LG Köln: Funktion „Stellen Sie Ihre eigenen Bilder ein“ auf Amazon stellt große Haftungsfalle dar

LG Köln: Funktion „Stellen Sie Ihre eigenen Bilder ein“ auf Amazon stellt große Haftungsfalle dar

Das LG Köln hatte im Rahmen eines Hinweises im Sitzungsprotokoll (Beschluss vom 16.11.2012, Az.: 28 O 814/11) darauf hingewiesen, dass die Funktion „Stellen sie Ihre eigenen Bilder ein“ für Händler auf Amazon zu einem urheberrechtlichen Haftungsrisiko werden kann. Lesen Sie mehr über den Hinweis des LG Köln.

Bietet ein Online-Händler ein Produkt ohne Foto bei Amazon zum Verkauf an, fügt Amazon der Produktbeschreibung automatisch ein vorhandenes Foto zu diesem Produkt hinzu. Auch Dritte können der Beschreibung Bilder hinzufügen über die Funktion „Für Kunden: Stellen Sie Ihre eigenen Bilder ein.“. Problematisch ist hierbei allerdings, dass ein Dritter Produktfotos hochladen kann, ohne hierfür die notwendigen Rechte inne zu haben. Ein Dritter hat es damit in der Hand, urheberrechtswidrige Fotos an ein Angebot auf Amazon hochzuladen. Das Drama ist nunmehr, dass die Händler sich von diesen urheberrechtswidrigen Fotos nicht lossagen können, da sich die Händler die Amazon-Angebote zu eigen machen und daher für Rechtsverstöße, wie für eigene Verstöße haften.

Das LG Köln findet darüber hinaus klar Wort hinsichtlich des Rechtfertigungsversuchs, das System auf Amazon sehe das Verwenden von u.a. Produktfotos durch eine Vielzahl von Händlern vor und sei systemimmanent:

Die Verfügungsbeklagte hat sich zum Zwecke des Verkaufs ihrer Produkte eines Betriebssystems bedient, bei dem unter Verwendung eines bestimmten EAN-Codes Produktfotos aus dem jeweiligen Angebot hinzugefügt werden, was dem Teilnehmer dieses Verfahrens bewusst ist. Damit ist willentlich und adäquat kausal eine Mitwirkung an einer möglichen Rechtsverletzung gegeben. Es bestand die Möglichkeit, die Rechtsverletzung zu unterbinden, zwar nur unter Verzicht auf die Einstellung des Angebots bei Amazon. Dennoch müssen die Rechte des Urhebers nicht hinter den Rechten von Amazon und den dortigen Verkäufern zurücktreten. Vielmehr sind diese gehalten, ein System zu implementieren, das Urheberrechtsverletzungen ausschließt. Derjenige, der sich an einem solchen System beteiligt, haftet als Störer im Sinne von § 97 UrhG. verfolgt die begründete Auffassung, dass der Händler, zu dessen Produktbeschreibung ein Foto automatisch hochgeladen werde, für hierdurch verursachte Urheberverletzungen als Störer nach § 97 UrhG hafte.

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Fazit

Die Funktion „Für Kunden: Stellen Sie Ihre eigenen Bilder ein.“ birgt für Händler ein massives Haftungsrisiko, ein rechtssicheres Anbieten auf Amazon ist daher nicht möglich, solange diese Funktion weiterhin bereitgestellt wird. Regelmäßiges Überprüfen der eigenen Angebote und gegebenenfalls unverzügliche Gegenmaßnahmen bei verdächtigen Fotos sind dringend zu anzuraten. Es bleibt zu hoffen, dass Amazon nachbessert und eine Infrastruktur für Händler schafft, welche einen rechtssicheren Verkauf ermöglicht.

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1 Kommentar

t
tokra 10.01.2013, 16:59 Uhr
Frage der Definition
Immer wieder gehen Gerichte von der (fehlerhaften) Annahme aus, dass Händler bei Amazon eigene Angebote samt Beschreibung und Bild einstellen oder Amazons Bilder und Beschreibungen nutzen. Beides ist nicht der Fall, wenn man einmal genau darüber nachdenkt. Bei Amazon stellen sich Händler nur neben die Produkte Amazons und sagen "das hab ich auch". Dies unterscheidet Amazons Marktplatz elementar von z. B. Ebay.

Dazu ein Reale-Welt-Beispiel: Wenn mir z. B. ein Uhrengeschäft erlauben würde mich mit einem Bauchladen voller Uhrer in deren Ladengeschäft aufzubauen würde ich ja auch nicht die Bilder und Beschreibungen, die dort im Hintergrund hängen nutzen. Wenn ein Uhrenhersteller etwas dagegen hätte, dass ich dort verkaufe, sollte er seine Geschäftsbeziehung zum Ladeninhaber überdenken und nicht den Bauchladenverkäufer mit ungerechtfertigten Forderungen belästigen.

Es wird offenbar Zeit für ein klärendes BGH-Urteil.

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