LG Bochum: Gegenabmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn beiderseitiger Verzicht auf die Unterlassungsansprüche beabsichtigt ist

LG Bochum: Gegenabmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn beiderseitiger Verzicht auf die Unterlassungsansprüche beabsichtigt ist
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von Johanna Uther
15.12.2014 | Lesezeit: 4 min

Das LG Bochum hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 27.05.14 – Az: I-12 O 98/14) festgehalten, dass eine Gegenabmahnung rechtsmissbräuchlich ist, die mit dem Ziel ausgesprochen wird, den Erstabmahner zum Verzicht auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu bewegen, wenn im Gegenzug auf den eigenen Unterlassungsanspruch aus der Gegenabmahnung verzichtet wird. Lesen Sie mehr über die Entscheidung des LG Bochum.

I. Was war Gegenstand des Rechtsstreits?

Die Beklagte hatte von der Klägerin eine Abmahnung wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes erhalten. Drei Tage später mahnte die Beklagte daraufhin die Klägerin ihrerseits wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf der Verkaufsplattform eBay ab. Die Klägerin hätte nach Ansicht der Beklagten widersprüchliche Angaben bezüglich der Rücksendekosten im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts veröffentlicht gehabt, diesen Umstand nahm die Beklagte zum Anlass die besagte Gegenabmahnung aussprechen zu lassen.

Zudem wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Um eine Eskalation aufgrund der wechselseitigen Abmahnung zu verhindern, bot die Beklagte im Rahmen seiner Gegenabmahnung der Klägerin an, dass jeweils beide auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichten und sämtliche Ansprüche aus den Abmahnungen für erledigt erklären würden, wenn beide die Wettbewerbsverstöße abstellen und ihre eigenen Kosten tragen würden.

Konkret lautete das Angebot der Beklagten wie folgt:

"1. Die Parteien verzichten auf die Abgabe wechselseitiger Unteralssungserklärun, stelle die monierten Punkte umgehend ab und tragen die Ihnen entstandnen Kosten jeweils selbst.
2. Damit sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus den ausgesprochenen Abmahnungen erledigt.
Ich darf Sie daum bitten mit Ihrere Partei Rücksprache zu nehmen, ob wie vorgeschlagen verfahren werden kann."

Die Klägerin erklärte sich mit dieser vorgeschlagenen Vorgehensweise der Beklagten nicht einverstanden, die Klägerin erhob vielmehr eine negative Feststellungsklage zum LG Bochum, um feststellen zu lassen, dass die geltend gemachten Ansprüche der Beklagten aus der Gegenabmahnung nicht bestehen.

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II. Wechselseitige Abmahnungen sind prinzipiell nicht verboten

Grundsätzlich kann man zu jedem beliebigen Zeitpunkt einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 8 I, III Nr.1 UWG geltend machen. Wird ein (Online-) Händler abgemahnt, verliert dieser nicht die Möglichkeit, selbst eine Abmahnung gegen den Erstabmahner aussprechen zu lassen.

Es ist also grundlegend nicht missbräuchlich i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG gewesen, dass die Beklagte keine drei Tage nachdem sie selbst abgemahnt wurde, eine wechselseitige Abmahnung ausgesprochen hatte. Schon das OLG Bremen (Beschluss vom 08.08.2008, Az.: 2 U 69/08) hatte festgehalten, dass sie der Erstabmahner nicht wundern muss, wenn dieser eine Gegenabmahnung kassiert:

"Wer wie die Klägerin sich zur Hüterin des Wettbewerbs macht, darf sich nicht darüber beklagen, wenn der derart Abgemahnte dies zum Anlass nimmt, sich seinerseits die Werbemethoden des Abmahnenden näher anzugucken und darin enthaltene Wettbewerbsverstöße abzumahnen. Andernfalls hätte derjenige, der zuerst abmahnt, gegenüber dem Abgemahnten gewissermaßen einen Wettbewerbsverstoß frei."

III. Gefahr des Rechtsmissbrauchs i.S.v. § 8 Abs. 4UWG

Wer auf eine erhaltene Abmahnung mit einer Gegenabmahnung reagiert muss außerordentlich aufpassen, dass diese nicht in rechtsmissbräuchlicher Art ausgesprochen worden ist.

Sollte die Gegenabmahnung tatsächlich (auch) der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen dienen, ist sie nicht rechtsmissbräuchlich. „Rechtsmissbrauch“ i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG bedeutet, dass bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Motive überwiegen; es also gerade nicht primär darum geht, einen Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Sobald die Gegenabmahnung jedoch einzig das Ziel verfolgt, die gegnerische Seite zur Aufgabe der Unterlassungsansprüche zu bewegen, wenn auf die eigenen Unterlassungsansprüche für diesen Fall verzichtet wird, handelt nicht mehr zur Wahrung der Lauterkeit des Wettbewerbs.

Das LG Bochum hatte in seinen Entscheidungsgründen klare Worte zum unlauteren Vorgehen des Beklagten gefunden:

Der dort enthaltene Vergleichsvorschlag bedeutet nichts andere, als dass der Beklagten eine sicherung des eigenen Unterlassungsanspruchs und des Ausschlusses der Widerholungsgefahr gleichgültig war, solange sie selbst sich ebenfalls nicht strafbewehrt verpflichten musste. Zugleich wäre die Beklagte bei Annahme ihres Vorschlags davon befreit gewesen, der Gegenseite Kosten zu erstatten. Damit stand für die Beklagte nicht das Interesse am lauteren Wettbewerb im Vordergrund, sondern die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs diente vorrangig nicht schutzwürdigen eigenen Interessen.

IV. Das sollte man mitnehmen

Die Entscheidung des Landgerichts Bochum reiht sich ein in eine Rechtsprechung, die bei wechselseitigen Abmahnungen sehr genau prüft, ob hauptsächlich sachfremde Motive die Handlung geleitet haben. Die Gefahr ist groß, dass im Falle einer Gegenabmahnung der Bereich zum rechtsmissbräuchlichen Handeln überschritten wird. Hat man eine Abmahnung erhalten, sollte man sich daher sehr genau überlegen, ob man den Erstabmahner ebenfalls abmahnen möchte.

Prinzipiell ist es deshalb ratsam, die Voraussetzungen einer Gegenabmahnung genau zu prüfen, zudem ist äußerste Vorsicht bei der Formulierung von Gegenabmahnungen geboten, wenn man vermeiden möchte, dass am Ende nicht noch mehr Kosten zu tragen sind, als durch die Erstabmahnung bereits verursacht wurden.

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