LG München: Mc Donalds Werbe-Jingle „Ich liebe es“ nicht urheberrechtlich geschützt
In einer aktuellen Entscheidung des Landgericht München I (Urteil vom 18.08.2010; Az. 21 O 177/09) wurde befunden, dass der Werbe-Jingle "Ich liebe es" der Schnell-Restaurantkette McDonalds kein urheberrechtlich geschütztes Werk i.S.d. § 2 UhrG darstellt.
Inhaltsverzeichnis
Fall
Der Kläger ist ein bekannter Komponist. Im Auftrag einer Werbeagentur hatte er einen Werbejingle für McDonalds geschaffen. Aus diesem Werbejingle wurde die weltweit bekannte Melodie „Ich liebe es“. Da der Komponist die Veröffentlichung der Melodie nicht freigegeben hat, verlangte er von McDonalds Auskunft über die Nutzung der Melodie und Feststellung eines Schadensersatzanspruches.
Die Beklagte dagegen argumentierte, es liege keine Uhrheberrechtsverletzung vor. Es könne keine Tonfolge aus der fraglichen Melodie herausgehört werden. Weiterhin hat die Beklagte angegeben, dass kein einziger Ton der Komposition des Klägers mit dem Werbejingle identisch ist. Die Melodie von „Ich liebe es“ sei kein uhrheberrechtlich geschütztes Werk.
Entscheidung
Das LG München hat den Argumenten der Beklagten zugestimmt. Die Richter waren der Ansicht, dass die Melodie des Werbejingles keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG darstellt, da ihr dazu die sog. Schöpfungshöhe fehlt. Die Schöpfungshöhe (auch Gestaltungshöhe genannt) beinhaltet den Grad der Individualität der Arbeit eines Künstlers. Ist die Schöpfungshöhe gegeben, so wird einem Produkt der Werkcharakter zugesprochen und es genießt Uhrheberrechtsschutz.
m zu entscheidenden Fall hat die Melodie, die Text von McDonalds untermalt keine Schöpfungshöhe. Die drei Melodien sind zu kurz und zu einfach, außerdem steht im Vordergrund der Text „Ich liebe es“ und nicht die Melodienfolge.
Fazit
Es ist durchaus nachvollziehbar, dass das Gericht der Melodienfolge keinen Werkcharakter zugesprochen hat. Schließlich ist sie genauso kurz und trocken wie die Angebote der Restaurantkette selbst. Ob ein Werk urheberrechtlich schutzfähig ist, muss gerade bei Sprach- und Musikwerken einzelfallabhängig bewertet werden. Dagegen ist Bildmaterial stets urheberrechtlich geschützt.
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