LG Stuttgart: Bestellbutton "Bestellung bestätigen" ist unzulässig & fehlende oder fehlerhafte Informationspflichten können abgemahnt werden!
Nicht erst seitdem die Verbraucherrechterichtlinie am 13.06.2014 in geltendes deutsches Recht umgesetzt worden ist, haben Online-Händler eine Vielzahl an Informationspflichten zu beachten. Zudem müssen Online-Händler darauf achten, dass der verwendete Bestellbutton am Ende eines Bestellvorgangs ordnungsgemäß bezeichnet wird. Die Missachtung oder falsche Umsetzung der Informationspflichten kann zu kostenpfichtigen Abmahnungen führen. Die Entscheidung des LG Stuttgart (Urteil vom 17.11.2014, Az.: 35 O 37/14 KfH - noch nicht rechtskräftig) bestätigt die Notwendigkeit einer Überprüfung bestehender Rechtstexte von Online-Händlern auf die Einhaltung von vorvertraglichen Informationspfichten, lesen Sie mehr zu dieser Entscheidung.
1. Was war der Ausgangspunkt der Entscheidung?
Der Kläger, ein Verkäufer von Parfümwaren, mahnte den Beklagten (als Mitbewerber) vorgerichtlich wegen der Nichteinhaltung vorvertraglicher Informationspflichten und der Verwendung einer Bestellschaltfläche mit der Bezeichnung "Bestellung bestätigen" ab und forderte diesen auf, die monierten Verstöße abzustellen, eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten für die Abmahnung zu erstatten. Der Beklagte stellte die monierten Verstöße ab und gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab, jedoch verweigerte der Beklagte die Erstattung der geltend gemachten Abmahnkosten. Der Kläger verfolgte vor dem LG Stuttgart die Verurteilung auf Zahlung der vorgerichtlichen Abmahnkosten.
2. Die Entscheidung des LG Stuttgart
Das Gericht verurteilte den Beklagten auf Freistellung des Klägers von der Honorarforderung und sah hierbei die geltend gemachten Wettbewerbsverstöße als erheblich an. Im Einzelnen verstieß der Beklagte gegen die nachstehenden (vorvertraglichen) Informationspflichten:
a.) Fehlende Unterrichtung über die Vertragstextspeicherung
Gemäß § 312g Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 2 EGBGB a.F. (nunmehr § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m Art. 246c Nr. 2 EGBGB) hatte es der Beklagte unterlassen, den Kunden darüber zu belehren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von diesem gespeichert wird und ob dieser dem Kunden zugänglich ist.
Ein Berufen darauf, dass alle Daten nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden, genügt nach Ansicht des Gerichts nicht für die Erfüllung der vorgenannten Informationspflicht.
b.) Fehlende Information zum Zustandekommen des Vertrages
Nach § 312c Abs. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB a.F. hatte der Beklagte nicht darüber unterrichtet, wie der Vertrag mit dem Kunden zustande kommt. Hierbei ging das Gericht davon aus, dass der Beklagte seiner Pflicht am einfachsten dadurch nachgekommen wäre, die Handlung zu benennen, die nach seiner Rechtsansicht als Annahmeerklärung den Vertrag zustande bringt. Nicht ausreichend sei es, dass der Beklagte dem Kunden einen Warenkorb mit einem Produkt, der Artikelnummer, dem Preis, der Anzahl, der Zwischensumme zuzüglich Mehrwertsteuer anzeige, mit der Möglichkeit, die Bestellung aufzugeben. Der Kunde könne nämlich hieraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen, dass und zu welchem Zeitpunkt er einen Vertrag schließt.
c.) Fehlende Information zum Erkennen und zur Korrektur von Eingabefehlern
Die Vorschrift des § 312g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. i.V.m. Art. 246 § 3 Nr. 3 EGBGB a.F. (nunmehr § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB i.V.m Art. 246c Nr. 3 EGBGB) sah vor, dass der Beklagte den Kunden darüber zu informieren hatte, wie dieser mit den zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.
In diesem Zusammenhang könne der Beklagte sich nicht darauf berufen, dass es dem Kunden durch Navigieren mit dem sog. "Zurück-" Button des verwendeten Browers faktisch möglich ist, zum Eingabefeld zurück zu gelangen (so bereits das OLG Hamburg GRUR 2010, Seite 480).
d.) Fehlender Hinweis auf die inkludierte Umsatzsteuer
Der Beklagte hatte es bei seiner Preisdarstellung nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 PAnGV unterlassen, mitzuteilen, dass der geforderte Preis die Umsatzsteuer enthält. Der Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer ist vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendigerweise mitzuteilen (BGH NJW 2008, 1384).
e.) Fehlerhafte Bezeichnung des Bestellbuttons mit "Bestellung bestätigen"
Gemäß § 312g Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB a.F. (nunmehr § 312j Abs. 3 BGB) hatte der Beklagte es unterlassen, die Bestellsituation so zu gestalten, dass der Kunde mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Das Gericht führte hierzu aus:
"Gemäß § 312g Abs. 3 BGB a.F. ist diese Pflicht des Unternehmers im Falle der Bestellung des Kunden über eine Schaltfläche nur dann erfüllt, wenn die bestellauslösende Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflchtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Diesen gesetzlichen Anforderungen wird die vom Beklagten vorgehaltene Gestaltung des Bestellablaufs nicht gerecht. Die Beschriftung der bestellauslösenden Schaltfläche lediglich mit den Wörtern "Bestellung bestätigen" macht dem interessierten Kunden nicht hinreichend deutlich, dass mit der Bestellung eine Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Eine "Bestellung" ist nicht zwingend mit einer Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers verbunden, sondern kann für diesen auch kostenfrei erfolgen."
Bereits das OLG Hamm (Urteil vom 19.11.2013, Az.: 4 U 65/13) hatte in seiner Entscheidung geurteilt, dass die falsche Beschriftung des Bestellbuttons (dort: "Bestellung abschicken") einen Wettbewerbsverstoß darstellt und kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
3. Fazit:
Online-Händler haben darauf zu achten, dass die zwingend zu erteilenden Informationspflichten vor Agabe der Vertragserklärung des Verbrauchers bzw. des Kunden mitgeteilt werden, hierbei bietet es sich an, die Informationspflichten im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzubinden, somit kann der Online-Händler am bequemsten seiner Verpflichtung zur Information in Bezug auf die (meisten) Pflichtinformationen nachkommen. Auch sollte die Entscheidung des LG Stuttgart Anlass sein, die eigene Bestell-Schaltfläche einmal zu kontrollieren, ob diese den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
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