Leserkommentar zum Artikel

Online-Kontaktformulare: Erforderlichkeit und Ausgestaltung von datenschutzrechtlicher Nutzereinwilligung

Das Bereitstellen von Online-Kontaktformularen ermöglicht Nutzern nicht nur in Webshops, sondern auf jeglichen kommerziellen Plattformen ein simples und komfortables Herantreten an den jeweiligen Seitenbetreiber unter Bezugnahme auf ein konkretes Anliegen. Weil eine Beantwortung der Online-Anfragen allerdings die vorherige Eingabe bestimmter personenbezogener Nutzerdaten vorauszusetzen pflegt, entfalten derartige Kontaktformulare eine nicht unbeachtliche datenschutzrechtliche Relevanz. Für Aufsehen sorgte in diesem Zusammenhang jüngst ein Urteil des OLG Köln, das die wettbewerbsrechtliche Haftung eines Seitenbetreibers annahm, der für sein Online-Kontaktformular bestimmte datenschutzrechtliche Einwilligungserfordernisse nicht umgesetzt hatte. Doch ist nach geltendem Recht vor dem Absenden elektronischer Kontaktanfragen wirklich zwingend eine Nutzereinwilligung einzuholen?

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Fehlerhafte Schlussfolgerung

Beitrag von Rechtsanwalt Marcus Dury LL.M.
06.07.2016, 11:33 Uhr

Lieber Autor. Bitte lassen Sie den Artikel von einem Anwalt der IT-Recht-Kanzlei München überarbeiten. Das Urteil des OLG Köln selbst sagt über die Notwendigkeit des Vorliegens einer datenschutzrechtlichen Einwilligung überhaupt nichts aus. Die Schlussfolgerung, gem .§ 28 Abs.1 S.1. Nr. 2 BDSG läge kein berechtigtes Interesse des Seitenbetreibers vor, die Daten zur Beantwortung der Kontaktanfrage zu verwenden, ist schlecht bis gar nicht subsumiert. Sie geben selbst zu, dass keine Rechtsprechung hierzu vorliegt. Angesichts dieser Unklarheiten zu empfehlen, Einwilligungserklärungen einzuholen, diese zu dokumentieren, etc. ist haarsträubend. Dies sieht man auch daran, dass offensichtlich die IT-Kanzlei München und auch sonst noch kein Fachanwalt für Datenschutz, diese Problematik bisher gesehen hat und entsprechend die eigenen Kontaktformulare auch keine entsprechende Gestaltung aufweisen. Meine Empfehlung geht ganz klar dahin, erst einmal nur die Datenschutzerklärung anzupassen.

Weitere Kommentare zu diesem Artikel | Alle 7 Kommentare vollständig anzeigen

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    Guter Artikel, aber die eigene Webseite ist auch noch nicht umgestellt. Beste Werbung ....

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    Viele Kontaktformulare Speichern keinerlei Daten im Shop die Anfragen werden nur per SMTP an die E-Mail Adresse des Shopbetreiber weitergeleitet, muss in den Fall auch eine Nutzereinwilligung eingeholt werden?

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