Fehlende Information zur OS-Plattform: Erste einstweilige Verfügung!
Wie die IT-Recht Kanzlei schon mehrfach berichtet hat, müssen Online-Händler seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken und ihre Email-Adresse zur Verfügung stellen. Ein fehlender Hinweis auf die OS-Plattform kann einen Wettbewerbsverstoß begründen und entsprechend gerichtlich verfolgt werden. Dies musste nun offenbar bereits ein Online-Händler erfahren, der - wie im Internet berichtet wird - eine entsprechende einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum (Az. I-14 O 21/16) kassierte.
Leicht verdientes Geld
Beitrag von mumpel
26.02.2016, 22:11 Uhr
Und wieder hat die EU den Händlern eine neue Einnahmequelle erschlossen. Da werden sich sicher einige Händler finden denen es nicht wirklich um den Versoß geht sondern um ein bisschen zusätzlich einzunehmen. ;)
Den meisten Kunden wird es m.E. nicht interessieren ob Händler darauf hinweisen, denn viele Kunden werden nicht wissen dass sie einen Anspruch darauf haben. Ich kenne einige Leute die ihre Verbraucherrechte nicht kennen. Die kennen noch nicht einmal den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie.
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