LG Kiel: Kein Anspruch auf Löschung einer Notenbewertung auf der Ärzte-Bewertungsplattform Jameda.de
Das LG Kiel hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt (Urteil vom 06.12.2013; Az.: 5 O 372/13), ob einem Arzt ein Löschungsanspruch gegenüber einem Bewertungsportal zusteht hinsichtlich der von einem Dritten den Arzt betreffenden abgegebenen Notenbewertung zu den Kriterien "Behandlung", "Aufklärung", "Praxisausstattung" und "telefonische Erreichbarkeit". Das Gericht verneinte einen Löschungsanspruch des Arztes im Ergebnis und wies die Klage in der Folge ab. Lesen Sie mehr zu diesem Urteil des LG Kiel:
1. Was war geschehen?
Es stritten sich zwei Parteien vor dem LG Kiel hinsichtlich einer negativen Bewertung, welche auf dem Bewertungsportal jameda.de (Beklagte) in Bezug auf den Kläger (Frauenarzt) durch einen Dritten abgegeben worden ist. Auf der Profilseite des klagenden Arztes auf der beklagten Bewertungsplattform wurde ein Bewertungstext sowie eine Notenbewertung hinsichtlich der nachstehenden Kriterien abgegeben:
Der klagende Arzt wandte sich zunächst mit seinem Löschungsbegehren an die beklagte Bewertungsplattform, die Bewertungsplattform hatte darauf hin den Bewertungstext gelöscht gehabt, die Schulnotenbewertung des Arztes hingegen wurden unverändert auf der Profilseite des Arztes weiter veröffentlicht. Der Kläger ist der Auffassung, dass in den einzelnen Notenbewertungen zu den Punkten der "Behandlung", "Aufklärung", "Praxisausstattung" und "telefonischen Erreichbarkeit" unwahre Tatsachenbehauptungen lägen, die den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllten.
2. Hintergrund zur Entscheidung
Das Bewertungsportal jameda.de ist ein Internetportal zum Auffinden von Ärzten und anderen im Gesundheitswesen tätigen Personen und Unternehmen. Das Bewertungsportal speichert Namen, Adressen und Berufsbezeichnungen von vorgenannten Berufsträgern, zudem ist es Nutzern des Portals möglich, Bewertungen für die Berufsträger abzugeben. Hierfür sind feste Bewertungskriterien vorgegeben (beispielsweise: Beratung/ Betreuung, Engagement, etc.). Den Nutzern wird zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt, Bewertungskommentare abzugeben.
3. Die Entscheidung des LG Kiel
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn die Speicherung derselbigen unzulässig ist. Die Speicherung der personenbezogenen Daten des Arztes waren allerdings gemäß § 29 BDSG zulässig, da nach Ansicht des Gerichts ein Grund zur Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht bestehe. Im Rahmen der Beantwortung der Frage, ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, muss eine Abwägung zwischen dem Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf der einen Seite und dem Recht auf Meinungs- und Kunstfreiheit auf Seiten des Bewertungsportals stattfinden. Diese Abwägung gehe nach Ansicht des Gerichts im konkreten Fall zu Lasten des Arztes, da dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) der Vorrang vor dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arztes einzuräumen sei.
Im konkreten Fall ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arztes betroffen, konkret berühren die schlechten Schulnotenbewertungen die sog. Sozialsphäre des Arztes. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen wäre.
Die Schulnotenbewertungen stellen sich im entschiedenen Fall für das LG Kiel, entgegen der Behauptung des Arztes, nicht als Tatsachenbehauptungen, sondern als Meinungsäußerungen dar. Während bei Tatsachenäußerung der Aussagegehalt einem Wahrheitsbeweis zugänglich ist, stellen sich Meinungsäußerungen als persönlich Äußerungen dar, welche durch die Elemente der Stellungnahme, Meinens und Dafürhaltens geprägt sind. Meinungsäußerungen und Werturteile fallen in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, soweit die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist.
Das Gericht führt aus, dass die Bewertungskritierien auf der Bewertungsplattform jameda.de grundsätzlich an einen Tatsachenkern (= festen Bewertungskriterien) ankünpften, jedoch stellt die Bewertung der einzelnen Kriterien durch Dritte dann eine bloße Meinung in Gestalt eines Werturteils dar. Diese Werturteile der bewertenden Nutzer fallen sodann in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit.
Auch der BGH hatte in seiner in seiner spickmich.de-Entscheidung (Urteil vom 23.06.2009, Az.: VI ZR 196/08) angenommen gehabt, dass Notenberuteilungen in den Bereich der Meinungsäußerungen fallen, selbst wenn diesen Meinungen ein Tatsachenkern innewohnt.
Das LG Kiel führte zur Unterscheidung von Meinungs- und Tatsachenäußerung das Folgende an:
"Innerhalb der Verknüpfung von Tatsachenkern und Werturteil überwiegen hier die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens deutlich. Es wird gerade nicht gesagt, dass der Kläger beispielsweise nicht über ein bekanntes Risiko einer von ihm empfohlenen Behandlungsmethode aufgeklärt habe, sondern es wird der Punkt "Aufklärung" mit einer "5", also mit einem "Mangelhaft" bewertet. Es wird nicht behauptet, dass der Kläger beispielsweise bei 5 Anrufversuchen zu verschiedenen Uhrzeiten an zwei aufeinander folgenden Tagen nicht erreichbar gewesen sei, sondern der Punkt der "telefonischen Erreichbarkeit" wird ebenfalls mit einer "5" benotet. Dass eine Bewertung etwa der Praxisausstattung auch nach zertifizierten Prüfverfahren möglich ist oder bestimmte Qualitätsstandards eingehalten worden sein mögen, ist dabei unerheblich. Die Note "5" bringt eine persönliche Meinung zum Ausdruck, die auch irrational oder nicht nachvollziehbar sein kann, die aber gerade nicht objektiv ist und dies auch nicht sein muss."
Auch konnte sich der Arzt nicht erfolgreich mit dem Argument verteidigen, dass die abgegebene Bewertung nicht nachweislich von einer von diesem behandelten Patientin verfasst worden sei. Ein Arzt, welcher Subjekt eines Bewertungsportals ist, auf welchem anonymisiert Bewertungen verfasst werden können, hat gegenüber dem Bewertungsportalbetreiber keinen Anspruch auf Löschung etwaiger Einträge. Das Gericht hierzu:
"Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass sich die Bewertenden vor Abgabe einer Bewertung durch Vorlage von Nachweisen wie etwa Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Rezepten oder Terminszetteln legitimieren und damit identifizieren, wie es der Kläger verlangt. Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent. Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen eine Selbstzensur vornimmt und davon absieht, seine Meinung zu äußern (BGH NJW 2009, 2888 ff.; OLG Frankfurt NJW 2012, 2896 f.; OLG Hamm CR 2012,128 ff.). Ein Schutz des bewerteten Arztes findet letztlich dadurch statt, dass unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik nicht hingenommen werden müssen."
Die Grenze zur Schmähkritik sieht das LG Kiel bei den Bewertungsnoten als nicht als überschritten an. Bei der Beurteilung, ob eine Schmähkritik seien strenge Maßstäbe anzulegen, da andernfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit und diese dann unzulässig verkürzt werden würde. Eine Schmähkritik liegt nach der Rechtsprechung des BGH erst dann vor, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt wird. Eine bloße Notenbewertung auf einem Bewertungsportal stellt jedoch noch keine Schmähkritik nach den vorgenannten Grundsätzen dar.
Bereits das LG Düsseldorf hatte geurteilt, dass einem Bewerteten kein Anspruch auf Löschung von Bewertungen auf einer Bewertungsplattform zusteht, wenn nicht die Grenze der Schmähkritik (bei Meinungsäußerungen) überschritten ist bzw. eine wahrheitswidrige Tatsachenaussage vorliegt.
Lesen Sie hierzu unseren Beitrag zum Urteil des LG Düsseldorf.
Mehr zum Thema, ob dem Bewerteten ein Löschungsanspruch zusteht, können Sie im 5. Teil unserer Serie „Bewertungsportale im Internet und ihre Auswirkungen aus rechtlicher Sicht“ erfahren:
Anspruch des Betroffenen gegen den Betreiber eines Bewertungsportals auf Löschung der persönlichen Daten?4. Fazit
Das LG Kiel stellte aufgrund der durchgeführten Interessenabwägung fest, dass der Meinungsfreiheit des Bewertungsportals gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines bewerteten Arztes der Vorrang einzuräumen ist, wenn Bewertungen in Gestalt von Schulnoten für fixierte Bewertungskriterien durch Dritte abgegeben werden. Ein Löschungsanspruch gegenüber dem Bewertungsportal jameda.de besteht nach Ansicht des Gerichts nicht.
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