LG Mönchengladbach zum KFZ-Teileverkauf: Hinweis „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ führt nicht aus Wettbewerbsverstoß heraus
Verbrauchern wird im Vertrieb über das Internet häufig Kfz-Zubehör mit dem Hinweis „Nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung“ oder „Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen“ angeboten. Trotz dieses Hinweises, welcher das Fehlen eines amtlichen Prüfzeichens ausdrücklich kenntlich macht, erwerben Verbraucher dennoch aufgrund des preiswerten Angebots solche Produkte. Ob das Anbieten solcher Waren überhaupt zulässig ist, hat das LG Mönchengladbach im Urteil vom 03.11.2014 (Az. 8 O 37/14) entschieden.
Inhaltsverzeichnis
I. Sachverhalt
Dem Urteil des Gerichts lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der Kläger gegen den Vertrieb von Autozubehör eines einzelkaufmännischen Unternehmens auf eBay vorging. Der Beklagte bot über die Verkaufsplattform unter anderem LED Brems- und Rücklichter, Seitenblinker und Kennzeichenbeleuchtungen an, welche nicht mit einem nach § 22 a Abs. 1 StVZO amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet waren. Das Fehlen des Prüfzeichens wurde in den Angeboten mit einem auffällig platzierten und rot sowie fettgedruckt gehaltenen Hinweis
"Nicht zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-zulassungsordnung"
bzw.
"Nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen"
kenntlich gemacht.
Der Kläger, ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, zu welchem über 2.000 Mitglieder gehören, unter anderem die Industrie- und Handelskammern sowie die meisten Handwerkskammern, war der Auffassung, der Beklagte verstoße mit seinem Angebot gegen die Straßenverkehrszulassungsordnung. Aufgrund dessen begehrte er im Folgenden vom Beklagten die Unterlassung solcher Angebote über das Internet.
Der Beklagte entgegnete, dass sich seine Angebote, welche mit dem Hinweis auf das Fehlen von Prüfzeichen vermerkt waren, lediglich auf Fahrzeuge, die an Tuning-Treffen teilnehmen, beschränken. Diese Treffen finden nicht im öffentlichen Straßenverkehr, sondern auf privaten Grundstücken statt und unterlägen somit nicht dem Handelsverbot.
II. Entscheidung des Gerichts
Das LG Mönchengladbach stufte das Angebot des Beklagten als Verstoß gegen §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 22 a Abs. 1, Abs. 2 StVZO ein und gab die Klage statt.
1. Verstoß gegen § 22 a Abs. 2 StVZO
Das Angebot des Beklagten sei unlauter, da gem. § 22 a Abs. 2 StVZO Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung nur „feilgeboten, veräußert, erworben und verwendet“ werden dürfen, wenn sie mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Diese Bestimmung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG und dient dem Schutz der Sicherheit des Verbrauchers beim Gebrauch der erworbenen Ware. Das Angebot des Beklagten verfügte über kein solches vorgeschriebenes Prüfzeichen und ist somit unzulässig.
2. Territorialer Geltungsbereich der StVZO
Der Beklagte behauptete, die Vorschriften der StVZO gelten nicht auf privaten Grundstücken und somit sei sein Angebot für Fahrzeuge, die nicht am öffentlichen Straßenverkehr, sondern lediglich an Tuning-Treffen teilnehmen, zulässig. Dem entgegnete das Gericht, dass sich die StVZO nicht auf den sachlichen, sondern vielmehr auf den territorialen Geltungsbereich, also auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, erstreckt. Dies geht aus dem Wortlaut des § 22 a Abs. 2 StVZO hervor, so das Gericht. Somit ist es irrelevant, ob sich das Angebot des Beklagten auf Fahrzeuge, die ausschließlich an Tuning-Veranstaltungen teilnehmen, bezieht.
Der Beklagte hat Berufung beim OLG Düsseldorf eingelegt (Az. 15 U 138/15), das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
III. Fazit
In seinem Urteil gibt das LG Mönchengladbach der Klage auf Unterlassung gegen den Vertrieb von Kfz-Zubehör, welche nicht mit der StVZO in Einklang stehen, statt (es besteht für solche Fahrzeugteile per gesetzlicher Anordnung ein Vertriebsverbot!). Für Verkäufer von Tuning-Zubehör dürfte diese Entscheidung Kopfzerbrechen bereiten, allerdings war das LG Mönchengladbach nicht das erste Gericht, welches bereits in diesem Sinne entschieden hatte (vgl. auch OLG Hamm, Az. 4 U 127/13, mit Urteil vom 11.03.2014).
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