen die keinen Hunger haben (Appetitlosigkeit).. Und hier ist der Gesetzgeber wieder der Steigbügelhalteer der Lebensmittelindustrie.
Was tun wir den Schutzbefohlenen an ??
Über einen Versandhandel im Internet wird ein Nahrungsergänzungsmittel zu einem günstigeren Preis verkauft, als er im Allgemeinen zu bekommen ist. In der Beschreibung wird ein MHD von noch einem halben Jahr in der Zukunft angegeben, sprich das ursprünglich 3 jährige MHD bald ablaufen wird....
Bei Erhalt des Produktes wird dann festgestellt, dass an der Originalverpackung von Außen einfach ein neues MHD via Aufkleber angebracht wurde. Beim Öffnen der Verpackung ist dann fest zu stellen, dass auf dem originalen Produkt vom Hersteller (nicht der Versandhandel) das MHD bereits 2 Monate überschritten ist. Hierüber wurde nicht informiert.
Anstelle dessen erfährt der geneigte Kunde erst beim Erhalt der Ware mittels beigefügter Kopie eines angeblichen Laborgutachtens, dass das Produkt mikrobiologisch untersucht worden sein soll und von dem Gutachter das MHD neu definiert worden ist auf Datum des neuen Aufklebers....
Ist hier über die Produkteigenschaft der Käufer getäuscht worden? Liegt ein Verstoß vor?
Wenn die Ware nicht verkauft wird bis zum MHD-Ablauf, bekomme ich eine Abmahnung !
Das find ich nicht richtig.
In der Regel nehme ich die Ware zwei Wochen vor Ablauf aus dem Regal und reduziere die Ware bis Ablauf.
Auch dann läßt sich die Ware meist ´nicht verkaufen. Die Ware muß ich zurück schicken zum Lager. Da ich das getan habe , bekomme ich wieder eine Abmahnung.
Was soll ich tun, wenn die Kunden es nicht kaufen ????
Wie soll ich mich wehren ????
Viele Grüße Regina
Natürlich ist der "normale" Verbraucher sehr wohl in der Lage zu unterscheiden, ob eine Ware bis zu einem bestimmten Termin verbraucht werden muss - deshalb auch "VERBRAUCHSdatum" - oder lediglich die zugesicherte Eigenschaft ihre Grenze "MINDESThaltbarkeit" findet.