LG Halle: Keine Pflicht zur Löschung des Suchmaschinen-Caches bei Unterlassungsversprechen

LG Halle: Keine Pflicht zur Löschung des Suchmaschinen-Caches bei Unterlassungsversprechen
von Marina Alt und RA Jan Lennart Müller
12.07.2012 | Lesezeit: 3 min

Wird eine Unterlassungserklärung des Inhalts abgegeben, bestimmte Begriffe nicht zu veröffentlichen oder zu verwenden, so ist diese Pflicht nicht darauf auszuweiten, sich auch an etwaige Suchmaschinen zu wenden und die im Cache vorhandenen Links löschen zu lassen, so jedenfalls das LG Halle mit Urteil vom 31.05.2012, Az.: 4 O 883/11. Ausreichend sei, dass der Unterlassungsschuldner auf seiner eigenen Internetseite die Begriffe lösche. Dies gelte vor allem dann, wenn die Unterlassungserklärung vom Unterlassungsgläubiger vorformuliert ist.

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Sachverhalt:

Die Beklagte verwendete auf ihrer Internetseite für die Klägerin rufschädigende Metatags/Keywords. Sie gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die von der Klägerin vorformuliert war. Danach entfernte sie die Rufschädigungen von ihrer Internetseite, unterließ es aber, sich auch an etwaige Suchmaschinen (vorliegend Google) zur Löschung der Caches zu wenden.

Die Entscheidung des LG Halle:

Die Klägerin habe nach Ansicht des LG Halle keinen Anspruch auf die Vertragsstrafe, da ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung nicht vorliege.

Das Gericht argumentierte, dass eine Unterlassungserklärung lediglich die Pflicht umfasse, etwas zu unterlassen, nicht jedoch beinhalte eine Unterlassungserklärung eine Pflicht gegenüber Dritten aktiv tätig zu werden. Im Unterschied hierzu habe sich in dem Verfahren vor dem OLG Köln (Urteil vom 15.12.2009, Az.:15 U 90/09), welches die Klägerin als Rechtfertigung herangezogen hatte, der dortige Unterlassungsschuldner im Rahmen einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gebunden, daher sei der dortige Fall nach Ansicht des LG Halle anders zu beurteilen gewesen.

Das Gericht argumentierte weiter, dass auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 21.10.2010, Az.:III ZR 17/10) klargestellt habe, dass aus einer übernommenen strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung nicht die Pflicht zur Beseitigung von Internetinhalten Dritter abgeleitet werden könne. Der Unterlassungsschuldner könne sich auf diesen Grundsatz insbesondere dann verlassen, wenn die Unterlassungserklärung durch den Unterlassungsgläubiger vorformuliert sei. Denn dann bestünde Grund zu der Annahme, dass diese das Begehren des Unterlassungsgläubigers vollständig umfasse.

Auch könne eine Unterlassungserklärung nicht für die Vergangenheit wirken. Es könne daher nicht argumentiert werden, die Beklagte habe mit den rufschädigenden Aussagen auf ihrer Internetseite den Inhalt der Caches erst hervorgerufen und solle daher auch dafür Sorge tragen, dass diese entfernt würden. Vor Abgabe der Unterlassungserklärung sei die Verwendung der Begriffe ja noch rechtmäßig gewesen. Eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung sei nicht mit einer deliktischen Unterlassungsverpflichtung vergleichbar. Denn letztere sei auf Beseitigung aller adäquat kausal verursachten Folgen gerichtet, während eine vertragliche Unterlassungsverpflichtung nicht so weitreichend sei.

Fazit:

Unterlassungserklärungen sollten klar formuliert werden. Wer erreichen möchte, dass auch Caches von Internetsuchmaschinen gelöscht werden, muss dies nach Ansicht des LG Halle klar zum Ausdruck bringen. Eine anders lautende Entscheidung hatte erst das[ LG Düsseldorf](../../Google-Cache.html?search=cache) gefällt und eine Pflicht zur Löschung des Suchmaschinen-Caches bejaht.

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