LG Bamberg: Wer im Impressum keine Telefonnummer angibt, muss einen Kommunikationsweg bereitstellen, der eine Beantwortung von Kundenfragen innerhalb von 60 Minuten sicherstellt
Das Landgericht Bamberg hatte entschieden (Urteil vom 23.11.2012, Az.: 1 HK O 29/12), dass im Impressum eines Händlers ein Kommunikationsweg angeboten werden müsse (neben der E-Mail-Adresse), der es ermöglicht, dass Kundenanfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden können, wenn eine Telefonnummer gerade nicht angegeben wird. Das Vorhalten einer Postanschrift und einer E-Mail-Adresse im Impressum reicht hingegen nicht aus.
Inhaltsverzeichnis
Was war passiert?
Es stritten sich vor dem LG Bamberg zwei Händler von Grillzubehör hinsichtlich mehrerer Wettbewerbsverstöße. Einer der Verstöße hatte das Impressum der Abgemahnten auf der Verkaufsplattform eBay zum Gegenstand. In dem streitgegenständlichen Impressum wurde lediglich die Anschrift und E-Mail-Adresse der Abgemahnten veröffentlicht. Da die Abgemahnten keine Unterlassungserklärung abgaben, erwirkte der Abmahner eine einstweilige Verfügung beim LG Bamberg. Die Abgemahnten legten hiergegen Widerspruch ein und begehrten die Aufhebung des gerichtlichen Beschlusses.
Die Entscheidung des LG Bamberg
Das LG Bamberg hatte im Tatbestand der Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass im streitigen Impressum der Abgemahnten lediglich eine E-Mail-Adresse und deren Anschrift mitgeteilt worden sei. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG genüge dies nicht den gesetzlichen Vorgaben, da die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG verlangt, dass im Impressum Angaben verfügbar gehalten werden müssen, die eine schnelle elektronisch Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Das Gesetz verlangt damit neben der Angabe der E-Mail-Adresse noch eine weitere Kontaktaufnahmemöglichkeit, allerdings nicht irgendeine, sondern eine elektronische Kontaktaufnahme welche zugleich eine unmittelbare Kommunikation ermögliche. Eine solche weitere Kontaktaufnahmemöglichkeit war nach dem Tatbestand nicht vorgetragen worden. Weshalb des LG Bamberg in seinem gerichtlichen Tenor eine zeitliche Begrenzung für die Reaktionsmöglichkeit des Händlers (60 Minuten) aufgenommen hatte, wird aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich.
Hintergrund: Entscheidung des EuGH vom 16. Oktober 2008 (Rechtssache C-298/07)
Der BGH hatte dem EuGH die Frage vorgelegt gehabt, ob die Angabe einer Telefonnummer im Impressum zwingend zu erfolgen habe. Der EuGH hatte daraufhin entschieden, dass anstatt einer Telefonnummer auch ein Kontaktformular verwendet werden kann, wenn Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden. Der EuGH beantwortete die Frage des BGH wie folgt:
Nach alledem ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; (…) (Hervorhebung durch den Zitierenden)
Der EuGH führte weiter aus, dass
eine elektronische Anfragemaske als unmittelbarer und effizienter Kommunikationsweg im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden kann, wenn der Diensteanbieter, wie sich im Ausgangsverfahren aus den Akten ergibt, auf Anfragen der Verbraucher innerhalb von 30 bis 60 Minuten antwortet.
Der EuGH stellte damit klar, dass auch eine Anfragemaske im Sinne der nationalen Vorschrift des TMG als „eine unmittelbare und effiziente Kommunikation“ angesehen werden kann. Fraglich bleibt an dieser Stelle, ob eine Beantwortung der Kundenanfrage tatsächlich innerhalb des Zeitfensters von 30 bis 60 Minuten auch erfolgen muss, damit noch von einer „schnellen Kontaktaufnahme“ gesprochen werden kann. Dies erscheint doch zumindest zweifelhaft, da der Begriff der „Kontaktaufnahme“ nur die Kontaktierung, nicht jedoch die Beantwortung umfasst.
Fazit
Das LG Bamberg hatte konsequent geurteilt, dass die bloße Angabe von Post- und E-Mail-Adresse in einem Impressum nicht den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Nr.2 TMG genügt. Es bedarf nach Rechtsprechung des EuGH nicht zwingend einer Telefonnummer im Impressum, allerdings muss bei Nichtangabe einer Telefonnummer ein anderer Kommunikationsweg angegeben werden, auf welchem eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare und effiziente Kommunikation erfolgen kann. Dies kann grundsätzlich auch durch die Vorhaltung einer elektronischen Anfragemaske gewährleistet werden, fraglich ist nur, ob der Dienstanbieter auch verpflichtet ist, innerhalb von 60 Minuten auf Kundenfragen zu antworten. Insofern spricht der Gerichtstenor des LG Bamberg aber auch nur davon, dass ein Kommunikationsweg angegeben werden muss,
auf welchem innerhalb von 60 Minuten Anfragen des Verbrauchers beantwortet werden können.
Der Tenor selbst sieht also vor, dass die Beantwortung lediglich erfolgen können muss, nicht hingegen gibt der Gerichtstenor auf, dass eine Beantwortung zu erfolgen hat.
Weiter wird aus dem Sachverhalt des LG Bamberg nicht ersichtlich, ob die Abgemahnten vorgetragen hatten, dass auf der Plattform eBay gerade eine Anfragemaske vorgehalten wird, welches es grundsätzlich erlaubt, mit dem jeweiligen Anbieter „unmittelbar“ und „schnell“ Kontakt aufzunehmen.
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1 Kommentar
nach sollte eine Postanschrift plus ggf. email-Adresse reichen. Wenn eine Telefonnummer zwingend
vorgeschrieben wäre, werden z.B. Gehörlose, Hörgeschädigte und Behinderte nochmals benachteiligt und könnten kein Geschäft online aufbauen.