Vorsicht bei der Verwendung von TÜV– und GS Zeichen bei der Produktwerbung- die prüfende TÜV-Organisation muss genannt werden!
Bei der Produktwerbung in Verbindung mit der Angabe von „TÜV / GS Zeichen“ muss immer auch die jeweilige TÜV– Organisation genannt werden, die die Ware getestet hat. Hierdurch soll der Verbraucher geschützt werden, indem ihm die Möglichkeit gegeben wird, direkt bei der Prüfungsgesellschaft weitere Auskünfte über das Produkt einzuholen. Bei Nichtbeachtung liegt eine unberechtigte Verwendung der Prüfbezeichnung, eine Irreführung des Verbrauchers als auch eine Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor (Urteil LG Berlin vom 02.05.2012, Az. 16 O 598/11).
Inhaltsverzeichnis
Der Fall:
Ein Anbieter von KFZ Teilen bewarb auf seiner Internetplattform eine einfache Fußluftpumpe und beschrieb diese auch ordnungsgemäß. Um die Qualität dieses Produkts zu untermauern wurde folgende Angabe beigefügt:
"Das Produkt verfügt über TÜV- und GS– Prüfzertifikat"
Trotz der gesetzlichen Verpflichtung bei Verwendung solcher Angaben die prüfende Stelle zu erwähnen (dazu sogleich) beharrte er auf Beibehaltung dieser Angabe und wurde letztlich vom LG Berlin auf Unterlassung dieser Werbung verurteilt.
Der rechtliche Rahmen:
Zuständig für die Erlaubniserteilung und Überwachung der Verwendung der Bezeichnungen
• „TÜV- Zeichen“,
• „TÜV- GS- Zeichen“ sowie
• „TÜV- und GS- Prüfzertifikat“
auf technischen Arbeitsmitteln und verwendungsfertigen Gebrauchsgegenständen sind die von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) autorisierten und anerkannten Prüfstellen. Keine dieser Prüfstellen jedoch trägt die eben genannte Bezeichnung alleine. Bei der Angabe eines Prüfzertifikats muss immer auch die prüfende Organisation angegeben werden um dem Verbraucher die Möglichkeit zu eröffnen, direkt bei der Prüforganisation weitere Informationen zu bekommen. Richtig wäre etwa folgende Angabe gewesen:
TÜV Rheinland, Prüfstelle Bonn
Nachzulesen sind alle Prüfstellen im Übrigen auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (www.baua.de).
Das Problem:
1. Die bloße Angabe einer der oben genannten Bezeichnungen ohne die Angabe der tatsächlichen Prüfstelle erfüllt den Tatbestand der Verwendung von Gütezeichen ohne Genehmigung. Hierzu gibt es eine sog. Blacklist (Nr. 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG) in der dieser Tatbestand explizit definiert ist.
2. Durch diese unberechtigte Verwendung wird des Weiteren der Tatbestand der Irreführung des Verbrauchers iSv. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG erfüllt.
3. Zu guter Letzt verstößt der Händler bei einer solchen unberechtigten Verwendung von Prüfzertifikaten gegen seine Verpflichtung zur fachlichen Sorgfalt. Diese ist geeignet die Verbraucherentscheidung maßgeblich zu beeinflussen und somit geeignet zu einer Benachteiligung der „ehrlichen“ Mitbewerber zu führen.
Zusammenfassung:
Es entspricht zweifelsohne dem Interesse eines Verkäufers die Qualität seiner angebotenen Güter durch die Bewerbung mit Prüfzertifikaten zu untermauern. Schon alleine die Tatsache, dass ein Produkt von einer offiziellen und neutralen Prüfstelle „auf Herz und Nieren“ getestet wurde gibt dem Verbraucher das gute Gefühl ein qualitativ hochwertiges Produkt zu erwerben und beeinflusst so seine Kaufentscheidung maßgeblich. Allerdings gibt es auch rechtliche Vorgaben, die die Bewerbung mit Prüfzertifikaten regeln. Dazu gehört eben auch, dass wenn eine solche Angabe gemacht wird, die prüfende TÜV- Organisation genannt werden muss. Sinn und Zweck ist der Verbraucherschutz. Dieser soll dadurch in die Lage versetzt werden, direkt bei der Prüfstelle Erkundigungen über ein Produkt einzuholen.
Eine kompetente wettbewerbsrechtliche Beratung hätte eine solche Verurteilung verhindern können. Sollten sie Fragen zur richtigen Produktbewerbung mit offiziellen Prüfzertifikaten haben, so berät Sie gerne Ihre IT- Recht Kanzlei.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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