Leserkommentar zum Artikel

Ausgeklickt? Die verschärfte Haftung für Hyperlinks gemäß EuGH und ihre Auswirkungen für den Online-Handel

Hyperlinks sind im elektronischen Geschäftsverkehr ein unerlässliches Mittel zur Bereitstellung von Informationen, das nicht nur die räumlichen und gestalterischen Beschränkungen von Internetseiten ausgleichen, sondern darüber hinaus auch die Nutzerfreundlichkeit, Attraktivität und Wirtschaftlichkeit von Online-Angeboten beträchtlich erhöhen kann. Für Entsetzen sorgte so unweigerlich ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs, welches die Haftung für kommerziell gesetzte Links auf rechtswidrige Drittseiten neu definiert hat und an Erwägungen und Rechtsvermutungen knüpft, die sich zulasten der Verlinkenden deutlich von der bisherigen Rechtslage unterscheiden. Die neue europäische Rechtsprechung wurde nun von einem ersten deutschen Zivilgerecht adaptiert, sodass der folgende Beitrag in Anbetracht der Prekarität rechtsvergleichend auf die alte und neue Haftungssituation eingehen und kritisch die weitreichenden Konsequenzen des EuGH-Dogmas aufzeigen soll.

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Zum Thema OS-Plattform

Beitrag von IT-Recht Kanzlei
13.12.2016, 14:47 Uhr

Sehr geehrter Herr Smith,

haben Sie vielen Dank für die Nachfrage.

Bei der Seite der europäischen Kommission zur Streitbeilegung, auf die nunmehr im Impressum zu verlinken ist, handelt es sich um ein Internetangebot einer (über)staatlichen Organisation, bei dem grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass alle dort vorgehaltenen geschützte Werke der Urheberschaft der Organisation selbst entstammen oder auf gültigen Lizenzen basieren. Anders als für Websites aus dem Privatsektor besteht bei Internetangeboten auf staatlicher Ebene, die einer kontinuierlichen Prüfung durch eine eigens eingerichtete Rechtsabteilung unterliegen, genügend Sicherheit dahingehend, dass keine fremden Urheberrechte verletzt werden. Natürlich verbleibt aber auch hier ein (wenn auch minimales) Restrisiko, welches das vom EuGH geschaffene Paradoxon in Ansehung einer gesetzlich zwingend Verlinkung noch einmal verdeutlicht.

Theoretisch könnte man so das EuGH-Urteil ad absurdum führen und vor der Linksetzung auf die Schlichtungsplattform um eine hinreichende Darlegung von Beweisen dafür bitten, dass die Plattforminhalte vollständig urheberrechtskonform sind. In diese Richtung geht in satirischer Weise auch das Portal "heise.de", das von einer Verlinkung auf das Urteil des LG Hamburg Abstand nehmen wollte, bevor nicht das Gericht die Rechtskonformität der Justizwebsite bestätigte

(https://www.heise.de/newsticker/meldung/Warum-heise-online-derzeit-keine-Links-zum-LG-Hamburg-setzt-3567571.html?wt_mc=rss.ho.beitrag.rdf).

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 2 Kommentare vollständig anzeigen

  • Und Google? von Michael, 30.12.2016, 09:31 Uhr

    Hallo, es ist echt unfassbar, wie da Urteile ohne Bezug zur Realität und den Handlungsmöglichkeiten der Seitenbetreiber gesprochen werden. Was sagt denn eigentlich google dazu, dass jetzt viele einfach Ihre Links löschen werden... Ist ja kein unwesentlicher Faktor in deren Geschäftsmodell.

  • Verpflichtung zur Linksetzung zur OS-Plattform eher unbedenklich oder Ausnahme? von Allen Smith, 13.12.2016, 13:59 Uhr

    Sehr geehrter Herr Phil Salewski, einerseits - so entnehme ich es Ihrem Beitrag - soll man von der Verlinkung zu Drittseiten Abstand nehmen, aber andererseits ist man von der EU/BRD verpflichtet auf die Drittseite zur "Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung" sogar mit anglickbarem... » Weiterlesen

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