BGH: An Werbung mit Prüfzeichen sind gleiche Anforderungen zu stellen wie an Werbung mit Testergebnissen
In einem erst kürzlich veröffentlichten Urteil hat sich der BGH dazu geäußert, welche Informationspflichten den Verkäufer treffen, der sein Produkt mit einem Prüfzeichen bewirbt (Urteil v. 21.07.16 – Az.: I ZR 26/15). Im Ergebnis hat des oberste Zivilgericht die Werbung mit Prüfzeichen der Werbung mit Testergebnissen gleichgestellt und verlangt die Zugänglichmachung von Informationen zu den Prüfkriterien und der Art der durchgeführten Prüfungen.
Danke
Beitrag von Nicole
02.09.2016, 10:12 Uhr
Herzlichen Dank für diese Information. Wenn ich bei einem Hersteller ein Produkt einkaufe, das nach Ökotex zertifiziert ist und ich damit werben möchte, stehe ich vor diesem Dilemma. Die Angabe der Zertifikatsnummer macht es für Konkurrenten megaleicht, an meinen Lieferanten heranzukommen. Der Lieferant betreibt einen Eigenvertrieb an Endverbraucher und liefert diese Abpackungen an Händler- auch in kleiner Menge. Nenne ich also die Nummer, laufe ich Gefahr, dass andere nachziehen. Jeder Verbraucher kann sich ja eigentlich über die Prüfkriterien des Ökotex informieren. Ich wäre auch bereit, auf Anfrage Einsicht in das vorliegende Zertifikat zu gewähren-aber nicht sofort und jedem. Wäre das eine Lösung? Die nächste Frage ist natürlich, darf der Lieferant verlangen, dass ich die Nummer nenne? Mit besten Grüßen Nicole
Weitere Kommentare zu diesem Artikel
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Wie schaut es da mit pseudo Prüfsiegeln aus? von Lucas, 20.09.2016, 15:54 Uhr
Auf http://www.myderma.de/ habe ich ein Prüfsiegel von Verbraucherschutz.de. Darf dies dann überhaupt noch verwendet werden?
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