Was haben der Yeti, UNCLE SAM und FATBOY gemeinsam? Markenabmahnungen!

Was haben der Yeti, UNCLE SAM und FATBOY gemeinsam? Markenabmahnungen!
11.11.2014 | Lesezeit: 1 min

In der Vorweihnachtszeit muss Geld verdient werden – so ist es zu erklären, dass der IT- Recht Kanzlei derzeit vermehrt markenrechtliche Abmahnungen vorgelegt werden:

Inhaltsverzeichnis

Abgemahnt wurde von dem jeweiligen Markeninhabern wegen angeblicher Verletzung der geschützten Begriffe Yeti, UNCLE SAM und FATBOY wegen jeweils unterschiedlicher Sachverhalte.
Nach unserer Recherche sind die Marken tatsächlich geschützt.

In der Abmahnung wird der Adressat jeweils aufgefordert die Benutzung der Marke umgehend zu unterlassen sowie eine entsprechend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben – üblicherweise werden auch noch Schadensersatzansprüche sowie die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die sich nach eine stolzen Gegenstandwert von 75.000 bis 120.000 EUR berechnen, geltend gemacht.

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Was wir dazu meinen?

Ein geschütztes Zeichen darf grds. nur vom Markeninhaber oder berechtigten Dritten markenmäßig genutzt werden, soviel steht fest – der Verkauf von Originalware sollte daher stets unproblematisch sein. Aber davon abgesehen muss auch nicht jede Nutzung eines geschützten Markennamens muss zwingend in einer Verletzung münden – unter bestimmten Umständen ist die Nutzung oder gerade die Nennung einer geschützten Marke auch Dritten erlaubt.

Was tun?

In jedem Fall sollte die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüft werden – denn da es im Markenrecht im allgemeinen um hohe Gegenstandswerte geht, ist das finanzielle Risiko für den Abgemahnten entsprechend hoch.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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