LG Frankfurt am Main: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig

LG Frankfurt am Main: Kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer im Impressum ist wettbewerbswidrig

Nach den Vorgaben des Telemediengesetzes (TMG) haben Online-Händler bestimmte Informationen in ihrem Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bereit zu halten. Gibt der Online-Händler in seinem Impressum eine Telefonnummer an, stellt sich die Frage, ob es ausreicht, wenn es sich hierbei um eine kostenpflichtige Mehrwertdienstrufnummer handelt. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte sich mit der Frage zu beschäftigen gehabt (Urteil vom 02.10.2013, Az.: 2-03 O 445/12), lesen Sie nachstehend mehr zu dieser Entscheidung.

1. Was war denn in der Sache passiert?

Ein Online-Händler vertrieb in seinem Online-Shop Fahrradzubehörteile. Auf der Online-Shopseite des Händlers war unter der Rubrik „Kontakt“ das Impressum des Online-Händlers veröffentlicht, hierbei verwies der Online-Händler auf seine E-Mail-Adresse. Ein Kontaktformular zur unmittelbaren Kontaktaufnahme für den Kunden wurde nicht bereitgestellt, vielmehr erfolgte lediglich eine Verlinkung auf das E-Mail-Programm des Online-Händlers.

Des Weiteren gab der Online-Händler im Rahmen des Impressums eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer an, bei dessen Benutzung Kosten bis zu 2,99€/min anfielen. Der Online-Händler wurde von einem Mitbewerber unter anderem auf Unterlassung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens verklagt. Der Mitbewerber vertrat die Ansicht, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstrufnummer nicht ausreichend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG sei und damit ein Verstoß gegen die Pflichtvorgaben für ein ordnungsgemäßes Impressum vorläge.

Hintergrund:

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Hervorhebungen durch den Zitierenden):

"2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,"

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2. Die Entscheidung des LG Frankfurt am Main

Das Gericht stellte fest, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG in Umsetzung des Art. 5 Abs. 1 c) der Richtlinie 2001/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) geschaffen worden ist und damit auf europarechtlichen Wurzeln beruht. Der EuGH hatte den Inhalt dieser Vorschrift hinsichtlich der Kriterien konkretisiert (EuGH, NJW 2008, 3553), dass ein Dienstanbieter verpflichtet ist, neben seiner E-Mail-Adresse weitere Informationen für den Verbraucher zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen.

Dabei ist die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend. Der Dienstanbieter könne auch eine elektronische Anfragenmaske einrichten, über die sich ein Nutzer an ihn wenden kann. Eine solche Maske wurde im konkreten Fall aber gerade nicht zur Verfügung gestellt.

Das Gericht musste demnach klären ob das Vorhalten einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer im Sinne des Gesetzes

  • eine schnelle Kontaktaufnahme und
  • eine unmittelbare Kommunikation

für den Seitennutzer darstellt.

Das LG Frankfurt a.M. stellte fest, dass die Einrichtung einer Telefonnummer als kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer nicht das Erfordernis einer unmittelbaren und effizienten Kommunikation erfülle. Die Richter wiesen zur Begründung darauf hin, dass durch die höheren Kosten der Mehrwertdienstenummer (im Vergleich zu einem herkömmlichen Festnetzanschluss) den Nutzer von einer Kontaktaufnahme abhalten könnte. Gerade diese Gefahr, dass Nutzer von einer Kontaktaufnahme abgehalten werden könnten widerspreche den Zielen der Richtlinie 2001/31/EG.

Die Richtlinie beabsichtige nämlich einerseits einen Beitrag zur Akzeptanz der neuen Informations- und Kommunikationstechniken im täglichen Rechts- und Geschäftsverkehr zu leisten. Zum anderen solle allerdings auch der Schutz der Verbraucher gewährleistet werden. Das Gericht führte sodann weiter aus:

"Hiermit steht es nicht im Einklang, wenn der Dienstanbieter aus der Kontaktaufnahme mittels gebührenpflichtiger Servicenummern zusätzlichen Gewinn erziel, zumal dem Verbraucher keine angemessene Gegenleistung zuteil wird (…)."

Insoweit der beklagte Online-Händler vorbrachte, dass die Geschäftsstruktur im Online-Handel verschieden zum stationären Handel sei und aufgrund dessen eine kostenfreie Beratung des Kunden per Telefon nicht angemessen sei, erteilten die Richter dieser Ansicht eine Abfuhr. Die Robenträger führten hierzu aus, dass relevante Nachteile für den beklagten Online-Händler schon nicht eintreten würden, als alle Mitbewerber in der Europäischen Union den gleichen Regeln unterworfen seien und gewisse Eingriffe, welche durch vernünftige sachliche Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sind, hinzunehmen wären.

Damit bejahte das Gericht einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG und somit zugleich einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß über die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG.

3. Das Fazit

Gibt ein Online-Händler in seinem Impressum eine Telefonnummer in Gestalt einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer an, reicht dies nach dem LG Frankfurt am Main für die gesetzlich vorgeschriebene unmittelbare Kommunikationsmöglichkeit des Nutzers mit dem Diensteanbieter nicht aus. Es bestünde nach Ansicht des Gerichts die Gefahr, dass sich Nutzer von einer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter abhalten lassen, was wiederum den Zielen der maßgeblichen Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr zuwider liefe.

Die Entscheidung ist im Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht rechtskräftig.

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