LG Köln: Werbung mit Echtheitsgarantie stellt keine unzulässige Werbung dar!
Das Landgericht Köln (Urteil vom 15.09.2009; Az.: 33 O 126/09) hatte in einer aktuellen Entscheidung den Standpunkt vertreten, dass eine Werbung mit einer sog. Echtheitsgarantie auf der Auktionsplattform eBay keine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.
Inhaltsverzeichnis
1. Was war passiert
Zwei Händler von Parfümartikeln auf der Auktionsplattform eBay stritten vor Gericht, da einer der Händler mit folgender Werbeaussage warb:
„Originalprodukte mit Zufriedenheitsgarantie
Was bedeutet das für Sie?
Wir vertreiben absolute Marken-Originalware
Unsere Produkte sind frisch und unbenutzt (…)
Wir bestätigen, dass alle bei Traumdüfte angebotenen Parfumprodukte oder Artikel mit einem angegebenen Markennamen absolut ECHT, ORIGINAL, AUTHENTISCH und von frischer Qualität sind. Dies garantieren wir ausdrücklich. (…)“.
Im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vertrat der Antragsteller die Ansicht, die Werbung des Antragsgegners stelle eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar. Die begehrte einstweilige Verfügung erging antragsgemäß im Wege des Beschlusses, hiergegen wendete sich der Antragsgegner mit seinem Widerspruch.
2. Die Entscheidung des LG Köln
Das LG Köln gab dem Antragsgegner Recht und hob die einstweilige Verfügung wieder auf. Das Gericht verneinte sowohl einen Verstoß gegen § 3 III i.V.m. Anhang Nr.10 UWG, als auch einen Verstoß gegen § 5 UWG. Das Gericht stellte grundsätzlich klar, dass Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig ist.
Eine derartige Werbung mit Selbstverständlichkeiten liegt nach der gesetzlichen Beschreibung dann vor, wenn dem Verbraucher gesetzlich zustehende Rechte als Besonderheit des Angebots des Gewerbetreibenden präsentiert werden. Entscheidend für eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sei hierbei,
„dass der Verkehr in der herausgestellten Eigenschaft der beworbenen Ware oder Leistung irrtümlich einen Vorteil sieht, den er nicht ohne weiteres, insbesondere auch nicht bei Bezug der gleichen Ware oder Leistung bei der Konkurrenz erwarten kann(…).“
Im vorliegenden Fall erwarte der Verkehr grundsätzlich, dass es sich bei den angebotenen Waren um Originalware handle, der Kunde wird insbesondere nicht davon ausgehen, dass die Konkurrenz Fälschungen verkaufen wird. Das Gericht führt zu seiner Begründung weiter aus:
„Der Umstand, dass Markenpiraterie insbesondere auf Internethandelsplattformen verbreitet sein mag, führt nicht dazu, dass der Verkehr in der Bewerbung der Originalqualität einen besonderen Vorteil nur des Antragsgegner sieht. Es handelt sich nach wie vor um eine Eigenschaft, die er grundsätzlich von allen Wettbewerbern, die mit Markenware handeln, erwartet. Bei den Anbietern, die mit gefälschten Waren handeln, handelt es sich vielmehr nicht um mit gleichen Waren handelnde Wettbewerber des Antragsgegners, da es sich insoweit bei den Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen um eine andere Produktgruppe handelt. Der Verkehr erkennt, dass sich der Antragsgegner von unlauteren Anbietern von Fälschungen abgrenzen will, dass er jedoch nicht im Verhältnis zu anderen lauteren Anbietern seine Ware als etwas Besonderes darstellen will.
Damit weiß der Verkehr, dass es sich bei der Bewerbung der Originalqualität – in Bezug auf die Konkurrenz innerhalb derselben Produktgruppe – um eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit handelt. Eine Irreführung scheidet aus, wenn der Verkehr erkennt, dass es sich bei der betonten Eigenschaft um etwas Selbstverständliches handelt (…).“
3. Fazit
Die Entscheidung des LG Köln steht im diametralen Gegensatz zur Entscheidung des LG Bochum (Urteil vom 12.02.2009: Az.: I-12 O 12/09), das eine Irreführung noch bejaht hatte. Für den Händler kann infolgedessen keine Entwarnung gegeben werden, es bleibt vielmehr abzuwarten wie sich andere Gerichte der Problematik annehmen werden. Zumindest bleibt zweifelhaft, ob sich andere Gerichte der Argumentation des LG Köln.
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